Vinaya-Piṭaka III

BHIKKHU-VIBHAṄGA

Die Einteilung der Vorschriften für die buddhistischen Mönche

Und würde auch die Lehre selber und gleicherweise der Abhidhamma vergessen werden –
solange der Vinaya nicht verloren geht, bleibt die Lehre bestehen. Mvg 131

Buch III der sechsbändigen Ausgabe des gesamten Vinaya-Piṭaka
>© 2017 Santuṭṭho Bhikkhu
gemeinsame ISBN für alle sechs Bücher: 978-3-00-056266-2

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Dieses Buch (nur im Set) ist auf der Webseite: Satinanda erhältlich.


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungen

Vorwort zum Bhikkhu-Vibhaṅga

Verañjā

I. Ausschluss

1. Das erste Ausschluss-Vergehen

Sudinna

Die Sache mit der Äffin

Ausbreitung

Zusammenfassende Verse

Die entsprechenden Sachverhalte zu dieser Vorschrift

2. Das zweite Ausschluss-Vergehen

Stichworte

Zusammenfassende Verse

Die entsprechenden Sachverhalte zu dieser Vorschrift

3. Das dritte Ausschluss-Vergehen

Die Konzentration auf das Ein- und Ausatmen

Stichworte

Zusammenfassende Verse

Die entsprechenden Sachverhalte zu dieser Vorschrift

4. Das vierte Ausschluss-Vergehen

Hier zusammengefasst

Hier mit allen beginnend

Hier mit allem beginnend

Zusammenfassende Verse

Die entsprechenden Sachverhalte zu dieser Vorschrift

Zusammenfassung

II. Anfängliche und nachfolgende Ordensversammlung

1. Absichtlich herbeigeführter Samenerguss

Der zusammengefasste Durchlauf, mit zweien beginnend
Der mit zweien beginnende kurzgefasste Durchgang, zus.
Hier mit allem beginnend
Der mit zweien beginnende kurzgefasste Durchgang
Der mit dreien beginnende zusammengefasste Durchlauf
Der mit dreien beginnende kurzgefasste Durchgang, zus.
Hier mit allem beginnend
Zusammenfassende Verse
Die entsprechenden Sachverhalte zu dieser Vorschrift

2. Körperkontakt

Zusammenfassende Verse

Die entsprechenden Sachverhalte zu dieser Vorschrift

3. Obszöne Rede

Zusammenfassender Vers

Die entsprechenden Sachverhalte zu dieser Vorschrift

4. Bedienung der eigenen Sinneslust

Zusammenfassender Vers

Die entsprechenden Sachverhalte zu dieser Vorschrift

5. Kupplerei

Als zusammengefasste Schritte

Der Teil-Durchgang

Der kurzgefasste Durchgang, zusammengefasst

Hier mit zehn beginnend

Der Teil-Durchgang

Als zusammengefasste Schritte

Der kurzgefasste Einer-Durchgang, zusammengefasst

Hier mit zehn beginnend

Als zusammengefasste Schritte

Der Teil-Durchgang

Der kurzgefasste Durchgang, zusammengefasst

Hier mit zehn beginnend

Als zusammengefasste Schritte

Der Teil-Durchgang

Der kurzgefasste Durchgang, zusammengefasst

Hier mit zehn beginnend

Als zusammengefasste Schritte

Der Teil-Durchgang

Der kurzgefasste Durchgang, zusammengefasst

Hier mit zehn beginnend

Als zusammengefasste Schritte

Der Teil-Durchgang

Der kurzgefasste Durchgang, zusammengefasst

Hier mit zehn beginnend

Als zusammengefasste Schritte

Der Teil-Durchgang

Der kurzgefasste Durchgang, zusammengefasst

Hier mit zehn beginnend

Als zusammengefasste Schritte

Der Teil-Durchgang

Der kurzgefasste Durchgang, zusammengefasst

Hier mit zehn beginnend

Zusammenfassender Vers

Die entsprechenden Sachverhalte zu dieser Vorschrift

6. Hüttenbau
7. Wohnstättenbau
8. Boshaftigkeit und Ärger I
9. Boshaftigkeit und Ärger II
10. Ordensspaltung
11. Ordensspaltern nachfolgen
12. Schwer zu ermahnen
13. Familienverderber

