Anhang zum Vinaya-Piṭaka

Die erforderlichen Anmerkungen sind im BhīV nachzuschlagen.

BHIKKHUNĪ-PĀTIMOKKHA - Das Regelwerk der buddhistischen Nonnen

Einleitung

Ihr Ehrwürdigen, der Orden höre mich! Heute ist Uposatha, [der erste bzw.] der 14./15. Wenn es dem Orden recht erscheint, soll der Orden den Uposathaakt ausführen und das Pātimokkha rezitieren. Was sind die Voraufgaben des Ordens? Die Ehrwürdigen verkünden ihre vollständige Reinheit. Ich werde das Pātimokkha rezitieren. Wir alle, die hier anwesend sind, hören gut und aufmerksam zu. Wer ein Vergehen begangen hat, möge es aufdecken. Wenn es kein Vergehen gibt, soll man schweigen. Durch ihr Schweigen werde ich verstehen 'alle Anwesenden sind rein'. So wie jemand, der einzeln befragt wird, eine Antwort gibt, so gibt es auch in einer solchen Gruppe bis zu drei Mal eine Ausrufungsfrage. Welche Nonne auch immer sich während des dreimaligen Ausrufens der Frage eines vorhandenen Ver­gehens erinnert und es nicht aufdeckt, die begeht eine bewusste Lüge. Ihr Ehr­würdigen, eine bewusste Lüge wurde vom Erhabenen als ein behindernder Faktor bezeichnet. Deshalb soll eine Nonne, die sich an ein begangenes Vergehen erinnert und um [ihre moralische] Reinheit besorgt ist, jenes vorhandene Vergehen auf­decken. Ist es aufgedeckt, wird es für sie eine Erleichterung sein.

Ihr Ehrwürdigen, die Einleitung ist rezitiert worden.

Ich frage diesbezüglich die Ehrwürdigen: 'Ihr habt doch Reinheit?' Ein zweites Mal frage ich: 'Ihr habt doch Reinheit?' Ein drittes Mal frage ich: 'Ihr habt doch Reinheit?'

Die Ehrwürdigen haben darin Reinheit, daher das Schweigen, so nehme ich es an.

[Das war] die Rezitation der Einleitung, die erste.


I. Ausschluss

Hier nun, ihr Ehrwürdigen, kommen die acht Ausschluss-Vergehen zur Rezitation.

1. Wer auch immer, als [hochordinierte] Nonne, die die Vorschriften und Lebens­regeln auf sich genommen hat [und ohne die Übungsvorschriften aufgegeben und/oder ihre Schwäche deklariert zu haben], Geschlechtsverkehr ausübt, und sei es auch [nur] mit einem Tier, die ist eine Ausgeschlossene, eine Ausgestoßene.

2. Wer auch immer als Nonne aus dem Dorf oder aus dem Wald etwas Nichtgege­benes nimmt, mit der Absicht es zu stehlen, und dieses Gestohlene wäre von sol­chem Wert, dass der Fürst sie wie eine Diebin ergreifen und sie entweder schlagen, fesseln oder verbannen würde [mit den Worten]: 'Du Räuberin, du Närrin, du Irre, du Diebin!', diese Nonne, die also etwas nicht Gegebenes an sich nimmt, auch die ist eine Ausgeschlossene, eine Ausgestoßene.

3. Wer auch immer als Nonne vorsätzlich einem menschlichen Wesen das Leben nimmt oder für dieses nach einem Messer sucht oder die Vorzüge zu sterben lobt oder es zum Selbstmord anstiftet [und spricht]: 'Gute/r Frau/Mann, was ist das nur für ein übles und elendes Leben für dich? Da ist für dich doch der Tod besser als das Leben!' – Wenn eine mit solchen Gedanken im Geist, mit solcher geistiger Intention, auf mancherlei Art die Vorzüge des Sterbens lobt oder sie/ihn zum Selbstmord anstiftet, auch die ist eine Ausgeschlossene, eine Ausgestoßene.

4. Wer auch immer als Nonne ohne es [genau] zu wissen, dass ihr eine über­menschliche Eigenschaft aufgekommen ist oder sogar der edle Erkenntnisblick [und sie davon mit den Worten] berichten sollte: 'Ich weiß das, ich sah das', und wenn sie dann zu einer späteren Gelegenheit – entweder genau befragt oder nicht genau befragt – nachdem sie sich vergangen hat und um [ihre] Reinheit besorgt ist, auf diese Weise spricht: 'Ohne zu wissen, Schwestern, sagte ich: ›Ich weiß.‹, ohne es gesehen zu haben, sagte ich: ›Ich sah.‹ Das waren leere Worte, Lüge, Ge­schwätz', die ist, abgesehen von der Selbstüberschätzung, eine Ausgeschlossene, eine Ausgestoßene.

5. Wer auch immer als Nonne von Leidenschaft entbrannt von einer von Leiden­schaft entbrannten männlichen Person unterhalb des Schlüsselbeins und oberhalb der Kniescheiben das Berühren oder Streicheln oder Anfassen oder Anrühren oder Drücken dulden sollte, auch die ist eine Ausgeschlossene, eine Ausgestoßene, eine, die [jemanden] unterhalb des Schlüsselbeins und [oberhalb] der Kniescheibe [berührt hat].

6. Wer auch immer als Nonne wissend, dass eine Nonne eines Ausschlussverge­hens schuldig ist, diese weder selber beschuldigt, noch [die Sache] vor der Gruppe aufdeckt, aber nachher, wenn jene ausharrt oder wenn jene verstorben ist oder wenn jene ausgeschlossen ist oder wenn jene abtrünnig wurde, sagt: '[Schon] früher habe ich, ihr Ehrwürdigen, gewusst, dass diese Nonne eine Schwester wie diese oder jene war', und hat aber jene weder selber beschuldigt, noch vor der Gruppe [die Sache] aufgedeckt, auch die ist eine Ausgeschlossene, eine Ausgesto­ßene, eine, die Verfehlungen verheimlicht.

7. Wer auch immer als Nonne einem Mönch nachfolgen sollte, der vom geeinten Orden der Lehre, den Vorschriften und der Anweisungen des Meisters entspre­chend suspendiert wurde, der respektlos ist, der seine Vergehen nicht wiedergut­macht, der ohne Gefährten ist, jene Nonne soll von den [anderen] Nonnen auf diese Weise angesprochen werden: 'Dieser Mönch, Ehrwürdige, ist vom geeinten Orden der Lehre, den Vorschriften und der Anweisungen des Meisters entsprechend sus­pendiert worden, er ist respektlos, hat seine Vergehen nicht wiedergutgemacht, hat keine Gefährten. Möge die Ehrwürdige diesem Mönch nicht nachfolgen.' Wenn aber diese Nonne, die von den Nonnen auf diese Weise angesprochen wurde, [dennoch] daran festhalten sollte, dann soll jene Nonne von den [anderen] Nonnen bis zu drei Mal wiederholt zum Aufgeben jener [Nachfolge] angemahnt werden. Wenn sie bis zu drei Mal angemahnt wurde und sie gibt es auf, dann ist es gut. Sollte sie es nicht aufgeben, ist auch diese eine Ausgeschlossene, eine Ausgesto­ßene, eine, die einem Suspendierten nachfolgt.

8. Wer auch immer als Nonne von Leidenschaft entbrannt es zulassen sollte, dass sie von einer männlichen von Leidenschaft entbrannten Person an der Hand gefasst wird, dass sie an einer Ecke der Oberrobe angefasst wird, dass sie [mit einem Mann] zusammensteht, dass sie sich [mit einem Mann] unterhält, dass sie zu Treffen [mit Männern] geht, dass sie die Annäherung eines Mannes zulässt, dass sie verborgene Plätze aufsucht, dass sie ihren [entblößten] Körper zur Schau stellt und solcherlei nicht der wahren Lehre Entsprechendes ausübt, auch die ist eine Ausgeschlossene, eine Ausgestoßene, eine, die jene acht Dinge tut.

Aufgezeigt sind nun, ihr Ehrwürdigen, die acht Arten von Ausschluss-Vergehen. Eine Nonne, die das eine und/oder das andere dieser Vergehen begangen hat, die ist nicht [mehr] mit in deren Gemeinschaft wie zuvor, so auch nicht später, die ist eine Ausgeschlossene, eine Ausgestoßene.

Ich frage diesbezüglich die Ehrwürdigen: 'Ihr habt doch Reinheit?' Ein zweites Mal frage ich: 'Ihr habt doch Reinheit?' Ein drittes Mal frage ich: 'Ihr habt doch Reinheit?'

Die Ehrwürdigen haben darin Reinheit, daher das Schweigen, so nehme ich es an.

[Das war] die Rezitation der Ausschluss-Vergehen, die zweite.


II. Anfängliche und nachfolgende Ordensversammlung

Hier nun, ihr Ehrwürdigen, kommen die siebzehn Vergehen zur Rezitation, die anfängliches und nachfolgendes Zusammentreten des Ordens nach sich ziehen.

1. Wer auch immer als Nonne sich streitsüchtig verhalten sollte gegenüber Haus­leuten oder den Kindern der Hausleute oder [deren] Sklaven oder [deren] Ange­stellten, und sei es auch nur ein Asket, der in die Hauslosigkeit gezogen ist, diese Nonne hat unmittelbar ein Vergehen begangen, was ein anfängliches und nachfol­gendes Zusammentreten des Ordens erforderlich macht und [woraufhin] sie weg­geschickt werden muss.

2. Wer auch immer als Nonne wissentlich eine Diebin, von der bekannt ist, dass sie die den Tod verdient hat, ohne die Erlaubnis des Fürsten oder des Ordens oder einer Gruppe oder eines Vereins oder einer Gilde eingeholt zu haben [in den Orden] aufnehmen sollte, es sei denn mit Erlaubnis, auch diese Nonne hat un­mittelbar ein Vergehen begangen, was ein anfängliches und nachfolgendes Zusammentreten des Ordens erforderlich macht und [woraufhin] sie weggeschickt werden muss.

3. Wer auch immer als Nonne allein von Dorf zu Dorf gehen sollte oder einzeln einen Fluss überqueren sollte oder sich alleine über Nacht woanders aufhalten sollte oder alleine hinter der Gruppe zurückbleiben sollte, auch diese Nonne hat unmittelbar ein Vergehen begangen, was ein anfängliches und nachfolgendes Zusammentreten des Ordens erforderlich macht und [woraufhin] sie weggeschickt werden muss.

4. Wer auch immer als Nonne eine durch den geeinten Orden rechtmäßig, vorschriftsgemäß, den Weisungen des Meisters entsprechend suspendierte Nonne rehabilitieren sollte, ohne den ausführenden Orden um Erlaubnis gefragt zu haben und nicht um die Wünsche der Gruppe wissend, auch diese Nonne hat unmittelbar ein Vergehen begangen, was ein anfängliches und nachfolgendes Zusammentreten des Ordens erforderlich macht und [woraufhin] sie weggeschickt werden muss.

5. Wer auch immer als Nonne von Leidenschaft entbrannt, nachdem sie aus der Hand eines von Leidenschaft entbrannten Mannes eigenhändig feste oder weiche Speisen angenommen hat, diese dann verzehren oder genießen sollte, auch diese Nonne hat unmittelbar ein Vergehen begangen, was ein anfängliches und nachfol­gendes Zusammentreten des Ordens erforderlich macht und [woraufhin] sie weg­geschickt werden muss.

6. Wer auch immer als Nonne sagen sollte: 'Was kann Dir, Ehrwürdige, schon diese männliche Person antun, egal ob er nun von Leidenschaft entbrannt ist oder nicht, wenn Du nicht von Leidenschaft entbrannt bist? Na los, Ehrwürdige, nach­dem Du die von dieser männlichen Person gegebene feste und weiche Speise eigenhändig angenommen hast, verzehr das, genieße das', auch diese Nonne hat unmittelbar ein Vergehen begangen, was ein anfängliches und nachfolgendes Zusammentreten des Ordens erforderlich macht und [woraufhin] sie weggeschickt werden muss.

7. Wer auch immer als Nonne sich als Kupplerin betätigen sollte, und einer Frau die Absicht eines Mannes, oder einem Mann die Absicht einer Frau [kundtut], zu Ehestand oder Ehebruch – und sei es auch nur für eine Gelegenheit – auch diese Nonne hat unmittelbar ein Vergehen begangen, was ein anfängliches und nachfol­gendes Zusammentreten des Ordens erforderlich macht und [woraufhin] sie weg­geschickt werden muss.

8. Wer auch immer als Nonne eine [andere] Nonne böswillig, ärgerlich und miss­gestimmt grundlos eines Ausschluss-Vergehens bezichtigt [in dem Gedanken]: 'Vielleicht gelingt es mir dadurch, sie vom Reinheitswandel abfallen zu lassen! und bei einer späteren Gelegenheit – geprüft oder ungeprüft – sich diese Beschul­digung als unbegründet erweist, und die Nonne diese Bosheit eingesteht, auch diese Nonne hat unmittelbar ein Vergehen begangen, was ein anfängliches und nachfolgendes Zusammentreten des Ordens erforderlich macht und [woraufhin] sie weggeschickt werden muss.

