Und würde auch die Lehre selber und gleicherweise der Abhidhamma vergessen werden –
solange der Vinaya nicht verloren geht, bleibt
die Lehre bestehen. Mvg 131
Buch
III der sechsbändigen Ausgabe des gesamten Vinaya-Piṭaka
>© 2017 Santuṭṭho Bhikkhu
gemeinsame
ISBN für alle sechs Bücher: 978-3-00-056266-2
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Dieses Buch (nur im Set) ist auf der Webseite: Satinanda erhältlich.
1. Das erste Ausschluss-Vergehen
Die entsprechenden Sachverhalte zu dieser Vorschrift
2. Das zweite Ausschluss-Vergehen
Die entsprechenden Sachverhalte zu dieser Vorschrift
3. Das dritte Ausschluss-Vergehen
Die Konzentration auf das Ein- und Ausatmen
Die entsprechenden Sachverhalte zu dieser Vorschrift
4. Das vierte Ausschluss-Vergehen
Die entsprechenden Sachverhalte zu dieser Vorschrift
II. Anfängliche und nachfolgende Ordensversammlung
1. Absichtlich herbeigeführter Samenerguss
Der zusammengefasste Durchlauf, mit zweien beginnend
Der mit zweien beginnende kurzgefasste Durchgang, zus.
Hier mit allem beginnend
Der mit zweien beginnende kurzgefasste Durchgang
Der mit dreien beginnende zusammengefasste Durchlauf
Der mit dreien beginnende kurzgefasste Durchgang, zus.
Hier mit allem beginnend
Zusammenfassende Verse
Die entsprechenden Sachverhalte zu dieser Vorschrift
Die entsprechenden Sachverhalte zu dieser Vorschrift
Die entsprechenden Sachverhalte zu dieser Vorschrift
4. Bedienung der eigenen Sinneslust
Die entsprechenden Sachverhalte zu dieser Vorschrift
Der kurzgefasste Durchgang, zusammengefasst
Der kurzgefasste Einer-Durchgang, zusammengefasst
Der kurzgefasste Durchgang, zusammengefasst
Der kurzgefasste Durchgang, zusammengefasst
Der kurzgefasste Durchgang, zusammengefasst
Der kurzgefasste Durchgang, zusammengefasst
Der kurzgefasste Durchgang, zusammengefasst
Der kurzgefasste Durchgang, zusammengefasst
Die entsprechenden Sachverhalte zu dieser Vorschrift
6. Hüttenbau
7. Wohnstättenbau
8. Boshaftigkeit und Ärger I
9. Boshaftigkeit und Ärger II
10. Ordensspaltung
11. Ordensspaltern nachfolgen
12. Schwer zu ermahnen
13. Familienverderber
2. Unbestimmt II
Zusammenfassung
6. Von Nichtverwandten erbitten
22. Weniger als fünf Beschädigungen
28. Roben aus besonderem Anlass
4. Wort für Wort sprechen lassen
9. Einen groben Verstoß mitteilen
24. [Wegen] materiellem Gewinn
43. Bei einer Familie aufdrängen
53. Vergnügen
54. Respektlosigkeit
64. Den groben Verstoß [verheimlicht]
69. Einem Suspendierten nachfolgen
8. Kapitel: In Übereinstimmung mit der Lehre
71. Die Übereinstimmung mit der Lehre
79. Kritik nach einem Verfahren
80. Zustimmung nicht gegeben und weggehen
85. Zur falschen Zeit das Dorf betreten
90. Das Ausschlag-Bedeckungstuch
1. Vorschrift mit einem bestimmten Geständnis
2. Vorschrift mit einem bestimmten Geständnis
3. Vorschrift mit einem bestimmten Geständnis
4. Vorschrift mit einem bestimmten Geständnis
Erste Kategorie: Benehmen bezüglich der Roben
1. Die Unterrobe rundherum
2. Die Oberrobe rundherum
3. Gut bedeckt gehen
4. Gut bedeckt sitzen
5. Wohlbeherrscht gehen
6. Wohlbeherrscht sitzen
7. Mit niedergeschlagenen Augen gehen
8. Mit niedergeschlagenen Augen sitzen
9. Mit hochgezogener Robe gehen
10. Mit hochgezogener Robe sitzen
11. Laut auflachend gehen
12. Laut auflachend sitzen
13. Ohne zu lärmen gehen
14. Ohne zu lärmen sitzen
15. Mit wiegendem Körper gehen
16. Mit wiegendem Körper sitzen
17. Mit schlenkernden Armen gehen