Zusammenfassung

III. Unbestimmt

1. Unbestimmt I

2. Unbestimmt II
Zusammenfassung

IV. Aushändigung

1. Kapitel: Roben

1. Kathina I

2. Aufbewahren

3. Kathina III

4. Benutzte Roben

5. Roben annehmen

6. Von Nichtverwandten erbitten

7. Maßlosigkeit

8. Aus Gefälligkeit I

9. Aus Gefälligkeit II

10. Von der Regierung

Zusammenfassung

2. Kapitel: Seide

11. Mit Seide

12. Ganz aus Schwarzer

13. Zwei Anteile

14. Sechs Jahre

15. Die Sitzmatte

16. Schafwolle

17. Schafwolle waschen lassen

18. Geld

19. Geldgeschäfte

20. Kauf und Verkauf

Zusammenfassung

3. Kapitel: Almosenschalen

21. Die Almosenschale

22. Weniger als fünf Beschädigungen

23. Medizinen

24. Die Regenzeitrobe

25. Roben [wieder] wegnehmen

26. Garn erbitten

27. Viele Anweisungen

28. Roben aus besonderem Anlass

29. An gefährlichem Ort

30. Aneignung

Zusammenfassung

V. Abbitte

1. Kapitel: Üble Rede

1. Die Lüge

2. Herabwürdigung

3. Verleumdung

4. Wort für Wort sprechen lassen

5. Zusammen liegen I

6. Zusammen liegen II

7. Lehrdarlegung

8. Der Wahrheit entsprechend

9. Einen groben Verstoß mitteilen

10. In der Erde graben

Zusammenfassung

2. Kapitel: Pflanzen

11. Pflanzen

12. Ausflüchte machen

13. Üble Nachrede

14. Sitz und Lagerstatt I

15. Sitz und Lagerstatt II

16. Verdrängen

17. Hinauswerfen

18. Die hohe Hütte

19. Die große Wohnstätte

20. Lebewesen enthaltend

Zusammenfassung

3. Kapitel: Unterweisung

21. Unterweisung [der Nonnen]

22. [Nach] Sonnenuntergang

23. Das Nonnenkloster

24. [Wegen] materiellem Gewinn

25. Die Robengabe

26. Roben nähen

27. Verabredung

28. Ein Boot besteigen

29. [Speisung] arrangiert

30. Im Verborgenen sitzen

Zusammenfassung

4. Kapitel: Speise

31. Almosenspeise im Gasthaus

32. Speisen in der Gruppe

33. Eine Speisung ersetzen

34. Kāṇās Mutter

35. Abgelehnt I

36. Abgelehnt II

37. Zur falschen Zeit speisen

38. Bevorraten

39. Besondere Speisen

40. [Wasser] zum Zähneputzen

Zusammenfassung

5. Kapitel: Asketen

41. Unbekleidete

42. Wegschicken

43. Bei einer Familie aufdrängen

44. Heimlich und verborgen

45. Heimlich hingesetzt

46. Umgang haben

47. Mahānāma

48. Armeeaktivität

49. Bei der Armee verweilen

50. Manöver

Zusammenfassung

6. Kapitel: Berauschendes

51. Der Rauschtrank

52. Mit den Fingern kitzeln

53. Vergnügen
54. Respektlosigkeit

55. Erschrecken

56. Feuermachen

57. Baden

58. Unansehnlich machen

59. Überlassen

60. Die versteckte Robe

Zusammenfassung

7. Kapitel: Lebewesen

61. Absichtlich

62. Mit Lebewesen

63. Wiederaufnahme

64. Den groben Verstoß [verheimlicht]

65. Weniger als zwanzig Jahre

66. Die Karawane der Preller

67. Verabredung

68. Ariṭṭha

69. Einem Suspendierten nachfolgen

70. Kaṇṭaka

Zusammenfassung

8. Kapitel: In Übereinstimmung mit der Lehre

71. Die Übereinstimmung mit der Lehre

72. Verwirrung

73. Irreführung

74. Schlagen

75. Die Hand erheben

76. Grundlos

77. Absichtlich

78. Belauschen

79. Kritik nach einem Verfahren

80. Zustimmung nicht gegeben und weggehen

81. Abgetragen

82. [Anderen] zunutze machen

Zusammenfassung

9. Kapitel: Wertsachen

83. Im Privatgemach

84. Wertsachen

85. Zur falschen Zeit das Dorf betreten

86. Das Nadelbehältnis

87. Bett und Sitz

88. Baumwollgepolstert

89. Die Sitzunterlage

90. Das Ausschlag-Bedeckungstuch

91. Die Regenzeitrobe

92. Nanda

Zusammenfassung

VI. Geständnis

1. Vorschrift mit einem bestimmten Geständnis

2. Vorschrift mit einem bestimmten Geständnis

3. Vorschrift mit einem bestimmten Geständnis

4. Vorschrift mit einem bestimmten Geständnis

VII. Übungsvorschriften

Erste Kategorie: Benehmen bezüglich der Roben

1. Gruppe: Rundherum

1. Die Unterrobe rundherum
2. Die Oberrobe rundherum
3. Gut bedeckt gehen
4. Gut bedeckt sitzen
5. Wohlbeherrscht gehen
6. Wohlbeherrscht sitzen
7. Mit niedergeschlagenen Augen gehen
8. Mit niedergeschlagenen Augen sitzen
9. Mit hochgezogener Robe gehen
10. Mit hochgezogener Robe sitzen

2. Gruppe: Auflachen

11. Laut auflachend gehen
12. Laut auflachend sitzen
13. Ohne zu lärmen gehen
14. Ohne zu lärmen sitzen
15. Mit wiegendem Körper gehen
16. Mit wiegendem Körper sitzen
17. Mit schlenkernden Armen gehen
18. Mit schlenkernden Armen sitzen
19. Mit wiegendem Kopf gehen
20. Mit wiegendem Kopf sitzen

3. Gruppe: Die Arme eingestemmt

21. Mit eingestemmten Armen gehen
22. Mit eingestemmten Armen sitzen
23. Mit verhülltem Kopf gehen
24. Mit verhülltem Kopf sitzen
25. Nur auf Zehen oder Fersen gehend
26. Mit umfassten Knien

Zweite Kategorie: Bezüglich des Speisens

27. Mit Würde [annehmen]
28. Mit Achtsamkeit auf die Schale [annehmen]
29. Entsprechende Menge Curries [annehmen]
30. Bis zum Rand

4. Gruppe: Würdevoll

31. Mit Würde [verzehren]
32. Mit Achtsamkeit auf die Schale [verzehren]
33. Nacheinander
34. Entsprechende Menge Curries [verzehren]
35. Zusammengedrückt
36. Mit Reis bedeckt
37. Für sich selbst erbeten
38. Nach Mängeln suchend in die Schale schauen
39. Zu große Happen
40. Runde Bissen

5. Gruppe: Happen

41. Den Happen vor den Mund bringen
42. Die ganze Hand
43. Mit vollem Mund
44. Brocken werfend
45. Happen zurechtschneiden
46. Vollgestopfte Wangen
47. Die Hand ablecken
48. Reis verstreuen
49. Die Zunge herausstrecken
50. Schmatzlaute machen

6. Gruppe: Schlürfen

51. Schlürflaute machen
52. Die Hand ablecken
53. Die Schale auslecken
54. Die Lippen ablecken
55. Mit beschmierter Hand
56. Schalenspülwasser

Dritte Kategorie: Lehren

57. Einen Schirm in der Hand
58. Einen Stock in der Hand
59. Ein Messer in der Hand
60. Eine Schusswaffe in der Hand

7. Gruppe: Sandalen

61. Sandalen tragend
62. Schuhe tragend
63. Im Fahrzeug
64. Auf der Liegestatt
65. Mit umfassten Knien
66. Der Kopf bedeckt
67. Der Kopf verhüllt
68. Auf dem Boden sitzend
69. Niedriger sitzend
70. Stehend
71. Hinterhergehend
72. Neben dem Weg

