Und würde auch die Lehre selber und gleicherweise der Abhidhamma vergessen werden –
solange der Vinaya nicht verloren geht, bleibt
die Lehre bestehen.
Mvg 131
Buch IV der sechsbändigen Ausgabe
des gesamten Vinaya-Piṭaka
© 2017 Santuṭṭho
Bhikkhu
gemeinsame
ISBN für alle sechs Bücher: 978-3-00-056266-2
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Dieses Buch (nur im Set) ist auf der Webseite: Satinanda erhältlich.
Die entsprechenden Sachverhalte zu dieser Vorschrift
Die entsprechenden Sachverhalte zu dieser Vorschrift
Ein entsprechender Sachverhalt zu dieser Vorschrift
Ein entsprechender Sachverhalt zu dieser Vorschrift
6. [2.] Ausschluss-Vergehen verheimlichen
7. [3.] Einem Suspendierten nachfolgen
8. [4.] Nicht der wahren Lehre Entsprechendes
II. Anfängliche und nachfolgende Ordensversammlung
5. Von einem lüsternen Mann Speise annehmen
10. [7.] Ordensaustritt im Zorn kundtun
11. [8.] Übellaunig und verärgert
12. [9.] In Geselligkeit leben
13. [10.] Zu schlechtem Verhalten anstacheln
[2.] Abwesenheit von den Roben
4. Etwas erfragen, dann etwas anderes haben wollen
5. Etwas ertauschen, dann umtauschen wollen
[6.] Die Robe von Nichtverwandten
[8.] Die Robe aus Haushältermitteln
[9.] Die Robe aus zwei Haushaltsmitteln
[10.] Die Robe aus Regierungsmitteln
11. Roben falsch bestimmen und verteilen
13. Für den Orden Bestimmtes umtauschen I
15. Für die Gruppe Bestimmtes umtauschen
17. Für eine Einzelne Bestimmtes umtauschen
[22.] Weniger als fünf Beschädigungen
[27.] Roben aus besonderem Anlass
28. Etwas Wertvolleres ertauschen
29. Etwas Geringerwertiges ertauschen
3. Mit der Handfläche klatschen
10. Tanz, Gesang und Unterhaltung
11. [2.1] Mit einem Mann allein im Dunkeln
12. [2.2] Mit einem Mann allein im Verborgenen
13. [2.3] Mit einem Mann allein unter freiem Himmel
14. [2.4] Mit einem Mann allein ohne Begleiterin
15. [2.5] Ohne Bescheid zu sagen
16. [2.6] Ungefragt hinsetzen/hinlegen I
17. [2.7] Ungefragt hinsetzen/hinlegen II
18. [2.8] Wegen eines Missverständnisses verleumden
20. [2.10] Sich selber schlagen
22. [3.2] Die Baderobe zu groß
23. [3.3] Aufgetrennt und nicht zusammengenäht
25. [3.5] Eine zurückzugebende Robe tragen
26. [3.6] Robenerhalt behindern
27. [3.7] Robenverteilung verzögern
28. [3.8] An Hausleute Roben geben
29. [3.9] Auf Roben(-Material) hoffen
30. [3.10] Aufhebung von Kathina behindern
4. Kapitel: Gemeinsam benutzen
33. [4.3] Unannehmlichkeiten bereiten
34. [4.4] Einer Kranken aufwarten
36. [4.6] In Laiengesellschaft leben
37. [4.7] Wanderschaft in gefährlicher Gegend I
38. [4.8] Wanderschaft in gefährlicher Gegend II
39. [4.9] Während der Regenzeit wandern
40. [4.10] Nach der Regenzeit aufbrechen
41. [5.1] Ein Lusthaus ansehen
42. [5.2] Sessel und Liegestuhl
44. [5.4] Hausarbeit verrichten
45. [5.5] Einen Streitfall nicht beilegen