18. Mit schlenkernden Armen sitzen
19. Mit wiegendem Kopf gehen
20. Mit wiegendem Kopf sitzen
3. Gruppe: Die Arme eingestemmt
21. Mit eingestemmten Armen gehen
22. Mit eingestemmten Armen sitzen
23. Mit verhülltem Kopf gehen
24. Mit verhülltem Kopf sitzen
25. Nur auf Zehen oder Fersen gehend
26. Mit umfassten Knien
Zweite Kategorie: Bezüglich des Speisens
27. Mit Würde [annehmen]
28. Mit Achtsamkeit auf die Schale [annehmen]
29. Entsprechende Menge Curries [annehmen]
30. Bis zum Rand
31. Mit Würde [verzehren]
32. Mit Achtsamkeit auf die Schale [verzehren]
33. Nacheinander
34. Entsprechende Menge Curries [verzehren]
35. Zusammengedrückt
36. Mit Reis bedeckt
37. Für sich selbst erbeten
38. Nach Mängeln suchend in die Schale schauen
39. Zu große Happen
40. Runde Bissen
41. Den Happen vor den Mund bringen
42. Die ganze Hand
43. Mit vollem Mund
44. Brocken werfend
45. Happen zurechtschneiden
46. Vollgestopfte Wangen
47. Die Hand ablecken
48. Reis verstreuen
49. Die Zunge herausstrecken
50. Schmatzlaute machen
51. Schlürflaute machen
52. Die Hand ablecken
53. Die Schale auslecken
54. Die Lippen ablecken
55. Mit beschmierter Hand
56. Schalenspülwasser
57. Einen Schirm in der Hand
58. Einen Stock in der Hand
59. Ein Messer in der Hand
60. Eine Schusswaffe in der Hand
61. Sandalen tragend
62. Schuhe tragend
63. Im Fahrzeug
64. Auf der Liegestatt
65. Mit umfassten Knien
66. Der Kopf bedeckt
67. Der Kopf verhüllt
68. Auf dem Boden sitzend
69. Niedriger sitzend
70. Stehend
71. Hinterhergehend
72. Neben dem Weg
Vierte Kategorie: Verschiedenes
... – ... | = | Auslassung von Textwiederholung |
AN | = | Aṅguttara Nikāya |
Ani | = | Aniyata (Vergehenskategorie) |
BMC | = | Buddhist Monastic Code (Buch I oder II) |
CPD | = | Critical Pali Dictionary |
CSTP | = | Chaṭṭha Saṅgāyana Tipiṭaka Pāli |
Cvg | = | Cullavagga (des Vinaya) |
Dhp/DhpA | = | Dhammapada / Dhp-Aṭṭhakathā (Kommentar zum Dhp) |
DN | = | Dīgha-Nikāya |
D/O | = | Davids, Oldenberg (Sacred Books of the East) |
DoP | = | Dictionary of Pali |
DPPN | = | Dictionary of Pāli Proper Names |
FOI | = | Flowers of India (Website) |
GEB | = | Geography of Early Buddhism |
IAT | = | Indian Architectural Terms |
IBH | = | I.B. Horner |
IoD | = | Inception of Discipline (Vinaya Kommentar) |
It | = | Itivuttaka |
Ja | = | Jātaka |
Kkh | = | Kaṅkhāvitaraṇī (Pāt-Kommentar) |
KN | = | Khuddaka-Nikāya |
MN | = | Majjhima-Nikāya |
M/T | = | Maitrimurti/Trätow (in deren Mvg-Übersetzung) |
Mvg | = | Mahāvagga (des Vinaya) |
Nis | = | Nisaggiya-Pācittiya (Vergehenskategorie) |
Nyd | = | Ñāṇadassana (Nyanadassana) |
Nyp | = | Ñāṇapoṇika (Nyanaponika) |
Pāc | = | Pācittiya (Vergehenskategorie) |
Pād | = | Pāṭidesanīya (Vergehenskategorie) |
Pāt | = | Pātimokkha |
Pār | = | Pārājikā (Vergehenskategorie, Buch III des Vin) |
PTS | = | Pali Text Society |
PTSD | = | Pali-English Dictionary (PTS) |
Pp | = | Puggala-Paññatti |
Pv | = | Peta-vatthu |
SAI | = | Sexuality in Ancient India |
Sd | = | Saṅghādisesā (Vergehenskategorie) |
Sekh | = | Sekhiya (Übungsvorschrift) |
skr | = | Sanskrit |
Sp | = | Samantapāsādikā (Vin Kommentar) |
SN | = | Saṃyutta-Nikāya |
Sn | = | Sutta nipāta |
Th | = | Therāgāthā |
Thī | = | Therīgāthā |
Ud | = | Udāna |
Vin | = | Vinaya (-Piṭaka) |
Vv | = | Vimāna-vatthu |
WPD | = | Wörterbuch Pāli-Deutsch |
Wtb | = | Wörterbuch |
Weitere Abkürzungen ergeben sich aus dem Textzusammenhang.