Vierte Kategorie: Verschiedenes

73. Im Stehen
74. Auf Grünes
75. Ins Wasser

VIII. Streitbeilegungen

[Schluss]

Register


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Abkürzungen

... – ... = Auslassung von Textwiederholung
AN = Aṅguttara Nikāya
Ani = Aniyata (Vergehenskategorie)
BMC = Buddhist Monastic Code (Buch I oder II)
CPD = Critical Pali Dictionary
CSTP = Chaṭṭha Saṅgāyana Tipiṭaka Pāli
Cvg = Cullavagga (des Vinaya)
Dhp/DhpA = Dhammapada / Dhp-Aṭṭhakathā (Kommentar zum Dhp)
DN = Dīgha-Nikāya
D/O = Davids, Oldenberg (Sacred Books of the East)
DoP = Dictionary of Pali
DPPN = Dictionary of Pāli Proper Names
FOI = Flowers of India (Website)
GEB = Geography of Early Buddhism
IAT = Indian Architectural Terms
IBH = I.B. Horner
IoD = Inception of Discipline (Vinaya Kommentar)
It = Itivuttaka
Ja = Jātaka
Kkh = Kaṅkhāvitaraṇī (Pāt-Kommentar)
KN = Khuddaka-Nikāya
MN = Majjhima-Nikāya
M/T = Maitrimurti/Trätow (in deren Mvg-Übersetzung)
Mvg = Mahāvagga (des Vinaya)
Nis = Nisaggiya-Pācittiya (Vergehenskategorie)
Nyd = Ñāṇadassana (Nyanadassana)
Nyp = Ñāṇapoṇika (Nyanaponika)
Pāc = Pācittiya (Vergehenskategorie)
Pād = Pāṭidesanīya (Vergehenskategorie)
Pāt = Pātimokkha
Pār = Pārājikā (Vergehenskategorie, Buch III des Vin)
PTS = Pali Text Society
PTSD = Pali-English Dictionary (PTS)
Pp = Puggala-Paññatti
Pv = Peta-vatthu
SAI = Sexuality in Ancient India
Sd = Saṅghādisesā (Vergehenskategorie)
Sekh = Sekhiya (Übungsvorschrift)
skr = Sanskrit
Sp = Samantapāsādikā (Vin Kommentar)
SN = Saṃyutta-Nikāya
Sn = Sutta nipāta
Th = Therāgāthā
Thī = Therīgāthā
Ud = Udāna
Vin = Vinaya (-Piṭaka)
Vv = Vimāna-vatthu
WPD = Wörterbuch Pāli-Deutsch
Wtb = Wörterbuch

Weitere Abkürzungen ergeben sich aus dem Textzusammenhang.


Vorwort zum Bhikkhu-Vibhaṅga

Über 2550 Jahre sind vergangen, bis auch die Ordensvorschriften der buddhisti­schen Mönche (Bhikkhu) vollständig übersetzt in deutscher Sprache verfügbar wurden. Und das sogar in ausführlicherem Umfang, als im Englischen. Es wäre Spekulation, zu behaupten, dass es in Deutschland bzw. dem deutschsprachigen Europa, kein Interesse an den Vorschriften für die buddhistischen Mönche (resp. Nonnen) gäbe, denn auch die meisten Bücher des Abhidhamma-Piṭaka („Korb der Scholastik“) sind noch immer nicht ins Deutsche übersetzt. Bezieht man diese Situation auf den Spruch aus einer der Zusammenfassungen im ersten Buch (Mvg 131) des Vinaya-Piṭaka: „Selbst wenn die Suttas und der Abhidhamma vergessen würden, solange der Vinaya nicht verloren geht, besteht die Lehre.“, dann muss man sich mit der Frage konfrontiert sehen, inwieweit überhaupt im deutschspra­chigen Raum die „Botschaft“ angekommen ist. Das Thema der „landesüblichen Sprache“ wird des Weiteren auch vom Buddha selber in Cvg 285 angesprochen: „Ihr Mönche, ich erlaube, das Buddhawort in der eigenen Sprache auswendig zu lernen.“ Dieser Ausspruch ist unter anderem von größter Relevanz in Sachen Ordensrecht/Ordensverfahren, denn wie sollte sonst ein Mönch, der des Pāli nicht mächtig ist (und das sind wohl die meisten), seine Vergehen korrekt – und nicht nur mit einer auswendig gelernten Pauschal-Formel − eingestehen? Bei manchen Ordensverfahren wurde beobachtet, dass die betreffenden Passagen ganz einfach aus einem Buch abgelesen wurden und das von einem, der schon viele Jahre Bhikkhu ist. Zweifellos würde das der Buddha nicht tolerieren.

In Cvg 217 wird weiterhin angeführt, dass auch die Sprache ein Grund dafür sei, dass Vorwürfe zu Streitfällen führen – auch wenn dort mit „Sprache“ nur „schlech­te (Aus-)Sprache, Stottern und Sprachstörung“ bezeichnet wird. Der Ausspruch: „Das Wort ist die Quelle der Missverständnisse!“ gilt ganz besonders in Sachen Vorwürfe/Beschuldigung, sowie deren Beilegung.