46. [5.6] An Hausleute Speisen geben
48. [5.8] Die Unterkunft nicht übergeben
49. [5.9] Weltliches studieren
52. [6.2] Einen Mönch beschimpfen
53. [6.3] Zornerregt die Gruppe schmähen
54. [6.4] Woanders auch noch speisen
56. [6.6] Regenzeit ohne Mönch
57. [6.7] Nach der Regenzeit nicht eingeladen
58. [6.8] Nicht zur Unterweisung gehen
59. [6.9] Halbmonatlich zwei Dinge erwünschen
60. [6.10] Behandlung von einem Mann
61. [7.1] Eine Schwangere hochordinieren
62. [7.2] Eine Stillende hochordinieren
63. [7.3] Erst zwei Jahre zu schulen I
64. [7.4] Hochordination erst genehmigen lassen I
65. [7.5] Weniger als zwölf Jahre I
66. [7.6] Auch Zwölfjährige erst zwei Jahre zu schulen
67. [7.7] Hochordination erst genehmigen lassen II
68. [7.8] Einer Mitlebenden nicht helfen
69. [7.9] Nicht zwei Jahre lang aufwarten
71. [8.1] Weniger als zwanzig Jahre alt
72. [8.2] Erst zwei Jahre zu schulen II
73. [8.3] Hochordination erst genehmigen lassen III
74. [8.4] Mit weniger als zwölf Jahren hochordinieren
75. [8.5] Unberufen hochordinieren
76. [8.6] Die Erlaubnis nicht erhalten
77. [8.7] Hochordination versprechen I
78. [8.8] Hochordination versprechen II
79. [8.9] Eine Ungeeignete hochordinieren
80. [8.10] Ohne Zustimmung der Eltern und des Ehemannes
81. [8.11] Mit einer Zustimmung vom Vortag
82. [8.12] Jedes Jahr hochordinieren
83. [8.13] Zwei in einem Jahr hochordinieren
9. Kapitel: Schirm und Sandalen
84. [9.1] Sonnenschirm und Sandalen benutzen
85. [9.2] Ein Fahrzeug benutzen
88. [9.5] Duft und Farbe als Badezusätze
89. [9.6] Parfum und Sesam als Badezusätze
90. [9.7] Einreiben und massieren lassen
91. [9.8.] Von einer zu Schulenden
93. [9.10.] Von einer Haushälterin
94. [9.11] Sich ungefragt vor einem Mönch hinsetzen
10. Kapitel: Üble Rede [Vorschriften wie die der Mönche]
100. [4.] Wort für Wort sprechen lassen
104. [8.] Der Wahrheit entsprechend
105. [9.] Einen groben Verstoß mitteilen
110. [14.] Sitz und Lagerstatt I
111. [15.] Sitz und Lagerstatt II
114. [18.] Mit abnehmbaren Füßen
115. [19.] Die große Wohnstätte
116. [20.] Lebewesen enthaltend
117. [31.] Almosenspeise im Gasthaus
118. [32.] Speisen in der Gruppe
119. [34.] Viel Gebäck annehmen
120. [37.] Zur falschen Zeit speisen
122. [40.] [Wasser] zum Zähneputzen
124. [43.] Bei einer Familie aufdrängen
125. [44.] Heimlich und verborgen
126. [45.] Heimlich hingesetzt
128. [47.] Einladung für vier Monate gültig
130. [49.] Bei der Armee verweilen
133. [52.] Mit den Fingern kitzeln
139. [58.] Unansehnlich machen
145. [66.] Die Karawane der Preller
146. [68.] Wegen falscher Ansicht suspendiert
147. [69.] Einer Suspendierten nachfolgen
148. [70.] Die ausgeschlossene Novizin
149. [71.] Die Übereinstimmung mit der Lehre
154. [76.] Grundlos beschuldigen
155. [77.] Gewissensbisse machen