9. Wer auch immer als Nonne gegen eine Nonne böswillig, ärgerlich und miss­gestimmt, etwas Andersartiges als Vorwand hernimmt für einen Streitfall, wodurch jene fälschlich eines Ausschluss-Vergehens beschuldigt wird [in dem Gedanken:] 'Vielleicht gelingt es mir dadurch, sie vom Reinheitswandel abfallen zu lassen', und zu einer späteren Gelegenheit – genau gefragt oder nicht genau gefragt – erweist sich, dass der Grund für den Streitfall ganz andersartig ist, nur ein Auslegungstrick war, und die Nonne diese Bosheit eingesteht, auch diese Nonne hat unmittelbar ein Vergehen begangen, was ein anfängliches und nachfol­gendes Zusammentreten des Ordens erforderlich macht und [woraufhin] sie weg­geschickt werden muss.

10. Wer auch immer als Nonne zornig und übellaunig derart sprechen sollte: 'Ich gebe den Buddha auf, ich gebe die Lehre auf, ich gebe die Gemeinschaft auf, ich gebe die Übungsvorschriften auf. Was sollen mir [noch] die Asketinnen bedeuten, die als Sakyatöchter Asketinnen sind? Es gibt auch [noch] andere Asketinnen, die gezügelt sind, die gewissenhaft sind, die lernbegierig sind. Unter denen werde ich den Reinheitswandel führen', diese Nonne soll von den [anderen] Nonnen [daraufhin] so angesprochen werden: 'Möge die Ehrwürdige nicht zornig und übellaunig sagen: ›Ich gebe den Buddha auf, ich gebe die Lehre auf, ich gebe die Gemeinschaft auf, ich gebe die Übungsvorschriften auf. Was sollen mir [noch] die Asketinnen bedeuten, die als Sakyatöchter Asketinnen sind? Es gibt auch [noch] andere Asketinnen, die gezügelt sind, die gewissenhaft sind, die lernbegierig sind. Unter denen werde ich den Reinheitswandel führen.‹ Möge sich die Ehrwürdige freuen, denn gut dargelegt ist die Lehre. Den Reinheitswandel möge sie führen, um alles Leid völlig zu überwinden.' Wenn jene Nonne, die auf diese Weise von den [anderen] Nonnen so angesprochen wurde, [dennoch] daran festhalten sollte, sollen die [anderen] Nonnen jene bis zu drei Mal wiederholt zum Aufgeben [davon] angesprochen werden. Wenn sie bis zu drei Mal angesprochen wurde und sie es aufgeben sollte, dann ist es gut. Sollte sie es nicht aufgeben, ist auch diese Nonne eine, die beim dritten Mal ein Vergehen begangen hat, was ein anfängliches und nachfolgendes Zusammentreten des Ordens erforderlich macht und [worauf­hin] sie weggeschickt werden muss.

11. Wer auch immer als Nonne in irgendeinem (Ordens-)Streitfall unterlegen ist und dann verärgert und übellaunig sprechen sollte: 'Diese Nonnen sind von üblen Wünschen geleitet! Diese Nonnen sind von Ärger geleitet! Diese Nonnen sind von Verblendung geleitet! Die Nonnen sind von Angst geleitet!', diese Nonne soll von den [anderen] Nonnen [daraufhin] so angesprochen werden: 'Möge die Ehrwür­dige nicht nach irgendeinem verlorenen (Ordens-)Streitfall zornig und übellaunig sagen: ›Diese Nonnen sind von üblen Wünschen geleitet! Diese Nonnen sind von Ärger geleitet! Diese Nonnen sind von Verblendung geleitet! Diese Nonnen sind von Angst geleitet!‹ Die Ehrwürdige mag doch selber von üblen Wünschen geleitet sein, mag von Ärger geleitet sein, mag von Verblendung geleitet sein, mag von Angst geleitet sein.' Wenn jene Nonne, die auf diese Weise von den [anderen] Nonnen so angesprochen wurde, [dennoch] daran festhalten sollte, sollen die [anderen] Nonnen jene bis zu drei Mal wiederholt zum Aufgeben [davon] ange­sprochen werden. Wenn sie bis zu drei Mal angesprochen wurde und sie es auf­geben sollte, dann ist es gut. Sollte sie es nicht aufgeben, ist auch diese Nonne eine, die beim dritten Mal ein Vergehen begangen hat, was ein anfängliches und nachfolgendes Zusammentreten des Ordens erforderlich macht und [woraufhin] sie weggeschickt werden muss.

12. Da gibt es Nonnen, die leben in Geselligkeit, die haben schlechtes Benehmen, einen schlechten Ruf, schlechte Manieren, plagen den Nonnenorden und verheim­lichen sich gegenseitig ihre Vergehen. Jene Nonnen sind von den [anderen] Nonnen auf diese Weise anzusprechen: 'Die Schwestern leben in Geselligkeit haben schlechtes Benehmen, einen schlechten Ruf, schlechte Manieren, plagen den Nonnenorden und verheimlichen sich gegenseitig ihre Vergehen. Geht ausein­ander, Ehrwürdige. Der Orden rühmt Abgeschiedenheit [auch] für die Schwes­tern.' Wenn jene Nonnen von den [anderen] Nonnen so angesprochen wurden und bei [ihrem Verhalten] bleiben sollten, dann sollen sie bis zu drei Mal von den [anderen] Nonnen zum Aufgeben [davon] angesprochen werden. Wenn sie bis zu drei Mal angesprochen wurden und sie es aufgeben sollten, dann ist es gut. Sollten sie es nicht aufgeben, sind auch diese Nonnen welche, die beim dritten Mal ein Vergehen begangen haben, was ein anfängliches und nachfolgendes Zusammen­treten des Ordens erforderlich macht und [woraufhin] sie weggeschickt werden müssen.

13. Wer auch immer als Nonne so sprechen sollte: 'Ihr Ehrwürdigen, lebt doch wie Ihr wollt in Geselligkeit. Anders möget Ihr nicht leben. Es gibt im Orden auch noch andere Nonnen, die in Geselligkeit leben, die schlechtes Benehmen, schlech­ten Ruf, schlechte Manieren haben, die den Nonnenorden plagen und sich gegen­seitig ihre Vergehen verheimlichen. Zu denen sagt der Orden ja auch nichts. Es liegt ganz bei Euch, wenn der Orden mit Verachtung, respektlos, ungeduldig, verurteilend und bei schwacher Beweislage derart spricht: ›Die Schwestern leben in Geselligkeit haben schlechtes Benehmen, einen schlechten Ruf, schlechte Manieren, plagen den Nonnenorden und verheimlichen sich gegenseitig ihre Ver­gehen. Geht auseinander, Ehrwürdige. Der Orden rühmt Abgeschiedenheit [auch] für die Schwestern.‹', jene Nonne soll von den [anderen] Nonnen auf diese Weise angesprochen werden: 'Möge die Ehrwürdige nicht so etwas sagen: »Ihr Ehrwür­digen, lebt doch wie Ihr wollt in Geselligkeit. Anders möget Ihr nicht leben. Es gibt im Orden auch noch andere Nonnen, die in Geselligkeit leben, die schlechtes Benehmen, schlechten Ruf, schlechte Manieren haben, die den Nonnenorden plagen und sich gegenseitig ihre Vergehen verheimlichen. Zu denen sagt der Orden ja auch nichts. Es liegt ganz bei Euch, wenn der Orden mit Verachtung, respektlos, ungeduldig, verurteilend und bei schwacher Beweislage derart spricht: ›Die Schwestern leben in Geselligkeit haben schlechtes Benehmen, einen schlech­ten Ruf, schlechte Manieren, plagen den Nonnenorden und verheimlichen sich gegenseitig ihre Vergehen. Geht auseinander, Ehrwürdige. Der Orden rühmt Abgeschiedenheit [auch] für die Schwestern.‹«' Wenn jene Nonne von den [anderen] Nonnen so angesprochen wurde und bei [ihrem Verhalten] bleiben sollte, dann soll sie bis zu drei Mal von den [anderen] Nonnen zum Aufgeben [davon] angesprochen werden. Wenn sie bis zu drei Mal angesprochen wurde und sie es aufgeben sollte, dann ist es gut. Sollte sie es nicht aufgeben, ist auch diese Nonne eine, die beim dritten Mal ein Vergehen begangen hat, was ein anfängliches und nachfolgendes Zusammentreten des Ordens erforderlich macht und [worauf­hin] sie weggeschickt werden muss.

14. Wer auch immer als Nonne versuchen sollte, einen geeinten Orden zu spalten, oder ein zu einer Spaltung führendes Vorhaben unternehmen, aufrechterhalten und darauf bestehen sollte, diese Nonne soll von den [anderen] Nonnen auf diese Weise gemahnt werden: 'Möge die Ehrwürdige nicht versuchen, den geeinten Orden zu spalten, oder ein zur Spaltung führendes Vorhaben unternehmen, aufrechterhalten und darauf bestehen. Die Ehrwürdige weile in Harmonie mit dem Orden, denn der Orden ist geeint, streitet nicht, rezitiert als einer und weilt ange­nehm.' Wenn aber die Nonne, die von den Nonnen auf diese Weise gemahnt wurde, [dennoch] darauf bestehen und es aufrechterhalten sollte, dann soll die Nonne von den Nonnen bis zu drei Mal wiederholt zum Aufgeben jenes [Vorha­bens] angesprochen werden. Wenn sie bis zu drei Mal angesprochen wurde und sie gibt es auf, dann ist es gut. Sollte sie es nicht aufgeben, ist auch diese Nonne eine, die beim dritten Mal ein Vergehen begangen hat, was ein anfängliches und nachfolgendes Zusammentreten des Ordens erforderlich macht und [woraufhin] sie weggeschickt werden muss.

15. Sollte es aber eine Nonne geben, die ein, zwei oder drei Nonnen hat, die Teil­nehmer und Parteigänger sind, und sollten diese so sprechen: 'Mögen die Ehrwür­digen diese Nonne nicht (ab-)mahnen. Diese Nonne ist eine Verkünderin der Lehre, diese Nonne ist eine Verkünderin der Ordenssatzung. Diese Nonne spricht mit unserer Zustimmung und Billigung. Sie kennt uns, und was sie spricht, das sagt uns zu', dann sollen diese Nonnen von den [anderen] Nonnen auf diese Weise (ab-)gemahnt werden: 'Mögen die Ehrwürdigen nicht so etwas sagen. Diese Nonne ist keine Verkünderin der Lehre, und diese Nonne ist keine Verkünderin der Ordenssatzung. Mögen sie in Harmonie mit dem Orden verweilen, denn der Orden ist geeint, streitet nicht, rezitiert als einer und weilt angenehm.' Wenn aber diese Nonnen, die von den [anderen] Nonnen auf diese Weise (ab-)gemahnt wurden, [dennoch] darauf bestehen und das aufrechterhalten sollten, dann sollen diese Nonnen von den [anderen] Nonnen bis zu drei Mal wiederholt zum Auf­geben davon angesprochen werden. Wenn sie bis zu drei Mal angesprochen wurden und sie geben das auf, dann ist es gut. Sollten sie es nicht aufgeben, sind auch diese Nonnen solche, die beim dritten Mal ein Vergehen begangen haben, was ein anfängliches und nachfolgendes Zusammentreten des Ordens erforderlich macht und [woraufhin] sie weggeschickt werden müssen.

16. Eine Nonne mag von ihrer Natur her schwer zu ermahnen sein und wenn sie hinsichtlich der erlassenen Übungsvorschriften, die in der Rezitation enthalten sind, von den Nonnen angesprochen wird, sich für nicht zu ermahnen halten [und sprechen:] 'Mögen die Ehrwürdigen mir nicht sagen, was gut oder schlecht ist. Ich sage den Ehrwürdigen ja auch nicht, was gut oder schlecht ist. Mögen die Ehr­würdigen davon absehen, mich zu ermahnen.' Diese Nonne soll von den Nonnen auf diese Weise ermahnt werden: 'Möge die Ehrwürdige sich nicht unermahnbar zeigen, [vielmehr] sollte sie sich ermahnbar zeigen. Möge die Ehrwürdige die Nonnen hinsichtlich der erlassenen Übungsvorschriften ansprechen, und auch die Nonnen werden die Ehrwürdige hinsichtlich der erlassenen Übungsvorschriften ansprechen. Auf diese Weise kommt die Gefolgschaft des Erhabenen zu Wachs­tum, nämlich durch gegenseitige Ermahnung und gegenseitige Hilfeleistung.' Wenn diese Nonne, die auf diese Weise von den Nonnen (ab-)gemahnt wurde, dennoch diese Haltung aufrechterhalten sollte, dann soll diese Nonne von den Nonnen bis zu drei Mal zum Aufgeben davon aufgefordert werden. Wenn sie bis zu drei Mal angesprochen wurde und sie gibt es auf, dann ist es gut. Sollte sie es nicht aufgeben, ist auch diese Nonne eine, die beim dritten Mal ein Vergehen begangen hat, was ein anfängliches und nachfolgendes Zusammentreten des Ordens erforderlich macht und [woraufhin] sie weggeschickt werden muss.