Wer die Pāli-Sprache als Ordinierter (oder Laie) nicht beherrscht, der musste bislang auf die beiden englischen Übersetzungen von Mvg und Cvg zurückgreifen. Die Bücher Pār und Pāc hat Frau I.B. Horner ab Ende der dreißiger Jahre des vorigen Jahrhunderts übersetzt. In diesen Arbeiten blieben aber viele Passagen unübersetzt. Dazu schreibt sie in „Book of Discipline“ zu Sd I: „The whole of pp 112-115, because of the outspokeness and crudeness which it contains, and which seem to be inseparable from early literatures, appears unsuitable for incorporation in a translation designed pricipally for Western readers.“ Man möge es an dieser Stelle dem Autor des hier vorliegenden Werkes verzeihen, wenn er alles übersetzt hat, was ihm als Pāli-Text zur Verfügung stand – auch wenn es mit Sicherheit an mancherlei Stellen tatsächlich „jugendfrei“ ist, um die Worte „Unverblümtheit“ und „Anstößigkeit“ Frau Horners zu veranschaulichen. Man ist doch überrascht, wenn man in einem buddhistischen Grundlagentext von Nekrophilie (z.B. in Pār I, § 73), Inzest (z.B. in Pār I, § 70), Pädophilie (z.B. in Pār I, § 67-f), Homosexualität (z.B. in Pār I, § 81-b), Sodomie (z.B. in Pār I, § 41) und Kohabitation − freiwillig als auch erzwungen − sowie auch Masturbation, beides in jedweder (Ab-)Art zu lesen bekommt, auch wenn es in Umschreibung („euphemistisch“) ist.
Wer aber auch des Englischen nicht mächtig ist, musste sich mit dem bescheiden, was bisher in deutscher Übersetzung vorlag. Das waren nur einige ausgewählte Passagen aus dem Cvg und ab 1996 der Mvg, sowie die verstreut in AN und den anderen Lehrreden-Sammlungen erscheinenden Begebenheiten und Vorschriften.
Zur Einordnung des Bhikkhu-Vibhaṅga ist festzustellen, dass sich allein aus dem Wort Vibhaṅga („Einteilung“) ersehen lässt, dass man dieses Werk nach Mahāvagga und Cullavagga (auch Cūḷavagga) zu stellen hat. Ganz einfach aus der logischen Schlussfolgerung heraus: man kann nur etwas einteilen, was bereits vorhanden ist. IBH übersetzt Sutta-Vibhaṅga mit: „Analyse oder Klassifikation einer Lehrrede“ und setzt „Sutta“ (Lehrrede) der jeweiligen Vorschrift im Pātimokkha gleich, stellt also den Bhikkhu-Vibhaṅga hinter das Pātimokkha. Wenn dem tatsächlich so wäre, dann müsste das Pātimokkha auch als solches im Tipiṭaka („Dreikorb“) enthalten sein – ist es aber erstaunlicherweise nicht. Auch enthielt das Pātimokkha anfänglich bedeutend weniger Vorschriften, nämlich nur 150 statt der 227 (für die Mönche), wie aus AN III 85 (Vajjiputta-Sutta) ersichtlich. Wenn dem zur Folge der Bhikkhu-Vibhaṅga eine Analyse bzw. Exegese des Pātimokkha wäre, müsste der Umfang deutlich geringer sein, es sei denn, der Vibhaṅga wäre noch später, nachdem das Pātimokkha den Umfang von 227 Vorschriften hatte, erstellt worden. An dieser Stelle könnte man weiter fragen, wieso es dann mehr Vorschriften wurden, wo doch vom Buddha empfohlen (angeordnet) wurde: „Was [bislang] nicht erlassen wurde, mag nicht erlassen werden, noch möge abgeschafft werden, was erlassen wurde. Es soll alles in Übereinstimmung sein und bleiben mit dem, was als Übungsregeln erlassen worden ist.“ (Siehe Nis 15, § 565.)Ein zweiter Beleg für die (zeitliche) Nachrangigkeit des Bhikkhu-Vibhaṅga mag sein, dass in Mvg und Cvg relativ kontinuierlich Abschnitte zum Auswendiglernen (bhāṇavāra) enthalten sind, was deutlich darauf hinweist, dass sie früher entstanden sein müssen (und nachträglich mit allerlei Kommentaren „aufgebläht“ wurden). Nach Pār I aber vor den Auslegungen, was ein Vergehen ist und was nicht, findet man diesen Hinweis, nach Pār II und III steht wiederum „der erste Abschnitt zum Auswendiglernen“, was darauf schließen lässt, dass die nachfolgenden Auslegungen bzw. „Fallbeispiele“ nicht zum Auswendiglernen bestimmt und sicherlich spätere Zutat der Kommentatoren bzw. Redakteure sind. Nach Pār IV findet sich kein Hinweis auf das Auswendiglernen, was vermuten lässt, dass sogar diese ganze Vorschrift spätere Zutat sein könnte – in der Art, dass man deren Stellenwert erhöhte bzw. verschärfte.