Wer die Pāli-Sprache als Ordinierter (oder Laie) nicht beherrscht, der musste bislang auf die beiden englischen Übersetzungen von Mvg und Cvg zurückgreifen. Die Bücher Pār und Pāc hat Frau I.B. Horner ab Ende der dreißiger Jahre des vorigen Jahrhunderts übersetzt. In diesen Arbeiten blieben aber viele Passagen unübersetzt. Dazu schreibt sie in „Book of Discipline“ zu Sd I: „The whole of pp 112-115, because of the outspokeness and crudeness which it con­tains, and which seem to be inseparable from early literatures, appears unsuitable for incorporation in a translation designed pricipally for Western readers.“ Man möge es an dieser Stelle dem Autor des hier vorliegenden Werkes verzeihen, wenn er alles übersetzt hat, was ihm als Pāli-Text zur Verfügung stand – auch wenn es mit Sicherheit an mancherlei Stellen tatsächlich „jugendfrei“ ist, um die Worte „Unverblümtheit“ und „Anstößigkeit“ Frau Horners zu veranschaulichen. Man ist doch überrascht, wenn man in einem buddhistischen Grundlagentext von Nekro­philie (z.B. in Pār I, § 73), Inzest (z.B. in Pār I, § 70), Pädophilie (z.B. in Pār I, § 67-f), Homosexualität (z.B. in Pār I, § 81-b), Sodomie (z.B. in Pār I, § 41) und Kohabitation − freiwillig als auch erzwungen − sowie auch Masturbation, beides in jedweder (Ab-)Art zu lesen bekommt, auch wenn es in Umschreibung („euphe­mistisch“) ist.

Wer aber auch des Englischen nicht mächtig ist, musste sich mit dem bescheiden, was bisher in deutscher Übersetzung vorlag. Das waren nur einige ausgewählte Passagen aus dem Cvg und ab 1996 der Mvg, sowie die verstreut in AN und den anderen Lehrreden-Sammlungen erscheinenden Begebenheiten und Vorschriften.

Zur Einordnung des Bhikkhu-Vibhaṅga ist festzustellen, dass sich allein aus dem Wort Vibhaṅga  („Einteilung“) ersehen lässt, dass man dieses Werk nach Mahā­vagga und Cullavagga (auch Cūḷavagga) zu stellen hat. Ganz einfach aus der logischen Schlussfolgerung heraus: man kann nur etwas einteilen, was bereits vorhanden ist. IBH übersetzt Sutta-Vibhaṅga mit: „Analyse oder Klassifikation einer Lehrrede“ und setzt „Sutta“ (Lehrrede) der jeweiligen Vorschrift im Pāti­mokkha gleich, stellt also den Bhikkhu-Vibhaṅga hinter das Pātimokkha. Wenn dem tatsächlich so wäre, dann müsste das Pātimokkha auch als solches im Tipiṭaka („Dreikorb“) enthalten sein – ist es aber erstaunlicherweise nicht. Auch enthielt das Pātimokkha anfänglich bedeutend weniger Vorschriften, nämlich nur 150 statt der 227 (für die Mönche), wie aus AN III 85 (Vajjiputta-Sutta) ersichtlich. Wenn dem zur Folge der Bhikkhu-Vibhaṅga eine Analyse bzw. Exegese des Pātimokkha wäre, müsste der Umfang deutlich geringer sein, es sei denn, der Vibhaṅga wäre noch später, nachdem das Pātimokkha den Umfang von 227 Vorschriften hatte, erstellt worden. An dieser Stelle könnte man weiter fragen, wieso es dann mehr Vorschriften wurden, wo doch vom Buddha empfohlen (angeordnet) wurde: „Was [bislang] nicht erlassen wurde, mag nicht erlassen werden, noch möge abgeschafft werden, was erlassen wurde. Es soll alles in Übereinstimmung sein und bleiben mit dem, was als Übungsregeln erlassen worden ist.“ (Siehe Nis 15, § 565.)

Ein zweiter Beleg für die (zeitliche) Nachrangigkeit des Bhikkhu-Vibhaṅ­ga mag sein, dass in Mvg und Cvg relativ kontinuierlich Abschnitte zum Aus­wendiglernen (bhāṇavāra) enthalten sind, was deutlich darauf hinweist, dass sie früher entstanden sein müssen (und nachträglich mit allerlei Kommentaren „auf­gebläht“ wurden). Nach Pār I aber vor den Auslegungen, was ein Vergehen ist und was nicht, findet man diesen Hinweis, nach Pār II und III steht wiederum „der erste Abschnitt zum Auswendiglernen“, was darauf schließen lässt, dass die nachfolgenden Auslegungen bzw. „Fallbeispiele“ nicht zum Auswendiglernen bestimmt und sicherlich spätere Zutat der Kommentatoren bzw. Redakteure sind. Nach Pār IV findet sich kein Hinweis auf das Auswendiglernen, was vermuten lässt, dass sogar diese ganze Vorschrift spätere Zutat sein könnte – in der Art, dass man deren Stellenwert erhöhte bzw. verschärfte.

Um Entlassung aus der Anleitung des Lehrers zu bekommen (nissaya) ist es unter anderem erforderlich, beide Pātimokkha auswendig erlernt zu haben und rezitieren zu können, diese dem Sinn als auch dem Wortlaut nach dar- bzw. aus­legen zu können, wie es in Mvg 103-i steht: „Er weiß was ein Vergehen ist und was kein Vergehen ist; er weiß was ein leichtes Vergehen ist und was ein schweres Vergehen ist; er hat beide Pātimokkhā in voller Länge auswendig gelernt, kann sie auseinander halten und kann [sie] flüssig rezitieren; er kennt die Regeln und deren Kommentare genau und detailliert.“). Und das mag als weiterer Beweis dienen, dass Mvg und Cvg, worin jene Abschnitte zum Auswendiglernen enthalten sind, eben jene Texte sind, um die es sich handelt – es sei denn, man nimmt den gesamten Sutta-Vibhaṅga oder gar Vinaya als „zum Auswendiglernen“ her, was aber aus Gründen des Umfanges nur schwer nachvollziehbar ist.

Drittens ist auch inhaltlich erkennbar, dass der Mvg vor dem Cvg und erst danach die beiden Bände Pār und Pāc zu setzen sind. Als deutlichsten Hinweis mag man die im Mvg enthaltenen vielen historisch nachvollziehbaren Begeben­heiten ansehen. Die den Vorschriften angefügten Erklärungen, aber vor allem die mitunter abwegig erscheinenden „Durchläufe“ (cakka) sind sicherlich nicht authentische Worte des Meisters. Derartige Passagen findet man zwar auch in Mvg und Cvg, aber dort meist als Einzelstücke (z.B. in Mvg II das Kapitel 3) Im Cvg wird der Hang zum „Kommentieren“ schon deutlicher, denn da folgen nach den Begebenheiten auch die „Erklärungen“ (padabhājanīya).