157. [79.] Kritik nach einem Verfahren
158. [80.] Zustimmung nicht gegeben und weggehen
159. [81.] Kritik im Nachhinein üben
165. [90.] Das Ausschlag-Bedeckungstuch
Erste Kategorie: Benehmen bezüglich der Roben
7. Mit niedergeschlagenen Augen gehen
8. Mit niedergeschlagenen Augen sitzen
9. Mit hochgezogener Robe gehen
10. Mit hochgezogener Robe sitzen
15. Mit wiegendem Körper gehen
16. Mit wiegendem Körper sitzen
17. Mit schlenkernden Armen gehen
18. Mit schlenkernden Armen sitzen
3. Gruppe: Die Arme eingestemmt
21. Mit eingestemmten Armen gehen
22. Mit eingestemmten Armen sitzen
24. Mit verhülltem Kopf sitzen
25. Nur auf Zehen oder Fersen gehend
Zweite Kategorie: Bezüglich des Speisens
28. Mit Achtsamkeit auf die Schale [annehmen]
29. Entsprechende Menge Curries [annehmen]
32. Mit Achtsamkeit auf die Schale [verzehren]
34. Entsprechende Menge Curries [verzehren]
38. Nach Mängeln suchend in die Schale schauen
41. Den Happen vor den Mund bringen
60. Eine Schusswaffe in der Hand
... – ... | = | Auslassung von Textwiederholung |
AN | = | Aṅguttara-Nikāya |
BhīV | = | Bhikkhunī-Vibhaṅga |
BhuV | = | Bhikkhu-Vibhaṅga |
BMC | = | Buddhist Monastic Code |
CPD | = | Critical Pali Dictionary |
CSTP | = | Chaṭṭha Saṅgāyana Tipiṭaka Pāli |
Cvg | = | Cullavagga (des Vinaya) |
Dhs | = | Dhammasaṅgaṇī (Abhidhamma) |
DoP | = | Dictionary of Pali |
DPPN | = | Dictionary of Pāli Proper Names |
IBH | = | I.B. Horner |
It | = | Itivuttaka |
Ja | = | Jātaka |
Kkh | = | Kaṇkhāvitaraṇī (Pāt.Kommentar) |
MN | = | Majjhima-Nikāya |
M/T | = | Maitrimurti/Trätow |
Mvg | = | Mahāvagga (des Vinaya) |
Nigh | = | Nighaṇḍu – Wörterbuch Pāli-Deutsch |
Nis | = | Nisaggiya-Pācittiya (Vergehenskategorie) |
Nyd | = | Ñāṇadassana (Nyānadassana) |
Pāc | = | Pācittiya (Vergehenskategorie) |
Pād | = | Pāṭidesanīya (Vergehenskategorie) |
Pāt | = | Pātimokkha |
Pār | = | Pārājikā (Vergehenskategorie, Buch III des Vin) |
PTS | = | Pali Text Society |
PTSD | = | Pali-English Dictionary (PTS) |
Pv | = | Peta-vatthu |
SAI | = | Sexuality in Ancient India |
Sd | = | Saṅghādisesā (Vergehenskategorie) |
Sekh | = | Sekhiya (Übungsvorschrift) |
skr | = | Sanskrit |
Sn | = | Suttanipāta |
SN | = | Saṃyutta-Nikāya |
Sp | = | Samantapāsādikā (Vin-Kommentar) |
Thu | = | Thullaccaya (Vergehenskategorie) |
Ud | = | Udāna |
Vin | = | Vinaya (-Piṭaka) |
Vv | = | Vimāna-vatthu |
WPD | = | Wörterbuch Pāli-Deutsch (Mylius) |
Weitere Abkürzungen ergeben sich aus dem Textzusammenhang.
In ihrem Werk „Die Vorschriften für die buddhistische Nonnengemeinde im Vinaya-Piṭaka der Theravādin“ übersetzte und verglich U. Hüsken die Vorschriften nach wissenschaftlichen Maßstäben, doch die dazugehörenden erläuternden Texte, wie sie im Bhikkhunī-Vibhaṅga stehen, findet man verständlicherweise nur in Auszügen.