17. Es kann sein, dass eine Nonne, die von der Unterstützung eines gewissen Dorfes oder einer Kleinstadt lebt, eine Verderberin von Familien und von üblem Benehmen ist. Deren schlechtes Benehmen wurde sowohl gesehen als auch davon gehört, und auch die Familien, die von ihr verdorben worden sind, wurden sowohl gesehen als auch von ihnen gehört. Diese Nonne soll von den Nonnen auf diese Weise angesprochen werden: 'Die Ehrwürdige ist eine Verderberin von Familien und von schlechtem Benehmen. Man hat das schlechte Benehmen der Ehrwür­digen sowohl gesehen als auch davon gehört, und die Familien, die von der Ehr­würdigen verdorben worden sind, hat man sowohl gesehen als auch von ihnen gehört. Möge die Ehrwürdige diesen Wohnort verlassen, sie hat lange genug hier gelebt.' Wenn jedoch diese Nonne, die auf diese Weise von den Nonnen ange­sprochen wurde, den Nonnen so antwortet: 'Die Nonnen sind von üblen Wünschen geleitet, die Nonnen sind von Ärger geleitet, die Nonnen sind von Verblendung geleitet und die Nonnen sind von Angst geleitet. Wegen solch eines Vergehens verbannen sie die eine und eine andere verbannen sie nicht!', dann soll diese Nonne von den Nonnen so angesprochen werden: 'Möge die Ehrwürdige so etwas nicht sagen. Die Nonnen sind nicht von üblen Wünschen geleitet, die Nonnen sind nicht von Ärger geleitet, die Nonnen sind nicht von Verblendung geleitet und die Nonnen sind nicht von Angst geleitet. Die Ehrwürdige ist eine Verderberin von Familien und von schlechtem Benehmen. Man hat das schlechte Benehmen der Ehrwürdigen sowohl gesehen als auch davon gehört und die Familien, die von der Ehrwürdigen verdorben worden sind, hat man sowohl gesehen als auch von ihnen gehört. Möge die Ehrwürdige diesen Wohnort verlassen, sie hat lange genug hier gelebt.' Wenn jedoch diese Nonne auf diese Weise von den Nonnen angesprochen, dennoch diese Haltung aufrechterhält, dann soll diese Nonne von den Nonnen bis zu drei Mal zum Aufgeben dieser aufgefordert werden. Gibt sie diese Haltung auf, nachdem sie bis zu drei Mal aufgefordert wurde, so ist es gut. Sollte sie es nicht aufgeben, ist auch diese Nonne eine, die beim dritten Mal ein Vergehen begangen hat, was ein anfängliches und nachfolgendes Zusammentreten des Ordens erfor­derlich macht und [woraufhin] sie weggeschickt werden muss.

Aufgezeigt sind nun, ihr Ehrwürdigen, die siebzehn Fälle vom anfänglichen und nachfolgenden Zusammentreten des Ordens.

Neun [davon] sind sofortige Vergehen, acht [davon] sind nach dem dritten Mal Vergehen.

Hat eine Nonne das eine und/oder andere davon begangen hat, soll diese Nonne vor beiden Orden eine vierzehntägige Ehrerbietungszeit ableisten. Die die Ehrerbietung abgeleistet Habende soll dort, wo sich ein Nonnenorden von [wenigstens] zwanzig Nonnen befindet, rehabilitiert werden. Wenn ein Nonnen­orden, der auch nur eine weniger als zwanzig Nonnen umfasst, diese Nonne reha­bilitiert, dann ist diese Nonne nicht rehabilitiert und jene Nonnen sind zu tadeln. Das ist der ordnungsgemäße Verlauf.

Ich frage diesbezüglich die Ehrwürdigen: 'Ihr habt doch Reinheit?' Ein zweites Mal frage ich: 'Ihr habt doch Reinheit?' Ein drittes Mal frage ich: 'Ihr habt doch Reinheit?'

Die Ehrwürdigen haben darin Reinheit, daher das Schweigen, so nehme ich es an.

[Das war] die Rezitation der Saṅghādisesā-Vergehen, die dritte.


III. Aushändigung und Abbitte

Hier nun, ihr Ehrwürdigen, kommen die dreißig Vergehen zur Rezitation,
die mit Aushändigung und Abbitte verbunden sind.

1. Kapitel

1. Wenn die Robe einer Nonne fertiggestellt ist und Kathina[-Privilegien] auf­gehoben sind, darf sie eine Extra-Robe für höchstens zehn Tage behalten. Über­schreitet sie das, ist das ein Nissaggiya-Pācittiya[-Vergehen].

2. Wenn die Robe einer Nonne fertiggestellt ist und Kathina[-Privilegien] auf­gehoben sind, und es sollte eine Nonne auch nur eine Nacht von einer ihren fünf Roben abwesend sein, es sei denn, die Nonnen haben sie dazu berechtigt, ist das ein Nissaggiya-Pācittiya[-Vergehen].

3. Wenn die Robe einer Nonne fertiggestellt ist und die Kathinaprivilegien auf­gehoben sind und es sollte dieser Nonne zu unpassender Zeit Roben[-Material] zukommen, dann kann das diese Nonne, wenn sie mag, annehmen. Hat sie es ange­nommen, soll sie es schnell[-stmöglich] verarbeiten. Wenn es nicht [für eine Robe] ausreicht, soll diese Nonne für höchstens einen Monat das Robenmaterial auf­bewahren, in der Hoffnung, das Fehlende zu vervollständigen. Bewahrt sie es länger auf, auch wenn Hoffnung darauf besteht, ist das ein Nissaggiya-Pācittiya  [-Vergehen].

4. Wer auch immer als Nonne, nachdem sie um das eine gebeten hat, etwas anderes erbitten sollte, begeht ein Nissaggiya-Pācittiya[-Vergehen].

5. Wer auch immer als Nonne, nachdem sie etwas eingetauscht hat, etwas anderes ertauschen sollte, begeht ein Nissaggiya-Pācittiya[-Vergehen].

6. Wer auch immer als Nonne von einem Haushälter oder Haushälterin, der/die nicht mit ihr verwandt ist, eine Robe erbittet, es sei denn in einer [bestimmten] Situation, begeht ein Nissaggiya-Pācittiya[-Vergehen]. Und das ist die [bestimm­te] Situation: der Nonne ist die Robe gestohlen worden oder die Robe ist verloren gegangen. Das ist hier die [bestimmte] Situation.

7. Wenn ihr ein Haushälter oder eine Haushälterin, die keine Verwandten sind, mehrere Roben anbieten und einladen sollte, [sie anzunehmen,] dann soll jene Nonne nur so viel davon annehmen, wie für eine Unter- und eine Oberrobe aus­reicht. Wenn sie mehr als das annehmen sollte, ist das ein Nissaggiya-Pācittiya[-Vergehen].

8. Im Fall, dass ein Haushälter oder eine Haushälterin für eine Nonne, mit der er/sie nicht verwandt ist, für eine Robe die Mittel hinterlegt [in dem Gedanken]: 'Wenn ich diese [hinterlegten] Mittel für eine Robe gegen eine Robe eingetauscht habe, werde ich die Nonne namens Soundso damit bekleiden.' Wenn diese Nonne, ohne vorher dazu eingeladen worden zu sein, in dem Wunsch, eine besonders gute Robe zu erhalten, dorthin geht und bezüglich der Robe [solcherart] Anweisungen gibt: 'Gut wäre es wahrlich, mein Herr, würde für die hinterlegten Mittel eine Robe wie diese oder wie jene eingetauscht werden und man mich damit bekleiden', dann ist das ein Nissaggiya-Pācittiya[-Vergehen].

9. Im Fall, dass zwei Haushälter oder zwei Haushälterinnen für eine Nonne, mit der sie nicht verwandt sind, jeweils einzeln für Roben die Mittel hinterlegt haben [in dem Gedanken]: 'Wenn wir diese jeweils einzeln [hinterlegten] Mittel für Roben gegen Roben eingetauscht haben, werden wir die Nonne namens Soundso damit bekleiden.' Wenn diese Nonne, ohne vorher dazu eingeladen worden zu sein, in dem Wunsch, besonders gute Roben zu erhalten, dorthin geht und bezüg­lich der Roben [solcherart] Anweisungen gibt: 'Gut wäre es wahrlich, mein Herr, würde für die jeweils einzeln hinterlegten Mittel eine Robe wie diese oder wie jene eingetauscht werden und ihr beide in eine mich damit bekleiden', dann ist das ein Nissaggiya-Pācittiya[-Vergehen].

10. Im Fall, dass ein Fürst oder ein Regierungsangestellter oder ein Brahmane oder ein Haushälter für eine Nonne die Mittel für eine Robe per Boten [mit den Worten] sendet: 'Nachdem mit diesen Mitteln eine Robe ertauscht wurde, bekleide die Soundso genannte Nonne damit.' Sollte dieser Bote zu dieser Nonne gehen und sprechen: 'Hier nun, Ehrwürdige, werden für die Ehrwürdige die Mittel für eine Robe gebracht. Möge die Ehrwürdige diese Mittel für eine Robe annehmen', dann soll diese Nonne zu dem Boten sprechen: 'Wir, Freund, nehmen keine Mittel für eine Robe an. Doch wir akzeptieren eine Robe, sofern es zur rechten Zeit ist und erlaubt.' Sollte dieser Bote zu der Nonne sprechen: 'Hat die Ehrwürdige eine Aufwärterin?', ihr Mönche, dann soll diese Nonne, wenn sie eine Robe braucht, eine Klosterhelferin oder eine Laienanhängerin als Aufwärterin [mit den Worten] benennen: 'Diese dort, Freund, das ist die Aufwärterin der Nonnen.' Sollte dann, nachdem der Bote die Aufwärterin informiert hat, diese zu der Nonne kommen und sprechen: 'Diejenige, Ehrwürdige, die die Ehrwürdige als Aufwärterin bezeichnet hat, ist von mir informiert worden. Die Ehrwürdige mag zur rechten Zeit hingehen, dann wird sie mit einer Robe bekleidet werden', dann, ihr Mönche, soll die Nonne, wenn sie eine Robe braucht, zu dieser Aufwärterin gehen und sie zwei oder drei Mal auffordern und erinnern: 'Ich habe Bedarf, Freundin, an einer Robe.' Sollte die [Aufwärterin] eine Robe beschaffen, nachdem sie zwei oder drei Mal aufgefordert und erinnert wurde, dann ist es gut. Sollte sie sie nicht beschaf­fen, mag die [Nonne] vier Mal, fünf Mal, aber höchstens sechs Mal schweigend [bei der Aufwärterin] als Hinweis beiseite stehen bleiben. Bleibt sie vier Mal, fünf Mal, aber höchstens sechs Mal schweigend als Hinweis beiseite stehen, und die Aufwärterin beschafft die Robe, dann ist es gut. Wenn sie sich öfter bemüht und die [Aufwärterin] sollte die Robe beschaffen, ist das ein Nissaggiya-Pācittiya[-Vergehen]. Sollte die [Aufwärterin] sie nicht beschaffen, soll die [Nonne] ent­weder selber dorthin gehen, von woher ihr die Mittel für eine Robe [per Bote] gebracht worden sind, oder sie soll einen Boten senden [mit den Worten]: 'Diese Mittel für eine Robe, die Ihr Ehrbaren für die Nonne gesandt habt, haben keinen Nutzen für diese Nonne gehabt. Ihr Ehrbaren, nutzt, was das Eure ist. Lasst, was das Eure ist, nicht verschwinden.' Das ist hier der ordnungsgemäße Verlauf.

Das war das erste Kapitel.

2. Kapitel

11. Wer auch immer als Nonne zur Unzeit [erhaltenes] Roben(-Material) als 'zur rechten Zeit [erhaltenes] Roben(-Material)' bestimmen und verteilen lassen sollte, die begeht ein Nissaggiya-Pācittiya[-Vergehen].

12. Wer auch immer als Nonne mit einer [anderen] Nonne die Robe getauscht hat, und später derart spricht: 'Nimm Deine Robe [zurück], Ehrwürdige, und gib mir meine Robe [wieder]. Was Deine ist, das ist auch Deins, und was meine ist, das ist eben meins. Gib mir diese, und nimm die Deine!', und sie ihr wegnehmen oder wegnehmen lassen sollte, begeht ein Nissaggiya Pācittiya[-Vergehen].

13. Wer auch immer als Nonne eine Sache als ein Grunderfordernis bekommt, die für etwas anderes bestimmt ist, und die dem Orden gehört, gegen etwas anderes eintauschen sollte, die begeht ein Nissaggiya-Pācittiya[-Vergehen].

14. Wer auch immer als Nonne eine Sache als ein Grunderfordernis bekommt, die für etwas anderes bestimmt ist, und die dem Orden gehört, gegen etwas eintauschen sollte, um das sie selber gebeten hat, die begeht ein Nissaggiya-Pācittiya[-Vergehen].