Die Bücher „Pārājikā“ und „Pācittiyā“ (Vin III und IV) sind willkürliche Trennungen. Es ist zweifelsfrei anzunehmen, dass anfänglich die Trennung zwi­schen Bhikkhu- und Bhikkhunī-Vibhaṅga war. Dieser Trennung wird auch hier gefolgt – weil sie eben auch die Sinnvollste ist. CSTP trennt Buch II nach Nissaggiya und IBH fasst Pār, Sd und Ani, sowie Nis und Pāc zusammen (wobei sie nach Pāc 60 den nächsten Band beginnt). Buch V, „Parivārā“ ist unbestritten ein nachträglich, ganz in Abhidhamma-Manier verfasstes bzw. zusammengestell­tes Werk.

Wer tiefschürfende Untersuchungen erwartet, was die „Wertstellung“ (Anord­nung) der einzelnen Vorschriften bzw. Vergehen/Vergehenskategorien betrifft, wird mit dem vorliegenden Buch nicht zufrieden werden. Wer mag, kann die aus­führlichen Vorworte und Einführungen in den englischen Übersetzungen heran­ziehen. Hier nur ein Hinweis, der vielleicht wissenschaftlichen Forschungen nicht standhalten kann: Es hat anfänglich mit an Sicherheit grenzender Wahrschein­lichkeit nur eine ganz einfache Einteilung (Klassifizierung) der Vergehen gege­ben, nämlich in „leichte“ (lahu) und „schwere“ (garu), mit den Folgen „wieder­gutmachen“ oder „ausgeschlossen“. Etwas später wurde mehr differenziert in die Kategorien „Schlechtes Sprechen“ (dubbhāsita) und „Schlechtes Handeln“ (dukkaṭa), wobei in beiden Kategorien ebenso unterschieden wird nach dem Schweregrad. Die Kategorie „Grober Verstoß“ (thullaccaya) ist insofern proble­matisch, da eine ganz klare Definition fehlt. Gerade im Abschnitt II (Sd) führt das zu Unverständlichkeit. Später, als die Vergehen weiter differenziert wurden in: Saṅghādisesa, Aniyata, Nissaggiya und Pācittiya, ordnete man Pār und Sd darunter ein. Seltsamerweise gibt es aber auch die seltenere Bezeichnung duṭṭhulla für genau dieselben Vergehenskategorien. Die Kategorie Dukkaṭa  wuchs von Anfang an und zieht sich durch alle vier Bücher. Ungeklärt ist, ob ein Vergehen, das nicht im Vibhaṅga angeführt ist (z.B. nur in Mvg oder Cvg) ebenso „zählt“, als wäre es im Pātimokkha gelistet. Oder wenn es im Vibhaṅga angeführt ist, aber nicht im Pātimokkha (z.B. die Klassifizierung der Verstöße gegen die Sekhiyā).

Liest man den Vibhaṅga fortlaufend durch, so wird relativ schnell deutlich, dass der Vinaya keineswegs eine ausgereifte und in sich schlüssige Sache „aus einem Guss“ ist, geschweige denn „reines Buddhawort“. Zitat aus SAI: „Der Pali Vinaya­piṭaka, zusammen mit dem Rest der kanonischen Literatur, ist das Ergebnis monastischer Arbeit. Auch wenn die orthodoxen Buddhisten es als solches akzep­tieren, der Vinayapiṭaka ist nicht Buddhavacana – im Sinne wortwörtlicher Äuße­rung des Buddha – außer wenn diese zitierten Worte darauf hinweisen, solche zu sein. Er ist überwiegend eine Aufzeichnung all der Ereignisse und Überlieferun­gen, derer sich die historische Gemeinschaft erinnern konnte.“

Da sind manche Vergehen als solche zu gestehen – und mehr nicht. Wenn man zum Beispiel die bewusste Lüge (sampajānamusā bhāsati) als Vergehen betrachtet, wie es in Pāc 1 beschrieben ist, und man vergleicht, wie der Buddha seinem Sohn Rāhula diesbezüglich „ins Gewissen geredet“ hat, indem er sagte: „Wer lügt, der ist zu allem fähig.“ (→ MN 61 Rahulovāda-Sutta), da verwundert es, dass dieses Vergehen nur zu gestehen, d.h. dafür nur Abbitte zu leisten ist. Aber da es an erster Stelle der Pāc steht, dürfte klar sein, welchen Rang das Lügen in dieser Kategorie hat.

Natürlich gab und gibt es einen sogenannten „Wertewandel“, aber das spielt in Sachen Vinaya eine untergeordnete Rolle. Schon der Buddha selber hat den damals stattfindenden „Sittenverfall“ bemerkt. Das wird unter anderem er­sichtlich aus einer seiner früheren Äußerungen im Kakacūpama-Sutta (MN 21) wo er sagt. „Mein Herz, ihr Mönche, wurde einstmals durch die Mönche erfreut. Da war es nicht nötig, sie zu belehren. Ihnen die Aufmerksamkeit aufzeigen war alles, was ich tat.“ Auch Sāriputtas Überlegung: ‘Unter welchen Erwachten, Erha­benen hält wohl der Reinheitswandel nicht [lange] an? Und unter welchen Erwachten, Erhabenen hält der Reinheitswandel [lange] an?’ (Pār § 18), die zu seiner Aufforderung des Buddha führten, die Vorschriften jetzt zu erlassen, gab der Meister zur Antwort: „Der Lehrer erlässt die Übungsregeln für seine Schüler oder erstellt das Pātimokkha, nicht bevor bestimmte Dinge, die eine Grundlage der Einflüsse sind, in der Gemeinschaft auftreten.“ (Pār § 21). Sicherlich war er sich darüber im Klaren, dass auch sämtliche erlassenen Ordensvorschriften den Werte­verfall nicht aufhalten, sondern nur hemmen können, sonst hätte er nicht gesagt: „... solange der Vinaya nicht verloren geht, besteht die Lehre.“