Um Entlassung aus der Anleitung des Lehrers zu bekommen (nissaya) ist es unter anderem erforderlich, beide Pātimokkha auswendig erlernt zu haben und rezitieren zu können, diese dem Sinn als auch dem Wortlaut nach dar- bzw. auslegen zu können, wie es in Mvg 103-i steht: „Er weiß was ein Vergehen ist und was kein Vergehen ist; er weiß was ein leichtes Vergehen ist und was ein schweres Vergehen ist; er hat beide Pātimokkhā in voller Länge auswendig gelernt, kann sie auseinander halten und kann [sie] flüssig rezitieren; er kennt die Regeln und deren Kommentare genau und detailliert.“). Und das mag als weiterer Beweis dienen, dass Mvg und Cvg, worin jene Abschnitte zum Auswendiglernen enthalten sind, eben jene Texte sind, um die es sich handelt – es sei denn, man nimmt den gesamten Sutta-Vibhaṅga oder gar Vinaya als „zum Auswendiglernen“ her, was aber aus Gründen des Umfanges nur schwer nachvollziehbar ist.
Drittens ist auch inhaltlich erkennbar, dass der Mvg vor dem Cvg und erst danach die beiden Bände Pār und Pāc zu setzen sind. Als deutlichsten Hinweis mag man die im Mvg enthaltenen vielen historisch nachvollziehbaren Begebenheiten ansehen. Die den Vorschriften angefügten Erklärungen, aber vor allem die mitunter abwegig erscheinenden „Durchläufe“ (cakka) sind sicherlich nicht authentische Worte des Meisters. Derartige Passagen findet man zwar auch in Mvg und Cvg, aber dort meist als Einzelstücke (z.B. in Mvg II das Kapitel 3) Im Cvg wird der Hang zum „Kommentieren“ schon deutlicher, denn da folgen nach den Begebenheiten auch die „Erklärungen“ (padabhājanīya).
Die Bücher „Pārājikā“ und „Pācittiyā“ (Vin III und IV) sind willkürliche Trennungen. Es ist zweifelsfrei anzunehmen, dass anfänglich die Trennung zwischen Bhikkhu- und Bhikkhunī-Vibhaṅga war. Dieser Trennung wird auch hier gefolgt – weil sie eben auch die Sinnvollste ist. CSTP trennt Buch II nach Nissaggiya und IBH fasst Pār, Sd und Ani, sowie Nis und Pāc zusammen (wobei sie nach Pāc 60 den nächsten Band beginnt). Buch V, „Parivārā“ ist unbestritten ein nachträglich, ganz in Abhidhamma-Manier verfasstes bzw. zusammengestelltes Werk.
Wer tiefschürfende Untersuchungen erwartet, was die „Wertstellung“ (Anordnung) der einzelnen Vorschriften bzw. Vergehen/Vergehenskategorien betrifft, wird mit dem vorliegenden Buch nicht zufrieden werden. Wer mag, kann die ausführlichen Vorworte und Einführungen in den englischen Übersetzungen heranziehen. Hier nur ein Hinweis, der vielleicht wissenschaftlichen Forschungen nicht standhalten kann: Es hat anfänglich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nur eine ganz einfache Einteilung (Klassifizierung) der Vergehen gegeben, nämlich in „leichte“ (lahu) und „schwere“ (garu), mit den Folgen „wiedergutmachen“ oder „ausgeschlossen“. Etwas später wurde mehr differenziert in die Kategorien „Schlechtes Sprechen“ (dubbhāsita) und „Schlechtes Handeln“ (dukkaṭa), wobei in beiden Kategorien ebenso unterschieden wird nach dem Schweregrad. Die Kategorie „Grober Verstoß“ (thullaccaya) ist insofern problematisch, da eine ganz klare Definition fehlt. Gerade im Abschnitt II (Sd) führt das zu Unverständlichkeit. Später, als die Vergehen weiter differenziert wurden in: Saṅghādisesa, Aniyata, Nissaggiya und Pācittiya, ordnete man Pār und Sd darunter ein. Seltsamerweise gibt es aber auch die seltenere Bezeichnung duṭṭhulla für genau dieselben Vergehenskategorien. Die Kategorie Dukkaṭa wuchs von Anfang an und zieht sich durch alle vier Bücher. Ungeklärt ist, ob ein Vergehen, das nicht im Vibhaṅga angeführt ist (z.B. nur in Mvg oder Cvg) ebenso „zählt“, als wäre es im Pātimokkha gelistet. Oder wenn es im Vibhaṅga angeführt ist, aber nicht im Pātimokkha (z.B. die Klassifizierung der Verstöße gegen die Sekhiyā). Liest man den Vibhaṅga fortlaufend durch, so wird relativ schnell deutlich, dass der Vinaya keineswegs eine ausgereifte und in sich schlüssige Sache „aus einem Guss“ ist, geschweige denn „reines Buddhawort“. Zitat aus SAI: „Der Pali Vinayapiṭaka, zusammen mit dem Rest der kanonischen Literatur, ist das Ergebnis monastischer Arbeit. Auch wenn die orthodoxen Buddhisten es als solches akzeptieren, der Vinayapiṭaka ist nicht Buddhavacana – im Sinne wortwörtlicher Äußerung des Buddha – außer wenn diese zitierten Worte darauf hinweisen, solche zu sein. Er ist überwiegend eine Aufzeichnung all der Ereignisse und Überlieferungen, derer sich die historische Gemeinschaft erinnern konnte.“Da sind manche Vergehen als solche zu gestehen – und mehr nicht. Wenn man zum Beispiel die bewusste Lüge (sampajānamusā bhāsati) als Vergehen betrachtet, wie es in Pāc 1 beschrieben ist, und man vergleicht, wie der Buddha seinem Sohn Rāhula diesbezüglich „ins Gewissen geredet“ hat, indem er sagte: „Wer lügt, der ist zu allem fähig.“ (→ MN 61 Rahulovāda-Sutta), da verwundert es, dass dieses Vergehen nur zu gestehen, d.h. dafür nur Abbitte zu leisten ist. Aber da es an erster Stelle der Pāc steht, dürfte klar sein, welchen Rang das Lügen in dieser Kategorie hat.