15. Wer auch immer als Nonne eine Sache als ein Grunderfordernis bekommt, die für etwas anderes bestimmt ist, und die einer Gruppe gehört, gegen etwas anderes eintauschen sollte, die begeht ein Nissaggiya-Pācittiya[-Vergehen].

16. Wer auch immer als Nonne eine Sache als ein Grunderfordernis bekommt, die für etwas anderes bestimmt ist und einer Gruppe gehört, gegen etwas anderes eintauschen sollte, um das sie selber gebeten hat, die begeht ein Nissaggiya-Pācittiya[-Vergehen].

17. Wer auch immer als Nonne eine Sache als ein Erfordernis bekommt, die für etwas anderes und einer Einzelnen [Nonne] bestimmt ist, gegen etwas anderes eintauschen sollte, die begeht ein Nissaggiya-Pācittiya[-Vergehen].

18. Wer auch immer als Nonne Gold und Silber annehmen sollte oder annehmen lassen sollte oder damit einverstanden sein sollte, dass es aufbewahrt wird, die begeht ein Nissaggiya-Pācittiya[-Vergehen].

19. Wer auch immer als Nonne in allerlei Geschäfte involviert sein sollte, die mit Geld zu tun haben, begeht ein Nissaggiya-Pācittiya[-Vergehen].

20. Wer auch immer als Nonne in allerlei Tauschgeschäfte involviert sein sollte, begeht ein Nissaggiya-Pācittiya[-Vergehen].

Das war das zweite Kapitel.

3. Kapitel

21. Wer auch immer als Nonne Almosenschalen horten sollte, begeht ein Nissag­giya-Pācittiya[-Vergehen].

22. Wer auch immer als Nonne eine Almosenschale, die weniger als fünf Ausbes­serungen hat, gegen eine neue Almosenschale umtauschen sollte, begeht ein Nissaggiya-Pācittiya[-Vergehen]. Von jener Nonne soll diese Almosenschale der Nonnengemeinde ausgehändigt werden. Welche Almosenschale von dieser Nonnengemeinde auch als letzte übrig bleibt, die soll jener Nonne gegeben werden [mit den Worten]: 'Das hier, Ehrwürdige, ist [nun] Deine Almosenschale, die Du benutzen sollst, bis sie zerbrochen ist.' Das ist hier der ordnungsgemäße Verlauf.

23. Die Medizinen, die kranke Nonnen zu sich nehmen dürfen, nämlich: Butter­schmalz, Butter, Öl, Honig und Melasse, dürfen, nachdem sie angenommen wur­den, maximal sieben Tage aufbewahrt werden. Innerhalb dieser Zeit soll man sie aufbrauchen. Wer das überschreitet, begeht ein Nissaggiya-Pācittiya[-Vergehen].

24. Wer auch immer als Nonne einer [anderen] Nonne eigenhändig eine Robe gegeben hat, und sie ihr zornig und missgestimmten Geistes wieder wegnehmen sollte oder wegnehmen lassen sollte, begeht ein Nissaggiya-Pācittiya[-Vergehen].

25. Wer auch immer als Nonne eigenhändig Garn erbeten hat und daraus von den Webern Roben[-Material] weben lassen sollte, begeht ein Nissaggiya-Pācittiya[-Vergehen].

26. Sollte ein Haushälter oder eine Haushälterin für eine Nonne, mit der er/sie nicht verwandt ist, von Webern Robenmaterial weben lassen, und sollte diese Nonne zu den Webern gehen ohne vorher dazu eingeladen worden zu sein, und gibt bezüglich des Robenmaterials Anweisungen [mit den Worten]: 'Das hier, Freund, soll für mich zu Robenmaterial gewoben werden. Mach es [schön] lang und [schön] breit. Mach es auch [schön] fest, web es [schön] gleichmäßig, web es gut, gut ausgekämmt und schön glatt. Vielleicht lassen wir den Ehrenwerten auch eine Kleinigkeit zukommen.' Wenn diese Nonne auf solche Weise gesprochen hat, und eine Kleinigkeit zukommen lassen sollte, und sei es auch nur ein bisschen [von ihrer] Almosenspeise, ist das ein Nissaggiya-Pācittiya[-Vergehen].

27. Wenn einer Nonne zehn Tage vor dem Dreimonats-Kattika-Vollmond aus einem besonderen Anlass eine Robe zukommen sollte, und diese Nonne erkennt jenen besonderen Anlass, mag sie sie annehmen. Wenn sie sie angenommen hat, kann sie sie bis zur richtigen Gelegenheit für Roben aufbewahren. Sollte sie sie darüber hinaus aufbewahren, ist das ein Nissaggiya-Pācittiya[-Vergehen].

28. Wenn eine Nonne einen schweren Umhang ertauscht, soll sie nur einen im Wert von [bis zu] vier Kupferstücken ertauschen. Wenn sie mehr als das ertau­schen sollte, ist das ein Nissaggiya-Pācittiya[-Vergehen.

29. Wenn eine Nonne einen leichteren Umhang ertauscht, soll sie nur einen im Wert von [bis zu] zweieinhalb Kupferstücken ertauschen. Wenn sie mehr als das ertauschen sollte, ist das ein Nissaggiya-Pācittiya[-Vergehen.

30. Wer auch immer als Nonne wissentlich etwas zum Nutzen des Ordens Zuge­dachtes sich selber nutzbar macht, begeht ein Nissaggiya-Pācittiya[-Vergehen].

Das war das dritte Kapitel.

Aufgezeigt sind nun, ihr Ehrwürdigen, die dreißig Vergehen von Aushändigung und Abbitte.

Ich frage diesbezüglich die Ehrwürdigen: 'Ihr habt doch Reinheit?' Ein zweites Mal frage ich: 'Ihr habt doch Reinheit?' Ein drittes Mal frage ich: 'Ihr habt doch Reinheit?'

Die Ehrwürdigen haben darin Reinheit, daher das Schweigen, so nehme ich es an.

Die dreißig Vergehen, die mit Aushändigung und Abbitte verbunden sind,

sind beendet.


IV. Abbitte

Hier nun, ihr Ehrwürdigen,
kommen die hundertsechsundsechzig Vergehen zur Rezitation,
bei denen Abbitte zu leisten ist.

1. Der Knoblauch

1. Wer auch immer als Nonne Knoblauch essen sollte, begeht ein Pācittiya-Ver­gehen.

2. Welche Nonne auch immer ihr Schamhaar rasieren sollte, begeht ein Pācittiya -Vergehen.

3. Das Klatschen mit den Handflächen ist ein Pācittiya-Vergehen.

4. Ein Dildo ist ein Pācittiya-Vergehen.

5. Wenn eine Wasserreinigung von einer Nonne vorgenommen wird, soll diese höchstens zwei Fingerknöchel tief vorgenommen werden. Die das Überschrei­tende begeht ein Pācittiya-Vergehen.

6. Wer auch immer als Nonne einem Mönch beim Essen mit Speisen oder Geträn­ken oder [Luft] zufächelnd aufwarten sollte, begeht ein Pācittiya-Vergehen.

7. Wer auch immer als Nonne rohes Korn erbeten hat oder erbeten ließ, oder es röstete oder rösten ließ, oder es zerstampft hat oder zerstampfen ließ, oder es gekocht hat oder kochen ließ und es [dann] verzehren sollte, begeht ein Pācittiya -Vergehen.

8. Wer auch immer als Nonne Exkremente oder Urin oder Abfall oder Speisereste über die Mauer oder die Einfriedung werfen oder werfen lassen sollte, die begeht ein Pācittiya-Vergehen.

9. Wer auch immer als Nonne Fäkalien oder Urin oder Abfall oder Speisereste auf eine Grünfläche werfen oder werfen lassen sollte, begeht ein Pācittiya-Vergehen.

10. Wer auch immer als Nonne zu Tanz oder Gesang oder Unterhaltung hingehen sollte, um sich das anzusehen, begeht ein Pācittiya-Vergehen.

[Das war] der erste Abschnitt: Knoblauch.

2. Die Dunkelheit

11. Wer auch immer als Nonne in nächtlicher Dunkelheit, wo kein Licht ist, allein zusammen mit einem Mann beieinanderstehen sollte oder sich unterhalten sollte, begeht ein Pācittiya-Vergehen.

12. Wer auch immer als Nonne an einem verborgenen Platz zusammen mit einem Mann allein beieinanderstehen oder sich mit ihm unterhalten sollte, begeht ein Pācittiya-Vergehen.

13. Wer auch immer als Nonne an einem Platz unter freiem Himmel zusammen mit einem Mann allein beieinanderstehen oder sich mit ihm unterhalten sollte, begeht ein Pācittiya-Vergehen.

14. Wer auch immer als Nonne auf der Straße oder in einer Sackgasse oder an einer Straßenkreuzung zusammen mit einem Mann allein beieinanderstehen oder sich mit ihm unterhalten sollte oder [etwas] ins Ohr flüstern sollte oder die Begleit-Nonne wegschicken sollte, begeht ein Pācittiya-Vergehen.

15. Wer auch immer als Nonne vor dem Essen zu einer Familie ging, sich auf einem Sitz niederließ, und dann, ohne dem Besitzer Bescheid zu sagen, wieder fortgehen sollte, begeht ein Pācittiya-Vergehen.

16. Wer auch immer als Nonne nach dem [Mittag-]Essen zu einer Familie hinge­gangen ist, und sich ohne den Besitzer zu fragen, auf dessen Platz hinsetzen oder hinlegen sollte, begeht ein Pācittiya-Vergehen.

17. Wer auch immer als Nonne zur falschen Zeit zu einer Familie hingegangen ist, und ohne den Besitzer zu fragen, [dort] seinen Schlafplatz ausbreiten oder aus­breiten lassen sollte, und sich darauf hinsetzen oder darauf hinlegen sollte, begeht ein Pācittiya-Vergehen.

18. Wer auch immer als Nonne im Nachhinein wegen falscher Auffassung und Missverstehens in verleumderischer Weise sprechen sollte, begeht ein Pācittiya-Vergehen.

19. Wer auch immer als Nonne sich selber als auch andere bei der Hölle oder dem Reinheitswandel verfluchen sollte, begeht ein Pācittiya-Vergehen.

20. Wer auch immer als Nonne weinen sollte, nachdem sie sich selber wieder und wieder geschlagen hat, die begeht ein Pācittiya-Vergehen.

[Das war] der zweite Abschnitt: Dunkelheit.

3. Die Nacktheit

21. Wer auch immer als Nonne nackt baden sollte, begeht ein Pācittiya-Vergehen.

22. Wenn eine Baderobe für eine Nonne gemacht wird, soll sie maßgerecht ange­fertigt werden. Das sind die Maße: in der Länge vier Spannen entsprechend der gängigen Spanne; in der Breite zwei Spannen. Bei Überschreiten ist das ein Pācit­tiya-Vergehen und es ist zu kürzen.

23. Wer auch immer als Nonne die Robe einer Nonne hat aufgetrennt oder auf­trennen lassen, und später, ohne dass hinderliche Umstände vorliegen, sie nicht innerhalb von vier bis fünf Tagen weder zusammennähen sollte oder auch keine Anstrengungen machen sollte, dass sie wieder zusammengenäht wird, begeht ein Pācittiya-Vergehen.

24. Wer auch immer als Nonne fünf Tage lang das Bekleidungsverhalten über­treten sollte, begeht ein Pācittiya-Vergehen.

25. Wer auch immer als Nonne eine zurückzugebende Robe tragen sollte, begeht ein Pācittiya-Vergehen.

26. Wer auch immer als Nonne für eine Gruppe eine Robengabe verhindern sollte, begeht ein Pācittiya-Vergehen.

27. Wer auch immer als Nonne eine rechtmäßige Verteilung von Roben(-Material) verzögern sollte, begeht ein Pācittiya-Vergehen.

28. Wer auch immer als Nonne an Hausleute oder Wanderasketen oder Wander­asketin Roben(-Material) der Asketen geben sollte, begeht ein Pācittiya-Vergehen.

29. Wer auch immer als Nonne in ungewisser Hoffnung auf Roben(-Material) die rechte Zeit für den Roben(-Material-Erhalt) verstreichen lassen sollte, begeht ein Pācittiya-Vergehen.

30. Wer auch immer als Nonne eine rechtmäßige Aufhebung der Kathina(-Privi­legien) behindern sollte, begeht ein Pācittiya-Vergehen.

[Das war] der dritte Abschnitt: Nacktheit.

4. Gemeinsam benutzen

31. Wer auch immer als Nonne zu zweit eine Lagerstatt benutzen sollte, begeht ein Pācittiya-Vergehen.

32. Wer auch immer als Nonne zu zweit Decke und/oder Mantel benutzen sollte, begeht ein Pācittiya-Vergehen.

33. Wer auch immer als Nonne vorsätzlich einer [anderen] Nonne Unannehmlich­keiten bereiten sollte, begeht ein Pācittiya-Vergehen.