Wer darf sich „Bhikkhunī“ nennen? Die Definition ist ganz klar: „‘Nonne’ bedeutet: sie ist eine Nonne, weil sie [um Almosen] bettelt; sie ist eine Nonne, weil sie dem Almosengang zugestimmt hat; sie ist eine Nonne, weil sie ein zerrissenes [und wieder zusammengenähtes] Gewand trägt; sie ist eine Nonne, weil sie als solche gilt; sie ist eine Nonne, weil sie dem zugestimmt hat; sie ist eine Nonne, weil sie mit ‘Komm, Nonne!’ gerufen wurde; sie ist eine Nonne, weil sie mittels dreifacher Zufluchtnahme hochordiniert wurde; eine Nonne ist etwas Glückverheißendes; eine Nonne ist etwas Essenzielles; eine Nonne ist eine Lernende; eine Nonne ist eine Ausgelernte; eine Nonne ist jemand, die in einem gültigen (Ordens-)Akt vor beiden geeinten Orden in vier Durchgängen unzweifelhaft hochordiniert ist. Wer als Nonne in einem gültigen (Ordens-)Akt vor beiden geeinten Orden in vier Durchgängen unerschütterlich und unzweifelhaft hochordiniert ist, eine solche heißt ‘Nonne’.“ (Aus § 658.)
Die Formulierung „unerschütterlich und unzweifelhaft“ (akuppena ṭhānārahena) ist hier von größter Bedeutung. Und Ansatzpunkte, eine (Nonnen-) Ordination anzuzweifeln, gibt es mehr als genug. Da sind zuallererst die Bedingungen zu nennen, um überhaupt ins Kloster eintreten zu können, also die sogenannte „Pabbajjā“ zu erhalten. In Mvg 89 werden die „Fünf Krankheiten“ gelistet, die eine Ordination verhindern. Sie erscheinen auch in der Liste der sogenannten „behindernden Umstände“ bei der Hochordination, egal ob zum Mönch oder Nonne. Dann folgen Staatsdienst, als Räuber erkennbar, ausgebrochener und gesuchter Dieb, Ausgepeitschter, Gebrandmarkter, Schuldner und Sklave. Danach wird Volljährigkeit für die Hochordination gelistet, dann wird das Mindestalter für die Pabbajjā genannt. Nun kommt die Frage nach der Zeugungsfähigkeit (Eunuch), ob man heimlich mitlebte, ob man ein Tier sei, ob man ein Mutter-, Vater- oder ein Heiligenmörder sei, ein Nonnenschänder, ein Hermaphrodit. Dann folgen die Fragen nach den Ausrüstungsgegenständen. In Mvg 119 werden dann weitere Hinderungsgründe genannt: abgeschlagene Hände und/oder Füße, abgeschnittene Ohren und/oder Nase und/oder Finger, verstümmelte Fingernägel, durchtrennte [Fuß-]Sehnen, Hände wie (ausgespreizte) Schlangenhauben, einen Buckel haben, Zwergwüchsigkeit, Kropf, ein [Brand-]Mal, Ausgepeitschtsein, steckbrieflich gesucht, Elefantiasis, mit üblen Krankheiten, ein Störenfried seiend, einäugig, ein Krüppel oder verkrüppelt seiend, lahm, gehunfähig, altersschwach, blind, stumm, taub, blindstumm, taubblind, taubstumm, blindtaubstumm. Von all dem Genannten sind „nur“ Eunuchen, heimlich Mitlebende, Tiere, Mutter/Vater/ Heiligen-Mörder, Nonnenschänder und Hermaproditen, wenn sie dennoch ordiniert wurden, wieder auszuschließen. Deren Ordination ist demnach zweifelsfrei ungültig. Alle anderen Ordinierten fallen somit in die Kategorie „zweifelhaft“ – aber per Buchstabe nicht „ungültig“. Zu ergänzen wäre die Frage, ob der/die Anwärter/in in der Vergangenheit schon einmal ordiniert gewesen sei, und wie die Umstände des damaligen Ordensaustrittes waren, nur um auszuschließen, dass kein Pārājika-Vergehen begangen wurde, was eine neuerliche (Hoch-)ordination verhindert. Aber auch, um noch eventuelle „offene“ Ordensverfahren aufzudecken, wie z.B. eine Suspendierung.