Natürlich gab und gibt es einen sogenannten „Wertewandel“, aber das spielt in Sachen Vinaya eine untergeordnete Rolle. Schon der Buddha selber hat den damals stattfindenden „Sittenverfall“ bemerkt. Das wird unter anderem ersichtlich aus einer seiner früheren Äußerungen im Kakacūpama-Sutta (MN 21) wo er sagt. „Mein Herz, ihr Mönche, wurde einstmals durch die Mönche erfreut. Da war es nicht nötig, sie zu belehren. Ihnen die Aufmerksamkeit aufzeigen war alles, was ich tat.“ Auch Sāriputtas Überlegung: ‘Unter welchen Erwachten, Erhabenen hält wohl der Reinheitswandel nicht [lange] an? Und unter welchen Erwachten, Erhabenen hält der Reinheitswandel [lange] an?’ (Pār § 18), die zu seiner Aufforderung des Buddha führten, die Vorschriften jetzt zu erlassen, gab der Meister zur Antwort: „Der Lehrer erlässt die Übungsregeln für seine Schüler oder erstellt das Pātimokkha, nicht bevor bestimmte Dinge, die eine Grundlage der Einflüsse sind, in der Gemeinschaft auftreten.“ (Pār § 21). Sicherlich war er sich darüber im Klaren, dass auch sämtliche erlassenen Ordensvorschriften den Werteverfall nicht aufhalten, sondern nur hemmen können, sonst hätte er nicht gesagt: „... solange der Vinaya nicht verloren geht, besteht die Lehre.“
Die Darstellung der einzelnen Vergehen folgt meist diesem Schema:
1. Die Begebenheit, die zum Erlass der Vorschrift führt.
2. Die Vorschrift (mit oder ohne Erweiterung/Änderung) mit Benennung der Vergehenskategorie.
3. Eine Art „Kommentar“, der „Wort für Wort“ die Vorschrift erklärt.
4. Weitere Begebenheiten, die verdeutlichen sollen, was ein Vergehen ist und was nicht.
5. Eine Auflistung, was kein Vergehen ist.
Seltsamerweise findet man den Zusatz: „So wurde also vom Erhabenen für die Mönche [diese] Vorschrift erlassen.“ nicht bei allen Vorschriften. Die Abschnitte IV bis VII sind numerisch statt inhaltlich mit ihren jeweiligen Überschriften gruppiert. Wo es dienlich schien, wurden zusätzliche Zwischenüberschriften eingefügt. Die Wort-für-Wort-„Erklärungen“ nach den einzelnen Vorschriften sind zumeist recht aufschlussreich (sofern man die gewisse erforderliche Geduld aufbringt, sie überhaupt zu lesen), beziehen sich aber – logischerweise – auf die Zeit der Formulierung, sind also mitunter kaum auf heutige Verhältnisse, geschweige denn auf europäische, übertragbar. Das soll keinesfalls heißen, dass die damals erlassenen Vorschriften – am besten allesamt – heutzutage nicht einzuhalten wären. Das sind sie sehr wohl, doch mit etwas Weisheit müssen sie den gegebenen Umständen so angepasst werden, dass deren Sinn erhalten bleibt. Das treffendste Beispiel dürfte wohl der Umgang mit Geld sein. Vom Buddha wurde ganz klar gesagt: „Wem auch immer Gold und Silber erlaubt sind, dem sind auch die fünf Sinnesfreuden erlaubt. Einen, dem die fünf Sinnesfreuden erlaubt sind, den darf man mit Gewissheit als einen solchen erkennen: als einer Nichtasketenlehre zugehörig, nicht zur Lehre der Sakyasöhne.“ (Cvg 448.) Auch zum zweiten Konzil kam erneut dieses Thema zur Sprache. Auch da wurde klar und unmissverständlich festgestellt: „Ist das erlaubt, Herr, das Annehmen von Gold und Silber?“ – „Nein, Bruder, das ist nicht erlaubt.“ – „Wo wurde das abgewiesen?“ – „In Rājagaha, im Suttavibhaṅga.“ – „Welches Vergehen ist das?“ – „Ein zu sühnendes Vergehen, wegen Annehmens von Gold und Silber.“ (Cvg 457.) Und heute? Sogar in den Ländern des ursprünglichen Buddhismus ist es mittlerweile üblich, dass Mönche mit Geld hantieren. Sie versuchen sich damit herauszureden, dass es z.B. anders nicht möglich sei, mit dem Bus zu fahren. Das sind dann mal gleich zwei, wenn nicht sogar drei Vergehen: erstens eines mit Aushändigung und Abbitte für den Umgang mit Geld (Nis 19-21) und zweitens ein Dukkaṭa für das Benutzen eines Fahrzeuges ohne krank zu sein. (Und wenn derjenige krank wäre, dürfte er nur auf einem Handkarren mitfahren, der von einem Mann fortbewegt wird, wie es in Mvg 253 heißt.) Und drittens für die