34. Wer auch immer als Nonne einer leidenden Mitlebenden weder aufwarten sollte, noch Anstrengungen unternehmen sollte, ihr aufwarten zu lassen, begeht ein Pācittiya-Vergehen.

35. Wer auch immer als Nonne, nachdem sie einer Nonne Unterkunft gab, diese zornerfüllt und in niederer Gesinnung hinauswerfen oder hinauswerfen lassen sollte, begeht ein Pācittiya-Vergehen.

36. Wer auch immer als Nonne in Gesellschaft leben sollte mit einem Haushälter oder dem Sohn eines Haushälters, zu dieser Nonne ist von den anderen Nonnen zu sagen: 'Möge die Ehrwürdige nicht in Gesellschaft mit einem Haushälter oder dem Sohn eines Haushälters leben. Möge sich die Ehrwürdige davon trennen. Zurück­gezogenheit von anderen wird vom Orden der Schwester empfohlen.' Sollte die Nonne, die auf diese Weise von den [anderen] Nonnen angesprochen wurde, daran festhalten, soll diese Nonne bis zu drei Mal ermahnt werden, auf dass sie es auf­geben mag. Wenn die bis zu drei Mal Ermahnte es aufgeben sollte, ist es gut. Sollte sie es nicht aufgeben, begeht sie ein Pācittiya-Vergehen.

37. Wer auch immer als Nonne im Landesinneren, wo es gefährlich und furcht­erregend ist, auf Wanderschaft gehen sollte, begeht ein Pācittiya-Vergehen.

38. Wer auch immer als Nonne außerhalb des Landes, wo es gefährlich und furcht­erregend ist, auf Wanderschaft gehen sollte, begeht ein Pācittiya-Vergehen.

39. Wer auch immer als Nonne während der Regenzeit auf Wanderschaft gehen sollte, begeht ein Pācittiya-Vergehen.

40. Wer auch immer als Nonne die Regenzeit verbracht hat, und sich dann nicht für wenigstens vier bis fünf Yojana auf Wanderschaft begeben sollte, begeht ein Pācittiya-Vergehen.

[Das war] der vierte Abschnitt: Gemeinsam benutzen.

5. Das Lusthaus

41. Wer auch immer als Nonne zum Haus des Fürsten oder Lusthaus oder Park oder Lustgarten oder Lotosteich gehen sollte, um es anzusehen, begeht ein Pācitti­ya-Vergehen.

42. Wer auch immer als Nonne einen Sessel oder Liegestuhl benutzen sollte, begeht ein Pācittiya-Vergehen.

43. Wer auch immer als Nonne Garn spinnen sollte, begeht ein Pācittiya-Ver­gehen.

44. Wer auch immer als Nonne Hausarbeiten verrichten sollte, begeht ein Pācitti­ya-Vergehen.

45. Wer auch immer als Nonne von einer Nonne angesprochen wird: 'Kommen Sie, Ehrwürdige, und legen Sie diesen Streitfall bei', und mit 'In Ordnung.' zuge­stimmt hat, aber später, ohne dass hinderliche Umstände vorliegen, [den Streitfall] weder beilegen, noch eine Anstrengung machen sollte, [ihn] beizulegen, begeht ein Pācittiya-Vergehen.

46. Wer auch immer als Nonne an Hausleute oder Wanderasketen oder Wander­asketin die feste oder weiche Speise der Asketen geben sollte, begeht ein Pācittiya-Vergehen.

47. Wer auch immer als Nonne die Hausrobe nicht weitergegeben hat, und weiter benutzen sollte, begeht ein Pācittiya-Vergehen.

48. Wer auch immer als Nonne, ohne die Unterkunft übergeben zu haben, zur Wanderung aufbrechen sollte, begeht ein Pācittiya-Vergehen.

49. Wer auch immer als Nonne weltliche Studien betreiben sollte, begeht ein Pācit­tiya-Vergehen.

50. Wer auch immer als Nonne Weltliches lehren sollte, begeht ein Pācittiya-Ver­gehen.

[Das war] der fünfte Abschnitt: Lusthaus.

6. Das Kloster

51. Wer auch immer als Nonne ohne zu fragen eine [Mönchs-]Wohnstätte betreten sollte, wissend, dass da Mönche sind, begeht ein Pācittiya-Vergehen.

52. Wer auch immer als Nonne einen Mönch beschimpfen sollte oder schmähen sollte, begeht ein Pācittiya-Vergehen.

53. Wer auch immer als Nonne verärgert eine (Nonnen-)Gruppe schmäht, begeht ein Pācittiya-Vergehen.

54. Wer auch immer als Nonne eingeladen wurde und gesättigt ist, [und danach weitere] feste oder weiche Speisen essen oder genießen sollte, begeht ein Pācitti­ya-Vergehen.

55. Wer auch immer als Nonne in Bezug auf Familien eifersüchtig ist, begeht ein Pācittiya-Vergehen.

56. Wer auch immer als Nonne an einem Ort, wo keine Mönche sind, die Regen­zeit antreten sollte, begeht ein Pācittiya-Vergehen.

57. Wer auch immer als Nonne die Regenzeit verbracht hat, und danach nicht beide Orden in dreierlei Hinsicht einladen sollte, ob etwas gesehen oder gehört oder vermutet wird, begeht ein Pācittiya-Vergehen.

58. Wer auch immer als Nonne nicht zur Unterweisung oder zu gemeinsamen Angelegenheiten gehen sollte, begeht ein Pācittiya-Vergehen.

59. Jeden halben Monat sollen die Nonnen vom Mönchsorden zwei Dinge erwün­schen: die Frage des Uposatha(-tages) und dass zur Unterweisung gekommen wird. Wer das überschreitet, begeht ein Pācittiya-Vergehen.

60. Wer auch immer als Nonne ein am Unterleib entstandenes Geschwür oder Wunde ohne den Orden oder die Gruppe um Erlaubnis gefragt zu haben, allein mit einem Mann zusammen von diesem aufbrechen lassen sollte oder zum Bersten bringen lassen sollte oder auswaschen lassen sollte oder salben lassen sollte oder verbinden lassen sollte oder freilegen lassen sollte, begeht ein Pācittiya-Vergehen.

[Das war] der sechste Abschnitt: Kloster.

7. Die Schwangere

61. Wer auch immer als Nonne eine Schwangere in den Nonnenstand erheben sollte, begeht ein Pācittiya-Vergehen.

62. Wer auch immer als Nonne eine Stillende in den Nonnenstand erheben sollte, begeht ein Pācittiya-Vergehen.

63. Wer auch immer als Nonne eine zu Schulende hochordinieren sollte, die nicht [wenigstens] zwei Jahre lang in den sechs Übungsvorschriften geschult wurde, begeht ein Pācittiya-Vergehen.

64. Wer auch immer als Nonne eine zu Schulende hochordinieren sollte, die [zwar] zwei Jahre lang in den sechs Übungsvorschriften geschult wurde, aber auf die man sich [zuvor] nicht im Orden geeinigt hatte, begeht ein Pācittiya-Vergehen.

65. Wer auch immer als Nonne eine weniger als zwölf Jahre alte Hausfrau in den Nonnenstand erheben sollte, begeht ein Pācittiya-Vergehen.

66. Wer auch immer als Nonne eine zwölfjährige Hausfrau hochordinieren sollte, die nicht [wenigstens] zwei Jahre lang in den sechs Übungsvorschriften geschult wurde, begeht ein Pācittiya-Vergehen.

67. Wer auch immer als Nonne eine Hausfrau, die das zwölfte Lebensjahr voll­endet hat, und die zwei Jahre lang in den sechs Übungsvorschriften geschult wurde, ohne dass sich der Orden darüber geeinigt hat, hochordinieren sollte, begeht ein Pācittiya-Vergehen.

68. Wer auch immer als Nonne, einer mit ihr Lebenden, nachdem sie jene in den Nonnenstand erhoben hat, zwei Jahre lang weder helfen sollte, noch helfen lassen sollte, begeht ein Pācittiya-Vergehen.

69. Wer auch immer als Nonne der Lehrerin, die sie in den Nonnenstand erhob, nicht zwei Jahre lang nachfolgen sollte, begeht ein Pācittiya-Vergehen.

70. Wer auch immer als Nonne eine mit ihr Lebende, nachdem sie jene in den Nonnenstand erhoben hat, für wenigstens fünf sechs Yojanas, weder entfernen sollte, noch entfernen lassen sollte, begeht ein Pācittiya-Vergehen.

[Das war] der siebente Abschnitt: Schwangere.

8. Das Mädchen

71. Wer auch immer als Nonne ein weniger als zwanzig Jahre altes Mädchen in den Nonnenstand erheben sollte, begeht ein Pācittiya-Vergehen.

72. Wer auch immer als Nonne ein Mädchen hochordinieren sollte, das die zwan­zig Jahre erreicht hat, das [aber] nicht [wenigstens] zwei Jahre lang in den sechs Übungsvorschriften geschult wurde, begeht ein Pācittiya-Vergehen.

73. Wer auch immer als Nonne ein Mädchen, das das zwanzigste Lebensjahr vollendet hat, und das zwei Jahre lang in den sechs Übungsvorschriften geschult wurde, ohne dass sich der Orden darüber geeinigt hat, hochordinieren sollte, begeht ein Pācittiya-Vergehen.

74. Wer auch immer als Nonne mit weniger als zwölf (Ordens-)Jahren [eine] in den Nonnenstand erheben sollte, begeht ein Pācittiya-Vergehen.

75. Wer auch immer als Nonne zwölf Regenzeiten erreicht hat, und ohne die Erlaubnis des Ordens [jemanden] in den Nonnenstand erheben sollte, begeht ein Pācittiya-Vergehen.

76. Wer auch immer als Nonne gesagt bekommt: 'Genug davon, Ehrwürdige! Du darfst nicht in den Nonnenstand erheben', und mit 'Na gut.' zugestimmt hat, und dann im Nachhinein Kritik daran üben sollte, begeht ein Pācittiya-Vergehen.

77. Wer auch immer als Nonne einer zu Schulenden sagt: 'Wenn Du, junge Frau, mir eine Robe gibst, in diesem Fall würde ich Dich in den Nonnenstand erheben', und nachdem sie das gesagt hat, später ohne dass Hinderungsgründe auftraten, jene weder selber hochordinieren sollte, noch Anstrengungen machen sollte, sie hochordinieren zu lassen, begeht ein Pācittiya-Vergehen.

78. Wer auch immer als Nonne einer zu Schulenden sagt: 'Wenn Du, junge Frau, mir für zwei Jahre nachfolgst, in diesem Fall würde ich Dich in den Nonnenstand erheben', und nachdem sie das gesagt hat, später ohne dass Hinderungsgründe auftraten, jene weder selber hochordinieren sollte, noch Anstrengungen machen sollte, sie hochordinieren zu lassen, begeht ein Pācittiya-Vergehen.

79. Wer auch immer als Nonne eine zu Schulende in den Nonnenstand erheben sollte, die mit Männern zusammenlebt, die mit Jünglingen zusammenlebt, die auf­brausend ist, die eine Sorgen(-brut-)stätte ist, begeht ein Pācittiya-Vergehen]

80. Wer auch immer als Nonne eine zu Schulende ohne Erlaubnis ihrer Eltern und ihres Ehemannes in den Nonnenstand erheben sollte, begeht ein Pācittiya-Ver­gehen.

81. Wer auch immer als Nonne aufgrund einer Zustimmung vom Vortag eine zu Schulende in den Nonnenstand erheben sollte, begeht ein Pācittiya-Vergehen.

82. Wer auch immer als Nonne jährlich in den Nonnenstand erheben sollte, begeht ein Pācittiya-Vergehen.

83. Wer auch immer als Nonne in einem Jahr zwei [zu Schulende] in den Nonnen­stand erheben sollte, begeht ein Pācittiya-Vergehen.

[Das war] der achte Abschnitt: Mädchen.

9. Schirm und Sandalen

84. Wer auch immer als Nonne – ohne krank zu sein – einen Sonnenschirm und/ oder Sandalen benutzen sollte, begeht ein Pācittiya-Vergehen.

85. Wer auch immer als Nonne – ohne krank zu sein – mit einem Fahrzeug fahren sollte, begeht ein Pācittiya-Vergehen.

86. Wer auch immer als Nonne Hüftschmuck tragen sollte, begeht ein Pācittiya-Vergehen.

87. Wer auch immer als Nonne Frauenschmuck tragen sollte, begeht ein Pācittiya-Vergehen.

88. Wer auch immer als Nonne mit Duftstoff und/oder Färbemittel baden sollte, begeht ein Pācittiya-Vergehen.

89. Wer auch immer als Nonne mit Parfum und/oder Sesammus baden sollte, begeht ein Pācittiya-Vergehen.

90. Wer auch immer als Nonne sich von einer anderen Nonne einreiben und/oder massieren lassen sollte, begeht ein Pācittiya-Vergehen.

91. Wer auch immer als Nonne sich von einer zu Schulenden einreiben und/oder massieren lassen sollte, begeht ein Pācittiya-Vergehen.