Im Unterschied zu den männlichen, müssen sich weiblichen Anwärterinnen einige weitere, zugegebenermaßen recht intime Fragen, gefallen lassen, um die Hochordination zur Bhikkhunī zu erhalten (→ Cvg 423):
„Ihr Mönche, ich erlaube, dass eine Vollordinationsanwärterin bezüglich der vierundzwanzig[1], eben jene (Hoch-)Ordination verhindernden Dinge befragt wird. Und so, ihr Mönche, soll gefragt werden: ‘Bist du auch nicht ohne die äußerlichen (Geschlechts-)Merkmale?’, ‘Bist du auch nicht mit unvollständigen (Geschlechts-) Merkmalen?’, ‘Bist du auch nicht blutlos?’, ‘Bist du auch nicht dauernd blutend?’, ‘Trägst du auch nicht dauernd die Vorlage?’, ‘Hast du auch keinen Ausfluss?’[2], ‘Bist du auch nicht missgebildet?’[3], ‘Bist du auch keine Kastratin?’, ‘Bist du auch kein Mannweib?’, ‘Bist du auch keine Beeinträchtigte?’[4], ‘Bist du auch kein Hermaphrodit?’, ‘Hast du solche Krankheiten wie: Lepra, Furunkulose[5], trockene Lepra[6], Tuberkulose und Epilepsie?’[7], ‘Bist du ein Mensch?’, ‘Bist du eine Frau?’, ‘Bist du eine Freigelassene?’, ‘Bist du auch nicht verschuldet?’, ‘Bist du auch nicht im Staatsdienst?’, ‘Hast du auch die Erlaubnis deiner Eltern und deines Ehemanns?’, ‘Hast du dein zwanzigstes Lebensjahr vollendet?’, ‘Hast du Almosenschale und Roben vollzählig?’, ‘Wie lautet dein Name?’, ‘Wie lautet der Name deiner Unterweiserin[8]?’“
Am peinlichsten sind sicherlich die Fragen nach der intimen Hygiene. Aber die Frage Nr. 3, ‘nasi alohitā?’ (Bist du auch nicht blutlos?) dürfte von größter Brisanz sein, wenn man sich die Ordinationanwärterinnen bzw. deren Alter betrachtet. Prinzipiell bedeutet das, dass alle Frauen ab dem Einsetzen der Menopause, also dem Ausbleiben der monatlichen Menstruation, nicht mehr zur Bhikkhunī hochordiniert werden dürfen. Das betrifft allerdings auch all jene mit diesbezüglichen operativen Eingriffen. Das Alter spielt hierbei keine Rolle. Und: hat die Anwärterin bei dieser Frage gelogen, dürfte deren Ordination zumindest zweifelhaft, wenn nicht sogar ungültig sein. Die Frage nach dem „Warum?“ ist relativ einfach zu beantworten: Der Nonnenorden sollte nicht als Auffanglager für alte und/oder missgebildete Frauen (vor allem Witwen bzw. „Sitzengelassene“) fungieren. Die allerersten Bhikkhunī hatten diese Fragen noch nicht zu beantworten. Deren Ordination geschah ganz einfach durch das Aufsichnehmen der Acht Garudhammas (→ Cvg 403). Aber noch ein weiterer Umstand, speziell für Anwärterinnen, ist aufzuzeigen: die Ableistung von mindestens zwei Jahren als Sikkhamānā, als „zu Schulende“. In Garudhamma VI steht: „Hat sich eine zu Schulende zwei Jahre lang in sechs Übungsregeln geübt, mag sie vor beiden Orden um Hochordination ersuchen.