Die Darstellung der einzelnen Vergehen folgt meist diesem Schema:

1.      Die Begebenheit, die zum Erlass der Vorschrift führt.

2.      Die Vorschrift (mit oder ohne Erweiterung/Änderung) mit Benennung der Vergehenskategorie.

3.      Eine Art „Kommentar“, der „Wort für Wort“ die Vorschrift erklärt.

4.      Weitere Begebenheiten, die verdeutlichen sollen, was ein Vergehen ist und was nicht.

5.      Eine Auflistung, was kein Vergehen ist.

Seltsamerweise findet man den Zusatz: „So wurde also vom Erhabenen für die Mönche [diese] Vorschrift erlassen.“ nicht bei allen Vorschriften. Die Abschnitte IV bis VII sind numerisch statt inhaltlich mit ihren jeweiligen Überschriften gruppiert. Wo es dienlich schien, wurden zusätzliche Zwischenüberschriften ein­gefügt.

Die Wort-für-Wort-„Erklärungen“ nach den einzelnen Vorschriften sind zumeist recht aufschlussreich (sofern man die gewisse erforderliche Geduld aufbringt, sie überhaupt zu lesen), beziehen sich aber – logischerweise – auf die Zeit der For­mulierung, sind also mitunter kaum auf heutige Verhältnisse, geschweige denn auf europäische, übertragbar. Das soll keinesfalls heißen, dass die damals erlassenen Vorschriften – am besten allesamt – heutzutage nicht einzuhalten wären. Das sind sie sehr wohl, doch mit etwas Weisheit müssen sie den gegebenen Umständen so angepasst werden, dass deren Sinn erhalten bleibt. Das treffendste Beispiel dürfte wohl der Umgang mit Geld sein. Vom Buddha wurde ganz klar gesagt: „Wem auch immer Gold und Silber erlaubt sind, dem sind auch die fünf Sinnesfreuden erlaubt. Einen, dem die fünf Sinnesfreuden erlaubt sind, den darf man mit Gewiss­heit als einen solchen erkennen: als einer Nichtasketenlehre zugehörig, nicht zur Lehre der Sakyasöhne.“ (Cvg 448.) Auch zum zweiten Konzil kam erneut dieses Thema zur Sprache. Auch da wurde klar und unmissverständlich festgestellt: „Ist das erlaubt, Herr, das Annehmen von Gold und Silber?“ – „Nein, Bruder, das ist nicht erlaubt.“ – „Wo wurde das abgewiesen?“ – „In Rājagaha, im Suttavibhaṅga.“ – „Welches Vergehen ist das?“ – „Ein zu sühnendes Vergehen, wegen Annehmens von Gold und Silber.“ (Cvg 457.) Und heute? Sogar in den Ländern des ursprüng­lichen Buddhismus ist es mittlerweile üblich, dass Mönche mit Geld hantieren. Sie versuchen sich damit herauszureden, dass es z.B. anders nicht möglich sei, mit dem Bus zu fahren. Das sind dann mal gleich zwei, wenn nicht sogar drei Ver­gehen: erstens eines mit Aushändigung und Abbitte für den Umgang mit Geld (Nis 19-21) und zweitens ein Dukkaṭa für das Benutzen eines Fahrzeuges ohne krank zu sein. (Und wenn derjenige krank wäre, dürfte er nur auf einem Handkarren mitfahren, der von einem Mann fortbewegt wird, wie es in Mvg 253 heißt.) Und drittens für die absichtliche Lüge noch ein Pācittiya (Pāc 1). Denn es gibt in Sri Lanka Wertmarken („Bus-Coupons“), die zur Nutzung der staatlichen (aber nicht der privaten) Busse von den Unterstützern extra für die Ordinierten erworben werden können. Ist eine solche Möglichkeit gegeben, ist der Umgang mit Geld definitiv nicht erlaubt. Außerdem lassen sich Fahrscheine in den allermeisten Fällen vor Antritt der Fahrt erwerben – oder es muss eine Begleitperson mitreisen, was aber das Budget doppelt belastet. Definitiv eine Grauzone ist die (in Deutsch­land) gesetzlich vorgeschriebene Krankenversicherung. Die muss „bezahlt“ wer­den. Wenn Sponsoren da sind, werden diese das übernehmen (müssen). Sind keine da, bleibt nur, entweder das behördliche oder das monastische Gesetz zu über­treten. Keinesfalls aber darf ein Ordinierter staatliche finanzielle Unterstützung akzeptieren, um so zwei Fliegen mit einer Klappe zu schlagen: a) man bekommt finanzielle Zuwendung, um sich die vier Grunderfordernisse zu verschaffen („Stütze“) und b) sie werden zum Teil gleich mit beschafft, weil die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung vom Leistungsträger gezahlt werden. Für die Unterkunft wird auch vom Staat (d.h. Sozialamt) aufgekommen. Eine solche Verhaltensweise eines/einer Ordinierten ist insofern als verwerflich zu betrachten, da es zur Kategorie des unrechten Lebenserwerbes gehört („Sozialschmarotzer“), wenn nicht sogar zum Betrug, sprich: Nehmen von Nichtgegebenem, weil die Zuwendung dafür vorgesehen ist, dass sich der/die Betreffende um eine entlohnte Arbeit/Beschäftigung zu bemühen hat. Das bedeutet, da ja ein buddhistischer Mönch mit „Arbeit“ − und „Geldverdienen“ schon mal überhaupt nichts − zu tun haben soll, dass jener sich fragen muss: „Bin ich Mönch, oder bin ich Laie?“ – und sich dann für oder gegen das Tragen der Roben zu entscheiden hat. Ein Fall von Krankheit ist keine Entschuldigung, sondern verschlimmert den Sachverhalt noch durch zusätzlich verursachte Belastungen. Mehr zum Thema „Segen und Fluch der Tradition“, d.h. Umsetzung bzw. Einhaltung der Vorschriften findet man in „Sudu-Hamduruwo – Weiße Buddhamönche“.