92. Wer auch immer als Nonne sich von einer Novizin einreiben und/oder massie­ren lassen sollte, begeht ein Pācittiya-Vergehen.

93. Wer auch immer als Nonne sich von einer Haushälterin einreiben und/oder massieren lassen sollte, begeht ein Pācittiya-Vergehen.

94. Wer auch immer als Nonne sich vor einem Mönch ohne zu fragen auf einen Sitzplatz niederlassen sollte, begeht ein Pācittiya-Vergehen.

95. Wer auch immer als Nonne unerlaubt einem Mönch eine Frage stellen sollte, begeht ein Pācittiya-Vergehen.

96. Wer auch immer als Nonne ohne Brusttuch ein Dorf betreten sollte, begeht ein Pācittiya-Vergehen.

[Das war] der neunte Abschnitt: Schirm und Sandalen.

[Vorschriften wie die der Mönche]

10. Üble Rede

97. Klar bewusste Lüge ist ein Pācittiya-Vergehen.

98. Herabwürdigende Rede ist ein Pācittiya-Vergehen.

99. Verleumdung unter Nonnen ist ein Pācittiya-Vergehen.

100. Wer auch immer als Nonne einer nicht Hochordinierten die Lehre Wort für Wort vortragen lassen sollte, begeht ein Pācittiya-Vergehen.

101. Wer auch immer sich als Nonne mit einer nicht Hochordinierten mehr als zwei oder drei Nächte an einem Ort zusammen hinlegen sollte, begeht ein Pācitti­ya-Vergehen.

102. Wer auch immer sich als Nonne mit einem Mann zusammen an einem Ort hinlegen sollte, begeht ein Pācittiya-Vergehen.

103. Wer auch immer als Nonne einem Mann die Lehre in mehr als fünf bis sechs Worten darlegen sollte, es sei denn, eine verständige Frau ist anwesend, begeht ein Pācittiya-Vergehen.

104. Wer auch immer als Nonne einer nicht Hochordinierten von übermensch­lichen Erreichungen berichten sollte, und es entspricht der Wahrheit, begeht ein Pācittiya-Vergehen.

105. Wer auch immer als Nonne den groben Verstoß einer Nonne einer nicht Hochordinierten mitteilen sollte, es sei denn, die Nonnen haben sie dazu berech­tigt, begeht ein Pācittiya-Vergehen.

106. Wer auch immer als Nonne in der Erde graben oder graben lassen sollte, begeht ein Pācittiya-Vergehen.

[Das war] der zehnte Abschnitt: Üble Rede.

11. Pflanzen

107. Vegetation beschädigen ist ein Pācittiya-Vergehen.

108. Ausflüchte und/oder Schwierigkeiten machen ist ein Pācittiya-Vergehen.

109. Üble Nachrede und [destruktive] Kritik ist ein Pācittiya-Vergehen.

110. Wer auch immer als Nonne im Freien ein dem Orden gehörendes Bett oder Sessel oder Polster oder Korbstuhl ausgebreitet hat oder ausbreiten ließ und dann fortgehen sollte ohne es wegzuräumen oder wegräumen zu lassen, und ohne Be­scheid zu sagen gehen sollte, begeht ein Pācittiya-Vergehen.

111. Wer auch immer als Nonne an einer Wohnstätte, die dem Orden gehört, eine Liegestatt ausgebreitet hat oder ausbreiten ließ und dann fortgehen sollte ohne sie wegzuräumen oder wegräumen zu lassen, und ohne Bescheid zu sagen gehen sollte, begeht ein Pācittiya-Vergehen.

112. Wer auch immer als Nonne in einer Wohnstätte, die dem Orden gehört, wissentlich eine früher [als sie] angekommene Nonne von ihrem Platz verdrängen und sich da hinlegen sollte – in dem Gedanken: 'Wer in Bedrängnis ist, der wird [schon] weggehen.' – wenn sie es aus diesem Grund macht und keinem anderen, begeht ein Pācittiya-Vergehen.

113. Wer auch immer als Nonne eine [andere] Nonne zornig und üblen Geistes aus einer Wohnstätte, die dem Orden gehört, hinauswerfen sollte oder hinaus­werfen lassen sollte, begeht ein Pācittiya-Vergehen.

114. Wer auch immer sich als Nonne in einer hohen Hütte, die dem Orden gehört, auf ein Bett oder einen Sessel mit abnehmbaren Füßen hinsetzen sollte oder hin­legen sollte, begeht ein Pācittiya-Vergehen.

115. Wenn da eine große Wohnstätte für eine Nonne fertiggestellt wurde, mag sie um den Türrahmen herum, um die Türfalle herum, wo die Lichtöffnungen ge­macht wurden herum, und auf das Dach zwei- bis drei Lagen auftragen, wenn sie nicht auf Pflanzen tritt. Sollte sie mehr auftragen, auch wenn sie nicht auf Pflanzen tritt, ist das ein Pācittiya-Vergehen.

116. Wer auch immer als Nonne wissend, dass das Wasser (kleine) Lebewesen enthält, damit Gras oder Lehm besprenkeln sollte oder damit besprenkeln lassen sollte, begeht ein Pācittiya-Vergehen.

[Das war] der elfte Abschnitt: Pflanzen.

12. Das Gasthaus

117. Eine gesunde Nonne mag eine (Almosen-)Speise im Gasthaus verzehren. Sollte mehr als das verzehrt werden, ist das ein Pācittiya-Vergehen.

118. Die Mahlzeit als Gruppe [verzehren], außer zur richtigen Gelegenheit, ist ein Pācittiya-Vergehen. Das sind die richtigen Gelegenheiten: Ein Krankheitsfall, eine Robenspende, eine Robenanfertigung, auf der Straße unterwegs sein, mit einem Boot übersetzen, eine große Gelegenheit, eine Asketenspeisung. Das sind in diesem Fall die richtigen Gelegenheiten.

119. Eine Nonne, der zu einer Familie geht, und eingeladen wird, vom angebote­nen Kuchen oder Gebäck soviel sie will zu nehmen, die mag, wenn sie will, zwei, drei Schalen voll annehmen. Wenn sie mehr annehmen sollte, ist das ein Pācittiya-Vergehen. Hat sie zwei, drei Schalen angenommen und mitgenommen, soll sie das mit den [anderen] Nonnen teilen. Das ist hier der ordnungsgemäße Verlauf.

120. Wer auch immer als Nonne zur falschen Zeit feste oder weiche Speise essen oder genießen sollte, begeht ein Pācittiya-Vergehen.

121. Wer auch immer als Nonne bevorratete feste oder weiche Speise essen oder genießen sollte, begeht ein Pācittiya-Vergehen.

122. Wer auch immer als Nonne nicht gegebene Nahrung zum Mund bringen sollte, es sei denn das Wasser zum Zähneputzen, begeht ein Pācittiya-Vergehen.

123. Wer auch immer als Nonne spricht: 'Komm Ehrwürdige, lass uns das Dorf zum Almosengang betreten.' und sie jene dann ohne etwas geben zu lassen oder etwas gegeben zu haben, wegschicken sollte, indem sie sagt: 'Geh Ehrwürdige, weder das Sprechen noch das Sitzen mit Dir ist mir angenehm. Da ist mir das Sprechen und Sitzen mit mir alleine angenehmer', wenn sie es aus diesem Grund sagt und keinem anderen, ist das ein Pācittiya-Vergehen.

124. Wer auch immer als Nonne sich bei einer Familie zum Speisen aufdrängt und sich auf einen Platz niederlassen sollte, begeht ein Pācittiya-Vergehen.

125. Wer auch immer als Nonne sich mit einem Mann zusammen heimlich an einem verborgenen Platz auf einem Sitz niederlassen sollte, begeht ein Pācittiya-Vergehen.

126. Wer auch immer als Nonne sich mit einem Mann – sie mit ihm allein – zusam­men an einem verborgenen Platz hinsetzen sollte, begeht ein Pācittiya-Vergehen.

[Das war] der zwölfte Abschnitt: Gasthaus.

13. Benehmen

127. Wer auch immer als Nonne, wenn sie zu einem Mahl eingeladen wurde, vor dem Essen oder nach dem Essen bei [anderen] Familien verkehren sollte, außer zur richtigen Gelegenheit, begeht ein Pācittiya-Vergehen. Das sind die richtigen Gelegenheiten: Eine Robenspende, eine Robenanfertigung [und im Krankheits­fall]. Das sind in diesem Fall die richtigen Gelegenheiten.

128. Eine gesunde Nonne mag für vier Monate einer Einladung für Grunderforder­nisse zustimmen. Sollte sie darüber hinaus zustimmen, es sei denn, sie hat eine neuerliche Einladung oder es sei denn, sie hat eine dauerhafte Einladung, ist das ein Pācittiya-Vergehen.

129. Wer auch immer als Nonne zu einer Armee gehen sollte, um sie in Aktion zu sehen, es sei denn, es besteht ein triftiger Grund dazu, begeht ein Pācittiya-Ver­gehen.

130. Gibt es für jene Nonne irgendeinen [triftigen] Grund, zur Armee hinzugehen, dann mag diese Nonne zwei oder drei Nächte bei der Armee verweilen. Sollte sie länger dort verweilen, ist das ein Pācittiya-Vergehen.

131. Wenn die Nonne, die zwei, drei Nächte bei der Armee verweilt, zu einem Manöver oder zur Parade oder zum Aufmarsch oder zur Truppeninspektion gehen sollte, ist das ein Pācittiya-Vergehen.

132. Das Trinken von vergorenen oder gebrannten Getränken ist ein Pācittiya-Vergehen.

133. Mit den Fingern kitzeln ist ein Pācittiya-Vergehen.

134. Im Wasser sich vergnügen ist ein Pācittiya-Vergehen.

135. Respektlosigkeit ist ein Pācittiya-Vergehen.

136. Wer auch immer als Nonne eine Nonne erschrecken sollte, begeht ein Pācitti­ya-Vergehen.

[Das war] der dreizehnte Abschnitt: Benehmen.

14. Feuer

137. Wer auch immer als Nonne nicht krank ist, und in der Erwartung sich wärmen zu können ein Feuer anzünden sollte oder eines anzünden lassen sollte, es sei denn, aus einem triftigen Grund, begeht ein Pācittiya-Vergehen.

138. Wer auch immer als Nonne öfter als jeden halben Monat baden sollte, es sei denn zur richtigen Gelegenheit, begeht ein Pācittiya-Vergehen. Das sind die richtigen Gelegenheiten: Sie sagt zu sich: 'Anderthalb Monate des Sommers ver­bleiben noch.' und 'Das ist der erste Monat der Regenzeit. Das sind die zweiein­halb Monate der heißen Zeit und der Fieberzeit.'; im Krankheitsfall; im Fall von Bauarbeiten; im Fall, dass man auf Reisen gegangen ist; im Fall von Wind und Regen. Das sind in diesem Fall die richtigen Gelegenheiten.

139. Wenn eine Nonne eine neue Robe bekam, soll sie diese auf eine der drei Arten des Unansehnlichmachens unansehnlich machen und zwar mit der einen oder anderen der drei Farben: (dunkel-)grün oder schlamm(-farben) oder schwarz. Nimmt die Nonne nicht eine der drei Arten des Unansehnlichmachens vor, und macht sie somit unansehnlich und sollte jene neue Robe benutzen, ist das ein Pācittiya-Vergehen.

140. Wer auch immer als Nonne einer [anderen] Nonne oder einer zu Schulenden oder einer Novizin selber eine Robe überlassen hat, und diese dann benutzt, ohne dass sie zurückgegeben wurde, begeht ein Pācittiya-Vergehen.

141. Wer auch immer als Nonne von einer [anderen] Nonne die Almosenschale oder Robe oder Nadelbehälter oder Gürtel verstecken sollte oder verstecken lassen sollte, und sei es auch nur in der Erwartung eines Lachens, begeht ein Pācittiya-Vergehen.

142. Wer auch immer als Nonne absichtlich einem Lebewesen das Leben nehmen sollte, begeht ein Pācittiya-Vergehen.

143. Wer auch immer als Nonne Wasser, von dem sie weiß, dass es Lebewesen enthält, benutzen sollte, begeht ein Pācittiya-Vergehen.

144. Wer auch immer als Nonne weiß, dass der Streitfall rechtmäßig beigelegt wurde, ihn erneut als Verfahren aufnehmen lassen sollte, begeht ein Pācittiya-Ver­gehen.

145. Wer auch immer als Nonne, wissend, dass eine Karawane vorhat zu stehlen, sich mit dieser verabredet und dann gemeinsam auf derselben Straße unterwegs sein sollte, und sei es auch nur bis zum nächsten Dorf, begeht ein Pācittiya-Ver­gehen.