“ In Bhī-Pāc 63 steht, dass eine Sikkhamānā, die sich nicht besagte 2 Jahre in den sechs Regeln übte, nicht in den Nonnenorden aufzunehmen ist. Auch hier wird nicht die Gültigkeit der Ordination verneint – aber sie wird zweifelhaft, also anfechtbar. Von einem Status als Sāmaṇerī ist keine Rede. Auch sucht man vergebens im Vinaya-Piṭaka nach Vorschriften zur Ordination einer Sāmaṇerī und nach Besonderheiten unter den Vorschriften, die eine Sāmaṇerī betreffen. Vermutlich hat es in den Anfangsjahren des (Nonnen-)Ordens gar keine solche gegeben. Was die Anerkennung der Sāmaṇerī im Unterschied zur Sikkhamānā betrifft, so wäre es sicherlich ratsam, die Sāmaṇerī „höher“ einzuordnen als die Sikkhamānā, denn schließlich gelten für erstere zehn, statt „nur“ sechs Vorschriften. Außerdem hat Erstere bei ihrer Lehrerin im Kloster zu leben, während Letztere diese zwei Jahre sogar zuhause ableisten kann. Dem zur Folge wäre es durchaus auch im Sinne von „gleiches Recht für alle“, eine Sāmaṇerī, die wenigstens zwei Jahre eine solche war und sich hat nichts zuschulden kommen lassen, auch ohne vorherigen Status als Sikkhamānā zur Bhikkhunī hochzuordinieren. Dass eine Hochordination, die nur von den Nonnen durchgeführt wurde, ungültig sei, widerspricht dem Text des Vinaya. Auch „zweifelhaft“ ist eine reine Nonnen-Hochordination nicht. Am ehesten könnte man sie als „unvollendet“ oder „(nur) halb“ bezeichnen.
Im Text des BhīV sind im Pāli-Original leider nur die Vorschriften enthalten, die sich von denen der Bhikkhus (Mönche) unterscheiden. In CSTP (Chaṭṭha Saṅgāyana Tipiṭaka Pāli) folgt am Ende des ersten Ausschlussvergehens: bhikkhunivibhaṅge sikkhāpadagaṇanā bhikkhūhi asādhāraṇavasena pakāsitāti veditabbā (Die Einteilung für die Nonnen, die Gruppe der Vorschriften die von denen der Mönche verschieden ist, wie sie bekannt gegeben und verkündet wurden.) Das dürfte wohl die eigentliche General-Überschrift zum BhīV sein. Da hier in der Übersetzung die „fehlenden“ Vorschriften, allerdings ohne die Rahmentexte aus dem BhuV, aber mit den Erläuterungen, die man als „Alter Kommentar“ bezeichnet, an der wahrscheinlich richtigen Stelle [in einer serifenlosen Schriftart][9] eingefügt wurden, entstand eine vollständige Abhandlung der Vorschriften für die weiblichen buddhistischen Ordinierten, die man studieren kann, ohne dass man ständig in denen der männlichen Pendants nachschlagen muss.
Der BhīV beginnt im CSTP mit „656”, weil er üblicherweise als Bestandteil des 4. bzw. 2. Buches (Pācittiya) des Vinaya-Piṭaka gezählt wird. Dieser willkürlichen und unlogischen Anordnung wurde bereits mit dem BhuV nicht Folge geleistet. Daher auch die Ergänzung der CSTP-Zählweise in [Klammern]. Die CSTP-Paragrafierung erscheint etwas chaotisch, doch das liegt daran, dass hier die Anordnung der Vorschriften so erfolgte, wie sie in Buddhaghosas Vinaya-Kommentar (Samantapāsādikā) aufgezeigt ist.