Des Weiteren ist bemerkenswert, dass es einerseits (zum Teil sogar recht heftige) Bestrebungen gibt, die Bhikkhunī nicht anzuerkennen, aber andererseits wird auch nicht darauf verzichtet, die diesbezüglichen Vorschriften an Voll- und Neumond zu rezitieren, die ja der Logik folgend hinfällig geworden sind. Man sollte dem Autor nicht unterstellen, er habe den Bhikkhunī-Vibhaṅga aus diesem Grund abgetrennt. An dieser Stelle sei auf das in herausragender Exaktheit verfasste Buch von U. Hüsken: „Die Vorschriften für die Buddhistische Nonnengemeinde“ ver­wiesen.

All die Vorschriften im Bhikkhu-Vibhaṅga − wahrscheinlich der ganze Vinaya − waren sicherlich nicht dazu bestimmt, von Nichtordinierten gehört, gelesen, er­lernt und/oder tradiert zu werden. Unter diesem Gesichtspunkt sollte man diese Werke (und die hier vorliegende Übersetzung) auch betrachten. Sofern mit gesun­dem Verstand gelesen, bietet der Bhikkhu-Vibhaṅga dem Ordinierten tatsächlich Hilfe, Beistand und Anleitung, wie sie auch in Pār I, § 39 als „Zehn Argumente“ angeführt werden: Vorzüglichkeit des Ordens, Annehmlichkeit des Ordens, Züge­lung übeldenkender Menschen, angenehmes Verweilen integrer Mönche, Beherr­schung von Einflüssen in der jetzigen Existenz, Abwehr von Einflüssen auf künftige Existenzen, Erfreuen der [an der Lehre noch] Unerfreuten, Zunahme der [bereits an der Lehre] Erfreuten, Standfestigkeit der guten [wahren] Lehre und Unterstützung der Disziplin.

Es ist nicht allein von Nutzen zu wissen, was ein Vergehen ist, sondern es sollte auch gewusst werden, was kein Vergehen ist – und WARUM das so ist. All die Vorschriften dienen nicht dazu, den Ordinierten in einen Zustand dauernden Zweifelns, Grübelns und Gewissensnot bezüglich seiner moralischen Reinheit zu versetzen. Die Thematik der „Schuldkomplexe“ einerseits und der „Lässigkeit“ andererseits mag an anderem Ort diskutiert werden. Betrachtet man das Extrakt des Vibhaṅga, also das Pātimokkha als das, was es wirklich ist, nämlich „nur“ eine Zusammenfassung, eine Art „Beichtformular“, dann sollte jedem Ordinierten klar werden, wie wichtig es ist, sich mit den Ordensvorschriften zu befassen, um nicht in eines der beiden Extreme zu verfallen: entweder geistesstarr so akkurat wie nur irgend möglich am Wortlaut der Vorschrift (und deren kommentarischen Ausle­gung noch dazu) zu klammern, oder sich zu sagen: „Der Buddha hat ja erlaubt, die kleinen und kleinsten Vorschriften abzuschaffen. Na dann will ich das mal eben tun.“, und außer den Vier Pārājikā sich kaum um die [Ordens-]Satzung scheren. Es waren schon so manches Mal Stimmen zu vernehmen, die eine Änderung bzw. Abschaffung einzelner Vorschriften gefordert haben. Seltsamerweise sogar aus nichtordinierten Kreisen. Hat sich der/die Ordinierte aber eingehend mit der Ordenssatzung befasst, wie es ja auch deren Pflicht ist (→ Pāc 71, § 434), und den Sinn der Vorschriften erfasst, dann erscheint jenen die Menge der Vorschriften nicht mehr erschreckend groß oder sogar als „überhaupt nicht einzuhalten“.

Die Sinn-Frage stellt sich vor allem, wenn es Konflikte zwischen Ordens- und Bürger-Recht gibt. Als krassestes Beispiel soll hier aus Pār I (§ 67) die Begeben­heit angeführt werden, wo ein Mönch auf Almosengang war, ein auf dem Rücken liegendes Mädchen (dārika) sah, dieses – überwältigt von Sinneslustbegehren – missbrauchte und sie aber dadurch zu Tode kam. Der Buddha klassifizierte das nur als „Saṅghādisesa“, obwohl doch der Mönch bewusst und gewollt in den Körper des Mädchens eingedrungen war (was im Prinzip den Tatbestand von Pār I erfüllt). Der Tod des Mädchens wird nicht weiter behandelt. Dieser Mönch würde nach bürgerlichem Recht wegen Pädophilie und Körperverletzung mit Todesfolge eine schwere Strafe abbüßen müssen. Gesteht er sein Vergehen selbigen Tages, wird ihm im Orden „nur“ die sechs Nächte währende Ehrerbietung (mānatta) auferlegt, bevor er wieder rehabilitiert wird.

In Pār II (Diebstahl) stellt sich die Frage nach dem heutigen Wert des Die­besgutes. „Fünf Māsaka“ sind es zu Buddhas Zeiten gewesen. Rechnet man das ganz nüchtern mithilfe von „Mindestlohn“ und „Tagessatz“, „damals und heute“ um, kommt man auf die unglaubliche Summe von etwa 160 Euro. Der Buddha nannte in dieser Vorschrift aber auch ein zweites Kriterium: „... und dieses Gestoh­lene wäre von solchem Wert, dass der Fürst ihn wie einen Dieb ergreifen und ihn entweder schlagen, fesseln oder verbannen würde [mit den Worten]: ‘Du Räuber, du Narr, du Irrer, du Dieb!’“ Für Diebstahl hat das deutsche Strafgesetzbuch keinen Mindestwert: (1) „Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzu­eignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ (2) „Der Versuch ist strafbar.“ [§ 242 StGB]

Auch in den „leichteren“ Vergehenskategorien gibt es Miss- und/oder Unver­ständliches. In den Nissaggiya-Pācittiya-Vorschriften wird sich z.B. der aufmerk­same Leser nach dem Sinn der Aushändigung fragen, wenn der Betreffende die Dinge eh wiederbekommt. Was soll mit den ausgehändigten Dingen geschehen? Nimmt jener sie wieder an von demjenigen, dem sie ausgehändigt wurden, sind sie – der Logik bzw. dem Buchstaben nach – erneut auszuhändigen, ein endloses, sinnloses „Spiel“. Einzig in Sachen Geld, Geldgeschäft und Kauf-Verkauf werden klare Aussagen gemacht.