absichtliche Lüge noch ein Pācittiya (Pāc 1). Denn es gibt in Sri Lanka Wertmarken („Bus-Coupons“), die zur Nutzung der staatlichen (aber nicht der privaten) Busse von den Unterstützern extra für die Ordinierten erworben werden können. Ist eine solche Möglichkeit gegeben, ist der Umgang mit Geld definitiv nicht erlaubt. Außerdem lassen sich Fahrscheine in den allermeisten Fällen vor Antritt der Fahrt erwerben – oder es muss eine Begleitperson mitreisen, was aber das Budget doppelt belastet. Definitiv eine Grauzone ist die (in Deutschland) gesetzlich vorgeschriebene Krankenversicherung. Die muss „bezahlt“ werden. Wenn Sponsoren da sind, werden diese das übernehmen (müssen). Sind keine da, bleibt nur, entweder das behördliche oder das monastische Gesetz zu übertreten. Keinesfalls aber darf ein Ordinierter staatliche finanzielle Unterstützung akzeptieren, um so zwei Fliegen mit einer Klappe zu schlagen: a) man bekommt finanzielle Zuwendung, um sich die vier Grunderfordernisse zu verschaffen („Stütze“) und b) sie werden zum Teil gleich mit beschafft, weil die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung vom Leistungsträger gezahlt werden. Für die Unterkunft wird auch vom Staat (d.h. Sozialamt) aufgekommen. Eine solche Verhaltensweise eines/einer Ordinierten ist insofern als verwerflich zu betrachten, da es zur Kategorie des unrechten Lebenserwerbes gehört („Sozialschmarotzer“), wenn nicht sogar zum Betrug, sprich: Nehmen von Nichtgegebenem, weil die Zuwendung dafür vorgesehen ist, dass sich der/die Betreffende um eine entlohnte Arbeit/Beschäftigung zu bemühen hat. Das bedeutet, da ja ein buddhistischer Mönch mit „Arbeit“ − und „Geldverdienen“ schon mal überhaupt nichts − zu tun haben soll, dass jener sich fragen muss: „Bin ich Mönch, oder bin ich Laie?“ – und sich dann für oder gegen das Tragen der Roben zu entscheiden hat. Ein Fall von Krankheit ist keine Entschuldigung, sondern verschlimmert den Sachverhalt noch durch zusätzlich verursachte Belastungen. Mehr zum Thema „Segen und Fluch der Tradition“, d.h. Umsetzung bzw. Einhaltung der Vorschriften findet man in „Sudu-Hamduruwo – Weiße Buddhamönche“. Des Weiteren ist bemerkenswert, dass es einerseits (zum Teil sogar recht heftige) Bestrebungen gibt, die Bhikkhunī nicht anzuerkennen, aber andererseits wird auch nicht darauf verzichtet, die diesbezüglichen Vorschriften an Voll- und Neumond zu rezitieren, die ja der Logik folgend hinfällig geworden sind. Man sollte dem Autor nicht unterstellen, er habe den Bhikkhunī-Vibhaṅga aus diesem Grund abgetrennt. An dieser Stelle sei auf das in herausragender Exaktheit verfasste Buch von U. Hüsken: „Die Vorschriften für die Buddhistische Nonnengemeinde“ verwiesen. All die Vorschriften im Bhikkhu-Vibhaṅga − wahrscheinlich der ganze Vinaya − waren sicherlich nicht dazu bestimmt, von Nichtordinierten gehört, gelesen, erlernt und/oder tradiert zu werden. Unter diesem Gesichtspunkt sollte man diese Werke (und die hier vorliegende Übersetzung) auch betrachten. Sofern mit gesundem Verstand gelesen, bietet der Bhikkhu-Vibhaṅga dem Ordinierten tatsächlich Hilfe, Beistand und Anleitung, wie sie auch in Pār I, § 39 als „Zehn Argumente“ angeführt werden: Vorzüglichkeit des Ordens, Annehmlichkeit des Ordens, Zügelung übeldenkender Menschen, angenehmes Verweilen integrer Mönche, Beherrschung von Einflüssen in der jetzigen Existenz, Abwehr von Einflüssen auf künftige Existenzen, Erfreuen der [an der Lehre noch] Unerfreuten, Zunahme der [bereits an der Lehre] Erfreuten, Standfestigkeit der guten [wahren] Lehre und Unterstützung der Disziplin.Es ist nicht allein von Nutzen zu wissen, was ein Vergehen ist, sondern es sollte auch gewusst werden, was kein Vergehen ist – und WARUM das so ist. All die Vorschriften dienen nicht dazu, den Ordinierten in einen Zustand dauernden Zweifelns, Grübelns und Gewissensnot bezüglich seiner moralischen Reinheit zu versetzen. Die Thematik der „Schuldkomplexe“ einerseits