Über den Inhalt der jeweiligen Vorschriften im Vergleich zu denen der Mönche wird in „Die Vorschriften für die buddhistische Nonnengemeinde im Vinaya-Piṭaka der Theravādin“ ausführlich geschrieben. Auch findet der/die Interessierte dort die meisten Kommentare aus dem Sp zitiert. Daher der nochmalige Hinweis auf dieses wertvolle Buch von U. Hüsken. Sofern es nach Ansicht des Autors Widersprüchliches oder Korrekturbedürftiges oder schlichtweg eine andere Übersetzung gab, wurden entsprechende Anmerkungen (Endnoten) erstellt.
Es ist ratsam, Mvg und Cvg zu Vergleichs- bzw. Nachschlagezwecken zu verwenden. Dabei wird man unweigerlich feststellen, dass der BhīV in den allermeisten Fällen standardisierte Phrasen enthält, die wie Textbausteine anmuten. Daran kann man mit allergrößter Sicherheit erkennen, dass es sich um ein Werk handelt, dass wie ein Nachschlagewerk kompiliert wurde und keineswegs „aus einem Guss“ ist, wie bereits auch schon der BhuV – eigentlich der gesamte Vinaya. Deshalb sollte die Reihenfolge der Vinaya-Bücher eben auch wie genannt sein. Dass das Pātimokkha als „Hauptwerk“ zu betrachten sei, welches allen Vinaya-Büchern voranstünde, kann entgegengehalten werden, dass es nicht einmal im Kanon erscheint. Es ist eben „nur“, und das soll keinesfalls abwertend verstanden werden, ein „Beichtformular“, eine Agenda also, die für die Rechtshandlungen (Ordensakte) der Mönche und Nonnen verbindlich geworden ist. Das Pātimokkha ist ein im Laufe der Zeit gewachsenes Werk, wie man anhand der anderen kanonischen Texte leicht selber feststellen kann.
[1] Bhagavato etamatthaṃ ārocesuṃ: „Anujānāmi, bhikkhave, upasampādentiyā catuvīsati antarāyike dhamme pucchituṃ. Evañca pana, bhikkhave, pucchitabbā: nasi animittā(1), nasi nimittamattā(2), nasi alohitā(3), nasi dhuvalohitā(4), nasi dhuvacoḷā(5), nasi paggharantī(6), nasi sikharaṇī(7), nasi itthipaṇḍakā(8), nasi vepurisikā(9), nasi sambhinnā(10), nasi ubhatobyañjanā(11), santi te evarūpā ābādhā – kuṭṭhaṃ(12), gaṇḍo(13), kilāso(14), soso(15), apamāro(16), manussāsi(17), itthīsi(18), bhujissāsi(19), aṇaṇāsi(20), nasi rājabhaṭī(21), anuññātāsi mātāpitūhi sāmikena(22), paripuṇṇavīsativassāsi(23), paripuṇṇaṃ te pattacīvaraṃ(24), kinnāmāsi, kānāmā te pavattinīti?“ (→ Cvg 423) Fragen nach Namen sind keine „behindernden Umstände“.
[2] paggharantī Anālayo übersetzt mit „inkontinent“, was bei Frauen nichts Ungewöhnliches ist, vor allem bei Mehrfachgebärenden.
[3] sikharaṇī Anālayo übersetzt mit „Gebärmuttervorfall“.
[4] sambhinnā Anālayo übersetzt mit „eine, deren Harnleiter und After verwachsen sind“ (one whose [urethra and anus] are conjoined).
[5] gaṇḍo PTSD: „Abszess, Furunkel“; WPD: „Kropf“; Cone: „Furunkel“; M/T: „Beulenpest“.
[6] kilāso Ekzem(-e).
[7] Das sind die „Fünf Krankheiten“ wie in → Mvg 88.
[8] pavattinī statt upajjhā. In → Cvg 424 soll aber zuerst ein Upajjhāya, ein männlicher Unterweiser erwählt werden.
[9] Dies ist in der Online Version leider verloren gegangen, bitte hierzu das Buch verwenden.