Sogar im Abschnitt VIII, bei den Streitbeilegungen, gibt es Unstimmigkeit, Dieser Abschnitt erscheint hier im Bhikkhu-Vibhaṅga wie eine Art Anhängsel, ein Zusatz. In nur acht Zeilen werden die sieben Arten der Streitbeilegung „behandelt“ – besser gesagt, sie werden nur aufgezählt. Schaut man genauer hin, wird man feststellen, dass eine Differenz zu Cvg IV besteht, wo die Arten der Streitbei­legungen behandelt werden. In Cvg 232 wird nämlich noch ein weiteres Verfahren angeführt: die Beilegung durch ein Gremium (ubbāhikāya). Ein Versehen der Editoren? Ist dieses Verfahren zulässig? Ist es unzulässig, weil es nicht im Bhikkhu-Vibhaṅga, und demnach auch nicht im Pātimokkha angeführt ist?

Insgesamt wird man nicht umhinkommen festzustellen, dass mit dem Anwachsen des Ordens auch die Anzahl der „Übeltäter“ und der „Übeltaten“ gestiegen ist. Symbolisch stehen für diese die „Mönche der Sechsergruppe“ und bei den weib­lichen Ordinierten wurden es die „Nonnen der Sechsergruppe“. Auch wenn es historisch betrachtet möglicherweise diese Gruppen von Missetätern/innen gege­ben haben mag, man hat ihnen ganz sicher auch im Nachhinein so manche Ver­fehlung angehangen.

Die Nummerierung der Vergehen (sofern vorhanden) folgt nicht dem hier ver­wendeten Pālitext aus CSTP, sondern zum Zweck der besseren Auffindbarkeit der üblichen fortlaufenden Zählweise. Ab dem Abschnitt V (Pācittiyā) stehen in [Klammern] (wieder mit „1.“ beginnend) die §-Nummern wie in CSTP.

Absichtlich wurde nicht die Nummerierung der PTS-Ausgaben, bzw. die der englischen Übersetzung (IBH) verwendet, da der Zugriff auf den Pālitext des Vipassana Research Institutes (VRI, Igatpuri) und den Kommentaren zum Nach­schlagen/Vergleichen weltweit problemlos möglich ist und weil die PTS-Ausgaben eine eigenwillige bzw. willkürliche „Zählweise“ haben.

Auch hier im Band III muss erwähnt werden, dass es schwierig war, Passagen darzustellen bzw. gut lesbar zu übersetzen, in denen der Sprecher Aussagen eines anderen wiederholt, worin dieser vorher Gedachtes oder Gesprochenes wiederholt. Dass damals auf diese Weise gesprochen worden sein soll, ist kaum nach­vollziehbar. Diese Ausdrucksweise wurde dennoch – sofern vertretbar – genauso ins Deutsche übersetzt. Sicherlich wäre es bedeutend einfacher gewesen, diese Passagen „literarisch vereinfacht“ zu übertragen.

Des Weiteren war es nicht einfach, die vielen Auslassungen im Pāli-Text zu ergänzen, die dort nur mit ...pe... (peyyala)  ausgewiesen sind, denn es steht nicht dabei, welcher Textabschnitt zu wiederholen ist. Um auch die hier vorlie­gende Übersetzung so exakt wie nur irgend möglich zu machen, wurden an den fraglichen Stellen die wahrscheinlich richtigen Textabschnitte eingefügt bzw. entsprechende Anmerkungen dazu gemacht.

Einfügungen bzw. Ergänzungen sind in Klammern gesetzt. Wenn sie nicht im Pāli als Worte erscheinen, aber den Sinn verdeutlichen, sind sie in runde Klammern (...) gesetzt, wenn sie „nur“ der Lesbarkeit bzw. zur Ergänzung dienen, in eckige Klammern [...].

Manche Anmerkungen erscheinen ganz oder teilweise wiederholt in anderen Para­grafen, weil die Abschnitte der Vergehenskategorien vom Autor anfänglich als separate Textausgaben konzipiert waren, aber letztendlich doch alle zusammen­gefasst wurden.

Die Anmerkungen erscheinen absichtlich als Endnoten, um den fortlaufen­den Text nicht zu unterbrechen und dadurch dessen Lesbarkeit zu beeinträchtigen.

Inhaltlich sind die meisten Anmerkungen – wie kann es auch anders sein – von der Meinung bzw. Ansicht des Autors eingefärbt. Sie stellen also nicht zwin­gend den neuesten Stand wissenschaftlicher Untersuchungen dar. Sie enthalten mitunter Ansichten/Meinungen, die nicht mit der kommentarischen Literatur übereinstimmen, diese eventuell sogar in Frage stellen – man möge sie bei Miss­fallen einfach ignorieren.

Es hätten noch massenhaft weitere Anmerkungen gemacht werden können, unter anderem zu sämtlichen Personen und Orten, aber da diese bereits zum größten Teil in Mvg und Cvg gemacht wurden, wurde hier in den meisten Fällen darauf verzichtet. Außerdem lassen sich Namen in DPPN problemlos nach­schlagen.

Hier seien auch die Bücher genannt, die für diese Übersetzung äußerst wichtig waren: die akribische und detaillierte Darstellung des Vinaya in den beiden Bänden „Buddhist Monastic Code“ (Ṭhanissaro) und die englische Aus­gabe der PTS (I.B. Horner), deren Anmerkungen (vor allem zur kommentarischen Literatur) überaus hilfreich waren und hier mit den Worten „Laut Kommentar...“ als Zitate verwendet wurden.


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