und der „Lässigkeit“ andererseits mag an anderem Ort diskutiert werden. Betrachtet man das Extrakt des Vibhaṅga, also das Pātimokkha als das, was es wirklich ist, nämlich „nur“ eine Zusammenfassung, eine Art „Beichtformular“, dann sollte jedem Ordinierten klar werden, wie wichtig es ist, sich mit den Ordensvorschriften zu befassen, um nicht in eines der beiden Extreme zu verfallen: entweder geistesstarr so akkurat wie nur irgend möglich am Wortlaut der Vorschrift (und deren kommentarischen Auslegung noch dazu) zu klammern, oder sich zu sagen: „Der Buddha hat ja erlaubt, die kleinen und kleinsten Vorschriften abzuschaffen. Na dann will ich das mal eben tun.“, und außer den Vier Pārājikā sich kaum um die [Ordens-]Satzung scheren. Es waren schon so manches Mal Stimmen zu vernehmen, die eine Änderung bzw. Abschaffung einzelner Vorschriften gefordert haben. Seltsamerweise sogar aus nichtordinierten Kreisen. Hat sich der/die Ordinierte aber eingehend mit der Ordenssatzung befasst, wie es ja auch deren Pflicht ist (→ Pāc 71, § 434), und den Sinn der Vorschriften erfasst, dann erscheint jenen die Menge der Vorschriften nicht mehr erschreckend groß oder sogar als „überhaupt nicht einzuhalten“.
Die Sinn-Frage stellt sich vor allem, wenn es Konflikte zwischen Ordens- und Bürger-Recht gibt. Als krassestes Beispiel soll hier aus Pār I (§ 67) die Begebenheit angeführt werden, wo ein Mönch auf Almosengang war, ein auf dem Rücken liegendes Mädchen (dārika) sah, dieses – überwältigt von Sinneslustbegehren – missbrauchte und sie aber dadurch zu Tode kam. Der Buddha klassifizierte das nur als „Saṅghādisesa“, obwohl doch der Mönch bewusst und gewollt in den Körper des Mädchens eingedrungen war (was im Prinzip den Tatbestand von Pār I erfüllt). Der Tod des Mädchens wird nicht weiter behandelt. Dieser Mönch würde nach bürgerlichem Recht wegen Pädophilie und Körperverletzung mit Todesfolge eine schwere Strafe abbüßen müssen. Gesteht er sein Vergehen selbigen Tages, wird ihm im Orden „nur“ die sechs Nächte währende Ehrerbietung (mānatta) auferlegt, bevor er wieder rehabilitiert wird.In Pār II (Diebstahl) stellt sich die Frage nach dem heutigen Wert des Diebesgutes. „Fünf Māsaka“ sind es zu Buddhas Zeiten gewesen. Rechnet man das ganz nüchtern mithilfe von „Mindestlohn“ und „Tagessatz“, „damals und heute“ um, kommt man auf die unglaubliche Summe von etwa 160 Euro. Der Buddha nannte in dieser Vorschrift aber auch ein zweites Kriterium: „... und dieses Gestohlene wäre von solchem Wert, dass der Fürst ihn wie einen Dieb ergreifen und ihn entweder schlagen, fesseln oder verbannen würde [mit den Worten]: ‘Du Räuber, du Narr, du Irrer, du Dieb!’“ Für Diebstahl hat das deutsche Strafgesetzbuch keinen Mindestwert: (1) „Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ (2) „Der Versuch ist strafbar.“ [§ 242 StGB]
Auch in den „leichteren“ Vergehenskategorien gibt es Miss- und/oder Unverständliches. In den Nissaggiya-Pācittiya-Vorschriften wird sich z.B. der aufmerksame Leser nach dem Sinn der Aushändigung fragen, wenn der Betreffende die Dinge eh wiederbekommt. Was soll mit den ausgehändigten Dingen geschehen? Nimmt jener sie wieder an von demjenigen, dem sie ausgehändigt wurden, sind sie – der Logik bzw. dem Buchstaben nach – erneut auszuhändigen, ein endloses, sinnloses „Spiel“. Einzig in Sachen Geld, Geldgeschäft und Kauf-Verkauf werden klare Aussagen gemacht. Sogar im Abschnitt VIII, bei den Streitbeilegungen, gibt es Unstimmigkeit, Dieser Abschnitt erscheint hier im Bhikkhu-Vibhaṅga wie eine Art Anhängsel, ein Zusatz. In nur acht Zeilen werden die sieben Arten der Streitbeilegung „behandelt“ – besser gesagt, sie werden nur aufgezählt. Schaut man genauer hin, wird man feststellen, dass eine Differenz zu Cvg IV besteht, wo die Arten der Streitbeilegungen behandelt werden. In Cvg 232 wird nämlich noch ein weiteres Verfahren angeführt: die Beilegung durch ein Gremium (ubbāhikāya). Ein Versehen der Editoren? Ist