146. Wer auch immer als Nonne sprechen sollte: 'Die vom Erhabenen dargelegte Lehre verstehe ich so, dass wenn man den Dingen nachfolgt, die der Erhabene Hemmnisse nannte, dass da gar keine Hemmnisse sind', zu dieser Nonne soll von den [anderen] Nonnen daraufhin gesprochen werden: 'Möge die Ehrwürdige nicht so sprechen. Möge sie nicht den Erhabenen missinterpretieren, denn Missinter­pretierung des Erhabenen ist nicht gut. Der Erhabene würde so etwas nicht sagen. Auf vielfache Weise wurden die hemmenden Umstände vom Erhabenen als hemmend und für die sie Ausübende ausreichend als Hemmung bezeichnet.' Wenn aber jene Nonne, die von den Nonnen auf diese Weise angesprochen wurde, [dennoch] darauf bestehen und das aufrechterhalten sollte, dann soll jene Nonne von den Nonnen bis zu drei Mal wiederholt zum Aufgeben jener [Ansicht] ange­sprochen werden. Wenn sie bis zu drei Mal angesprochen wurde und sie gibt sie auf, dann ist es gut. Sollte sie sie nicht aufgeben, ist das ein Pācittiya-Vergehen.

[Das war] der vierzehnte Abschnitt: Feuer.

15. Falsche Ansicht

147. Wer auch immer als Nonne wissentlich einer Nonne, die solches gesprochen hat, die nicht in Übereinstimmung mit der Lehre handelt, die ihre (falsche) Ansicht nicht aufgegeben hat, zusammen speisen sollte oder zusammen sein sollte oder sich mit ihr an einem Platz niederlassen sollte, begeht ein Pācittiya-Vergehen.

148. Sollte eine Novizin so etwas sagen wie: 'Die vom Erhabenen dargelegte Lehre verstehe ich so, dass wenn man den Dingen nachfolgt, die der Erhabene Hemmnisse nannte, dass da gar keine Hemmnisse sind', dann soll zu dieser Novizin von den Nonnen gesprochen werden: 'Möge die Schwester Novizin nicht so sprechen. Möge sie nicht den Erhabenen missinterpretieren, denn Missinter­pretierung des Erhabenen ist nicht gut. Der Erhabene würde so etwas nicht sagen. Auf vielfache Weise wurden die hemmenden Umstände vom Erhabenen als hemmend und für die sie Ausübende ausreichend als Hemmung bezeichnet.' Wenn die Novizin, die auf diese Weise von den Nonnen angesprochen wurde, das nicht aufgeben sollte, dann sollen die Nonnen zu der Novizin so sprechen: 'Von heute an, Schwester Novizin, soll für dich der Erhabene nicht mehr als Lehrer anzusehen sein. Außerdem gibt es für dich nicht mehr die Gelegenheit, mit den anderen Novizinnen zusammen zu sein und bei den Nonnen zwei, drei Nächte zu schlafen. Geh weg, verschwinde!' Wer auch immer als Nonne wissentlich eine solche ausgeschlossene Novizin begünstigen sollte oder sich von ihr aufwarten lassen sollte oder mit ihr speisen sollte oder sich mit ihr auf einem Platz nieder­lassen sollte, begeht ein Pācittiya-Vergehen.

149. Wer auch immer als Nonne, wenn sie von Nonnen hinsichtlich etwas mit der Lehre Übereinstimmendem angesprochen werden sollte, und sie sagt [etwas in der Art wie]: 'Nein, Ihr Ehrwürdigen, ich will mich nicht in diesen Übungsvorschrif­ten üben, solange wie ich nicht eine andere, fähige und erfahrene Nonne, die eine Satzungskennerin ist, dazu befragt habe', das ist ein Pācittiya-Vergehen. Von einer auszubildenden Nonne, ihr Mönche, soll gelernt werden, soll untersucht wer­den, soll gefragt werden. Das ist hier die richtige Vorgehensweise.

150. Wer auch immer als Nonne, wenn das Pātimokkha rezitiert wird, so etwas sagen sollte wie: 'Was soll das denn mit den kleinen und kleinsten Übungsvor­schriften, die da rezitiert werden? Sowas führt nur zu Gewissensbissen, Quälerei und Verwirrung', begeht wegen Verächtlichmachens der Übungsvorschriften ein Pācittiya-Vergehen.

151. Wer auch immer als Nonne bei der halbmonatlichen Rezitation des Pāti­mokkha so sprechen sollte: 'Jetzt erst verstehe ich, dass auch das ein Gesetz ist, das in den Texten überliefert ist, das in den Texten enthalten ist und halbmonatlich zur Rezitation kommt.' Und von dieser Nonne sollten die anderen Nonnen wissen, dass sich diese Nonne früher schon zwei, drei Mal zur Rezitation des Pātimokkha niederließ, wenn nicht sogar öfter, dann gibt es für diese Nonne keine [Schuld-] Freiheit aufgrund von Unwissenheit. Welches Vergehen sie auch immer begangen hat, dem entsprechend soll sie nach den Vorschriften behandelt werden. Darüber hinaus soll sie auf ihre Unwissenheit angesprochen werden: 'Das ist für dich, Ehrwürdige, kein Gewinn, das ist für dich schlecht bekommen, dass du dich bei der halbmonatlichen Rezitation des Pātimokkha nicht richtig mit der Sache ver­traut gemacht hast, weil du nicht aufmerksam warst.' Für diejenige, die irregeführt hat, ist das ein Pācittiya-Vergehen.

152. Wer auch immer als Nonne einer Nonne zornig und missgestimmt einen Schlag geben sollte, begeht ein Pācittiya-Vergehen.

153. Wer auch immer als Nonne gegen eine Nonne zornig und missgestimmt die Hand drohend erheben sollte, begeht ein Pācittiya-Vergehen.

154. Wer auch immer als Nonne eine Nonne grundlos eines Saṅghādisesa-Ver­gehens bezichtigen sollte, begeht ein Pācittiya-Vergehen.

155. Wer auch immer als Nonne bei einer Nonne absichtlich Gewissensbisse in dem Gedanken: 'Auf diese Weise wird es für sie unangenehm sein.' erwecken sollte, und das aus diesem Grund tun sollte und aus keinem anderen, die begeht ein Pācittiya-Vergehen.

156. Wer auch immer als Nonne, wenn Nonnen am Streiten sind, am Zanken sind, am Disputieren sind, sich lauschend dazustellen sollte – in dem Gedanken: 'Ich will mir anhören, was sie zu sagen haben.' – wenn sie es aus diesem Grund tut und aus keinem anderen, ist das ein Pācittiya-Vergehen.

[Das war] der fünfzehnte Abschnitt: Falsche Ansicht.

16. Kritisieren

157. Wer auch immer als Nonne, nachdem sie für ein rechtmäßiges Verfahren ihre Zustimmung gab, und dann im Nachhinein an diesem Verfahren Kritik übt, begeht ein Pācittiya-Vergehen.

158. Wer auch immer als Nonne, wenn der Orden bei einer Entscheidungsfindung ist, ohne ihre Zustimmung gegeben zu haben, sich von ihrem Platz erheben und fortgehen sollte, begeht ein Pācittiya-Vergehen.

159. Wer auch immer als Nonne, wenn der Orden einvernehmlich eine Robe ge­geben hat, im Nachhinein daran Kritik üben sollte, indem sie spricht: 'So machen also die Nonnen, was der Orden erhielt, entsprechend ihrer Bekannten nutzbar', begeht ein Pācittiya-Vergehen.

160. Wer auch immer als Nonne wissentlich etwas zum Nutzen des Ordens Zuge­dachtes einer anderen Person nutzbar macht, begeht ein Pācittiya-Vergehen.

161. Wer auch immer als Nonne eine Wertsache oder etwas, wovon man annimmt, dass es eine Wertsache ist, außer auf dem Klostergelände oder in einem Haus auf­heben sollte oder aufheben lassen sollte, begeht ein Pācittiya-Vergehen. Wenn jene Nonne eine Wertsache oder etwas, wovon sie annimmt, dass es eine Wert­sache ist, innerhalb des Klosters oder in einem Haus aufgehoben hat oder aufheben ließ, soll sie das in dem Gedanken: 'Wem es gehört, der wird es sich holen.' auf­bewahren. Das ist hier der ordnungsgemäße Verlauf.

162. Wer auch immer als Nonne sich aus Knochen oder Elfenbein oder Horn ein Nadelbehältnis anfertigen (lassen) sollte, hat es zu zerbrechen und begeht ein Pācittiya-Vergehen.

163. Wenn für eine Nonne ein neues Bett oder ein neuer Sessel hergestellt wird, sollen die Füße acht Fingerbreit (hoch) gemacht werden, entsprechend eines nor­malen Fingers, vom unteren Rahmen aus. Bei Überschreiten ist das ein Pācittiya-Vergehen und ist es zu kürzen.

164. Wer auch immer als Nonne ihr Bett oder ihren Sessel mit Baumwolle polstern lassen sollte, begeht ein Pācittiya-Vergehen und muss das abreißen.

165. Wenn ein Tuch zur Bedeckung von Ausschlag für eine Nonne gemacht wird, soll es maßgerecht angefertigt werden. Das sind die Maße: in der Länge vier Span­nen entsprechend der gängigen Spanne; in der Breite zwei Spannen. Bei Über­schreiten ist das ein Pācittiya-Vergehen und es ist zu kürzen.

166. Wer auch immer als Nonne eine Robe anfertigen sollte, die größer ist als normal, begeht ein Pācittiya-Vergehen und hat sie zu kürzen. Das hier sind die gebräuchlichen Maße einer normalen Robe: in der Länge neun Spannen entspre­chend der gängigen Spanne; in der Breite sechs Spannen. Das sind die gebräuch­lichen Maße für eine normale Robe.

[Das war] der sechzehnte Abschnitt: Kritisieren.

Aufgezeigt sind nun, ihr Ehrwürdigen, die einhundertsechsundsechzig Vergehen, bei denen Abbitte zu leisten ist.

Ich frage diesbezüglich die Ehrwürdigen: 'Ihr habt doch Reinheit?' Ein zweites Mal frage ich: 'Ihr habt doch Reinheit?' Ein drittes Mal frage ich: 'Ihr habt doch Reinheit?'

Die Ehrwürdigen haben darin Reinheit, daher das Schweigen, so nehme ich es an.

Die Vergehen, die mit Abbitte verbunden sind, sind beendet.


V. Geständnis

Hier nun, ihr Ehrwürdigen, kommen die acht Vergehen zur Rezitation,
die ein bestimmtes Geständnis erforderlich machen.

1. Wer auch immer als Nonne ohne krank zu sein Butterschmalz verzehren sollte, das sie [selbst zuvor] erbeten hat, jene Nonne soll gestehen: 'Eine tadelnswerte Sache, Ihr Ehrwürdigen, habe ich da begangen, etwas Unangemessenes, etwas zu Gestehendes, das gestehe ich [hiermit].'

2. Wer auch immer als Nonne ohne krank zu sein Öl verzehren sollte, das sie [selbst zuvor] erbeten hat, jene Nonne soll gestehen: 'Eine tadelnswerte Sache, Ihr Ehrwürdigen, habe ich da begangen, etwas Unangemessenes, etwas zu Gestehen­des, das gestehe ich [hiermit].'

3. Wer auch immer als Nonne ohne krank zu sein Honig verzehren sollte, den sie [selbst zuvor] erbeten hat, jene Nonne soll gestehen: 'Eine tadelnswerte Sache, Ihr Ehrwürdigen, habe ich da begangen, etwas Unangemessenes, etwas zu Gestehen­des, das gestehe ich [hiermit].'

4. Wer auch immer als Nonne ohne krank zu sein Melasse verzehren sollte, die sie [selbst zuvor] erbeten hat, jene Nonne soll gestehen: 'Eine tadelnswerte Sache, Ihr Ehrwürdigen, habe ich da begangen, etwas Unangemessenes, etwas zu Gestehen­des, das gestehe ich [hiermit].'

5. Wer auch immer als Nonne ohne krank zu sein Fisch verzehren sollte, den sie [selbst zuvor] erbeten hat, jene Nonne soll gestehen: 'Eine tadelnswerte Sache, Ihr Ehrwürdigen, habe ich da begangen, etwas Unangemessenes, etwas zu Gestehen­des, das gestehe ich [hiermit].'

6. Wer auch immer als Nonne ohne krank zu sein Fleisch verzehren sollte, das sie [selbst zuvor] erbeten hat, jene Nonne soll gestehen: 'Eine tadelnswerte Sache, Ihr Ehrwürdigen, habe ich da begangen, etwas Unangemessenes, etwas zu Gestehen­des, das gestehe ich [hiermit].'

7. Wer auch immer als Nonne ohne krank zu sein Milch verzehren sollte, die sie [selbst zuvor] erbeten hat, jene Nonne soll gestehen: 'Eine tadelnswerte Sache, Ihr Ehrwürdigen, habe ich da begangen, etwas Unangemessenes, etwas zu Gestehen­des, das gestehe ich [hiermit].'

8. Wer auch immer als Nonne ohne krank zu sein Dickmilch verzehren sollte, die sie [selbst zuvor] erbeten hat, jene Nonne soll gestehen: 'Eine tadelnswerte Sache, Ihr Ehrwürdigen, habe ich da begangen, etwas Unangemessenes, etwas zu Geste­hendes, das gestehe ich [hiermit].'