dieses Verfahren zulässig? Ist es unzulässig, weil es nicht im Bhikkhu-Vibhaṅga, und demnach auch nicht im Pātimokkha angeführt ist? Insgesamt wird man nicht umhinkommen festzustellen, dass mit dem Anwachsen des Ordens auch die Anzahl der „Übeltäter“ und der „Übeltaten“ gestiegen ist. Symbolisch stehen für diese die „Mönche der Sechsergruppe“ und bei den weiblichen Ordinierten wurden es die „Nonnen der Sechsergruppe“. Auch wenn es historisch betrachtet möglicherweise diese Gruppen von Missetätern/innen gegeben haben mag, man hat ihnen ganz sicher auch im Nachhinein so manche Verfehlung angehangen. Die Nummerierung der Vergehen (sofern vorhanden) folgt nicht dem hier verwendeten Pālitext aus CSTP, sondern zum Zweck der besseren Auffindbarkeit der üblichen fortlaufenden Zählweise. Ab dem Abschnitt V (Pācittiyā) stehen in [Klammern] (wieder mit „1.“ beginnend) die §-Nummern wie in CSTP.Absichtlich wurde nicht die Nummerierung der PTS-Ausgaben, bzw. die der englischen Übersetzung (IBH) verwendet, da der Zugriff auf den Pālitext des Vipassana Research Institutes (VRI, Igatpuri) und den Kommentaren zum Nachschlagen/Vergleichen weltweit problemlos möglich ist und weil die PTS-Ausgaben eine eigenwillige bzw. willkürliche „Zählweise“ haben.
Auch hier im Band III muss erwähnt werden, dass es schwierig war, Passagen darzustellen bzw. gut lesbar zu übersetzen, in denen der Sprecher Aussagen eines anderen wiederholt, worin dieser vorher Gedachtes oder Gesprochenes wiederholt. Dass damals auf diese Weise gesprochen worden sein soll, ist kaum nachvollziehbar. Diese Ausdrucksweise wurde dennoch – sofern vertretbar – genauso ins Deutsche übersetzt. Sicherlich wäre es bedeutend einfacher gewesen, diese Passagen „literarisch vereinfacht“ zu übertragen.
Des Weiteren war es nicht einfach, die vielen Auslassungen im Pāli-Text zu ergänzen, die dort nur mit ...pe... (peyyala) ausgewiesen sind, denn es steht nicht dabei, welcher Textabschnitt zu wiederholen ist. Um auch die hier vorliegende Übersetzung so exakt wie nur irgend möglich zu machen, wurden an den fraglichen Stellen die wahrscheinlich richtigen Textabschnitte eingefügt bzw. entsprechende Anmerkungen dazu gemacht.
Einfügungen bzw. Ergänzungen sind in Klammern gesetzt. Wenn sie nicht im Pāli als Worte erscheinen, aber den Sinn verdeutlichen, sind sie in runde Klammern (...) gesetzt, wenn sie „nur“ der Lesbarkeit bzw. zur Ergänzung dienen, in eckige Klammern [...].
Manche Anmerkungen erscheinen ganz oder teilweise wiederholt in anderen Paragrafen, weil die Abschnitte der Vergehenskategorien vom Autor anfänglich als separate Textausgaben konzipiert waren, aber letztendlich doch alle zusammengefasst wurden.Die Anmerkungen erscheinen absichtlich als Endnoten, um den fortlaufenden Text nicht zu unterbrechen und dadurch dessen Lesbarkeit zu beeinträchtigen.
Inhaltlich sind die meisten Anmerkungen – wie kann es auch anders sein – von der Meinung bzw. Ansicht des Autors eingefärbt. Sie stellen also nicht zwingend den neuesten Stand wissenschaftlicher Untersuchungen dar. Sie enthalten mitunter Ansichten/Meinungen, die nicht mit der kommentarischen Literatur übereinstimmen, diese eventuell sogar in Frage stellen – man möge sie bei Missfallen einfach ignorieren.
Es hätten noch massenhaft weitere Anmerkungen gemacht werden können, unter anderem zu sämtlichen Personen und Orten, aber da diese bereits zum größten Teil in Mvg und Cvg gemacht wurden, wurde hier in den meisten Fällen darauf verzichtet. Außerdem lassen sich Namen in DPPN problemlos nachschlagen.
Hier seien auch die Bücher genannt, die für diese Übersetzung äußerst wichtig waren: die akribische und detaillierte Darstellung des Vinaya in den beiden Bänden „Buddhist Monastic Code“ (Ṭhanissaro) und die englische Ausgabe der PTS (I.B. Horner), deren Anmerkungen (vor allem zur kommentarischen Literatur) überaus hilfreich waren und hier mit den Worten „Laut Kommentar...“ als Zitate verwendet wurden.