Aufgezeigt sind nun, ihr Ehrwürdigen, die acht Vergehen, die auf bestimmte Weise zu gestehen sind.

Ich frage diesbezüglich die Ehrwürdigen: 'Ihr habt doch Reinheit?' Ein zweites Mal frage ich: 'Ihr habt doch Reinheit?' Ein drittes Mal frage ich: 'Ihr habt doch Reinheit?'

Die Ehrwürdigen haben darin Reinheit, daher das Schweigen, so nehme ich es an.

Die Vergehen mit einem bestimmten Geständnis sind beendet.


VI. Übungsvorschriften

Hier nun, ihr Ehrwürdigen, kommen die [fünfundsiebzig] Übungsvorschriften zur Rezitation.

1. Gruppe: Rundherum

1. 'Rundherum werde ich mich mit der Unterrobe bekleiden', ist eine einzuhalten­de Übungsvorschrift.

2. 'Rundherum werde ich mich mit der Oberrobe bekleiden', ist eine einzuhal­tende Übungsvorschrift.

3. 'Gut bedeckt werde ich in bewohnter Gegend gehen', ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.

4. 'Gut bedeckt werde ich in bewohnter Gegend sitzen', ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.

5. 'Wohlbeherrscht werde ich in bewohnter Gegend gehen', ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.

6. 'Wohlbeherrscht werde ich in bewohnter Gegend sitzen', ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.

7. 'Mit niedergeschlagenen Augen werde ich in bewohnter Gegend gehen', ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.

8. 'Mit niedergeschlagenen Augen werde ich in bewohnter Gegend sitzen', ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.

9. 'Nicht mit hochgehobener Robe werde ich in bewohnter Gegend gehen', ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.

10. 'Nicht mit hochgezogener Robe werde ich in bewohnter Gegend sitzen', ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.

[Das war] die erste Gruppe, die mit "rundherum" [beginnt].

2. Gruppe: Auflachen

11. 'Nicht (laut) auflachend werde ich in bewohnter Gegend gehen', ist eine ein­zuhaltende Übungsvorschrift.

12. 'Nicht (laut) auflachend werde ich in bewohnter Gegend sitzen', ist eine ein­zuhaltende Übungsvorschrift.

13. 'Ohne Lärm zu machen werde ich in bewohnter Gegend gehen', ist eine einzu­haltende Übungsvorschrift.

14. 'Ohne Lärm zu machen werde ich in bewohnter Gegend sitzen', ist eine einzu­haltende Übungsvorschrift.

15. 'Mit wiegendem Körper werde ich nicht in bewohnter Gegend gehen', ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.

16. 'Mit wiegendem Körper werde ich nicht in bewohnter Gegend sitzen', ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.

17. 'Mit schlenkernden Armen werde ich nicht in bewohnter Gegend gehen', ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.

18. 'Mit schlenkernden Armen werde ich nicht in bewohnter Gegend sitzen', ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.

19. 'Mit wiegendem Kopf werde ich nicht in bewohnter Gegend gehen', ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.

20. 'Mit wiegendem Kopf werde ich nicht in bewohnter Gegend sitzen', ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.

[Das war] die zweite Gruppe, die mit "Auflachen" [beginnt].

3. Gruppe: Die Arme eingestemmt

21. 'Mit eingestemmten Armen werde ich nicht in bewohnter Gegend gehen', ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.

22. 'Mit eingestemmten Armen werde ich nicht in bewohnter Gegend sitzen', ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.

23. 'Verhüllt werde ich nicht in bewohnter Gegend gehen', ist eine einzuhal­tende Übungsvorschrift.

24. 'Verhüllt werde ich nicht in bewohnter Gegend sitzen', ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.

25. 'Nur auf Zehen oder Fersen gehend werde ich nicht in bewohnter Gegend gehen', ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.

26. 'Mit umfassten Knien werde ich nicht in bewohnter Gegend sitzen', ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.

27. 'Mit Würde werde ich die Almosenspeise annehmen', ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.

28. 'Mit auf die Schale gerichteter Achtsamkeit werde ich die Almosenspeise annehmen', ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.

29. 'Die Curries werde ich in entsprechender Menge der Almosenspeise anneh­men', ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.

30. 'Bis zum Rand werde ich [höchstens] die Almosenspeise annehmen', ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.

[Das war] die dritte Gruppe, die mit "eingestemmten Armen" [beginnt].

4. Gruppe: Würdevoll

31. 'Mit Würde werde ich die Almosenspeise verzehren', ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.

32. 'Mit auf die Schale gerichteter Achtsamkeit werde ich die Almosenspeise ver­zehren', ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.

33. 'Aufeinanderfolgend werde ich die Almosenspeise verzehren', ist eine einzu­haltende Übungsvorschrift.

34. 'Die Curries werde ich in entsprechender Menge der Almosenspeise ver­zehren', ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.

35. 'Nicht aufgeformt und dann zerdrückt habend werde ich die Almosenspeise verzehren', ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.

36. 'Die Curries oder das Hauptgericht werde ich nicht mit dem Wunsch, mehr davon zu erhalten, mit Reis bedecken', ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.

37. 'Für mich selber werde ich nicht, außer wenn ich krank bin, Reis und Curries erbeten und verzehren', ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.

38. 'Befallen von Kritiksucht werde ich nicht in die Schale [anderer] schauen', ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.

39. 'Nicht zu große Happen werde ich machen', ist eine einzuhaltende Übungs­vorschrift.

40. 'Runde Bissen werde ich machen', ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.

[Das war] die vierte Gruppe, die mit "würdevoll" [beginnt].

5. Gruppe: Happen

41. 'Bevor ich nicht den Happen vor den Mund gebracht habe, werde ich ihn nicht öffnen', ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.

42. 'Beim Speisen werde ich nicht die ganze Hand in den Mund stecken', ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.

43. 'Mit vollem Mund werde ich nicht sprechen', ist eine einzuhaltende Übungs­vorschrift.

44. 'Die Brocken nicht (hoch-)werfend werde ich speisen', ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.

45. 'Keine Happen zurechtschneidend werde ich speisen', ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.

46. 'Beim Speisen werde ich mir nicht die Wangen vollstopfen', ist eine einzu­haltende Übungsvorschrift.

47. 'Beim Speisen werde ich nicht die Hand abschütteln', ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.

48. 'Beim Speisen werde ich keinen Reis verstreuen', ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.

49. 'Beim Speisen werde ich nicht die Zunge herausstrecken', ist eine einzuhal­tende Übungsvorschrift.

50. 'Beim Speisen werde ich keine Schmatzlaute machen', ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.

[Das war] die fünfte Gruppe, die mit "Happen" [beginnt].

6. Gruppe: Schlürfen

51. 'Beim Speisen werde ich keine Schlürflaute machen', ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.

52. 'Beim Speisen werde ich nicht die Hand ablecken', ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.

53. 'Beim Speisen werde ich nicht die Schale auslecken', ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.

54. 'Beim Speisen werde ich nicht die Lippen ablecken', ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.

55. 'Mit speisebeschmierter Hand werde ich kein Trinkgefäß annehmen', ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.

56. 'Wenn sich Reiskörner im Schalenspülwasser befinden, werde ich es nicht zwischen den Häusern wegschütten', ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.

57. 'Einem, der einen Schirm in der Hand hält und nicht krank ist, werde ich nicht die Lehre darlegen', ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.

58. 'Einem, der einen Stock in der Hand hält und nicht krank ist, werde ich nicht die Lehre darlegen', ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.

59. 'Einem, der ein Messer in der Hand hält und nicht krank ist, werde ich nicht die Lehre darlegen', ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.

60. 'Einem, der eine (Schuss-)Waffe in der Hand hält und nicht krank ist, werde ich nicht die Lehre darlegen', ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.

[Das war] die sechste Gruppe, die mit "Schlürfen" [beginnt].

7. Gruppe: Sandalen

61. 'Einem, der Sandalen trägt, und nicht krank ist, werde ich nicht die Lehre dar­legen', ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.

62. 'Einem, der Schuhe anhat, und nicht krank ist, werde ich nicht die Lehre dar­legen', ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.

63. 'Einem, der in/auf einem Fahrzeug ist, und nicht krank ist, werde ich nicht die Lehre darlegen', ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.

64. 'Einem auf einer Liegestatt, der nicht krank ist, werde ich nicht die Lehre dar­legen', ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.

65. 'Einem, der mit umfassten Knien dasitzt, und nicht krank ist, werde ich nicht die Lehre darlegen', ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.

66. 'Einem, der den Kopf bedeckt hat, und nicht krank ist, werde ich nicht die Lehre darlegen', ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.

67. 'Einem, der den Kopf verhüllt hat, und nicht krank ist, werde ich nicht die Lehre darlegen', ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.

68. 'Nachdem ich mich auf den Boden niedergelassen habe, werde ich nicht einem, der auf einem Sitz sitzt, und nicht krank ist, die Lehre darlegen', ist eine einzu­haltende Übungsvorschrift.

69. 'Nachdem ich mich auf einem niedrigen Sitz gesetzt habe, werde ich nicht zu einem, der auf einem höheren Sitz sitzt, und nicht krank ist, die Lehre darlegen', ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.

70. 'Wenn ich stehe, werde ich nicht einem, der sitzt und nicht krank ist, die Lehre darlegen', ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.

71. 'Wenn ich hinterhergehe, werde ich einem nicht die Lehre darlegen, der vorn­weg geht und nicht krank ist', ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.

72. 'Wenn ich neben dem Weg gehe, werde ich nicht einem, der auf dem Weg geht und der nicht krank ist, die Lehre darlegen', ist eine einzuhaltende Übungs­vorschrift.

73. 'Nicht im Stehen werde ich, wenn ich nicht krank bin, urinieren oder defäkie­ren', ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.

74. 'Nicht auf bewachsenen Boden werde ich, wenn ich nicht krank bin, urinieren oder defäkieren oder spucken', ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.

75. 'Nicht ins Wasser werde ich urinieren oder defäkieren oder spucken, wenn ich nicht krank bin', ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.

[Das war] die siebente Gruppe, die mit "Sandalen" [beginnt].

Aufgezeigt sind nun, ihr Ehrwürdigen, die [fünfundsiebzig] Vorschriften, in denen man sich zu schulen hat.

Ich frage diesbezüglich die Ehrwürdigen: 'Ihr habt doch Reinheit?' Ein zweites Mal frage ich: 'Ihr habt doch Reinheit?' Ein drittes Mal frage ich: 'Ihr habt doch Reinheit?'

Die Ehrwürdigen haben darin Reinheit, daher das Schweigen, so nehme ich es an.

Die Übungsvorschriften sind beendet.


VII. Streitbeilegungen

Hier nun, ihr Ehrwürdigen, kommen die sieben Vorschriften zur Rezitation,
wie Streitfälle beizulegen sind.

Was auch immer an aufgekommenen Streitfällen beizulegen ist, soll:

[1.] in Anwesenheit gemacht werden,

[2.] der Unschuldigen-Status gegeben werden,

[3.] der Status eines vormals Irren gegeben werden,

[4.] ein Geständnis abgelegt werden,

[5.] ein Mehrheitsbeschluss herbeigeführt werden,

[6.] der Status eines Übeltäters gegeben werden,

[7.] Gras darüber wachsen gelassen werden.

Aufgezeigt sind nun, ihr Ehrwürdigen, die sieben Vorschriften, wie Streitfälle bei­zulegen sind.

Ich frage diesbezüglich die Ehrwürdigen: 'Ihr habt doch Reinheit?' Ein zweites Mal frage ich: 'Ihr habt doch Reinheit?' Ein drittes Mal frage ich: 'Ihr habt doch Reinheit?'

Die Ehrwürdigen haben darin Reinheit, daher das Schweigen, so nehme ich es an.

Die Vorschriften zur Streitbeilegungen sind beendet.

Rezitiert ist nun, ihr Ehrwürdigen, die Einleitung; rezitiert sind die acht Vergehen, die zum Ausschluss führen; rezitiert sind die siebzehn Vergehen, die anfängliches und nachfolgendes Zusammentreten des Ordens nach sich ziehen; rezitiert sind die dreißig Vergehen, die mit Aushändigung und Abbitte verbunden sind; rezitiert sind die einhundertsechsundsechzig Vergehen, bei denen Abbitte zu leisten ist; rezitiert sind die acht Vergehen, die auf bestimmte Weise zu gestehen sind; rezi­tiert sind die [fünfundsiebzig] Vorschriften, in denen man sich zu schulen hat; rezitiert sind die sieben Vorschriften, wie Streitfälle beizulegen sind.

Genau so viel ist in der Ordenssatzung des Erhabenen überliefert, ist in der Ordenssatzung bewahrt und kommt halbmonatlich zur Rezitation. Darin sollen sich alle [so] üben: (vollständig) im Einverständnis seiend, sich freundlich respek­tierend, keinen Streit im Sinn habend.

[Das war] die ausführliche Rezitation: die vierte.

Das Regelwerk der buddhistischen Nonnen ist beendet.


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