Buch II der sechsbändigen Ausgabe des gesamten Vinaya-Piṭaka
© 2017 Santuṭṭho Bhikkhu
ISBN: 978-3-00-056266-2
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Dieses Buch (nur im Set) ist auf der Webseite: Satinanda erhältlich.
Und würde auch die Lehre selber und gleicherweise der Abhidhamma vergessen werden –
solange der Vinaya nicht verloren geht, bleibt die Lehre bestehen. Mvg 131
In sechs Fällen sofern gewünscht
In achtzehn Fällen das Verfahren nicht aufheben
In achtzehn Fällen das Verfahren aufheben
In sechs Fällen sofern gewünscht
In achtzehn Fällen das Verfahren nicht aufheben
In achtzehn Fällen das Verfahren aufheben
In vierzehn Fällen sofern gewünscht
In achtzehn Fällen das Verfahren nicht aufheben
In achtzehn Fällen das Verfahren aufheben
In vier Fällen sofern gewünscht
In achtzehn Fällen das Verfahren nicht aufheben
In achtzehn Fällen das Verfahren aufheben
5. Suspendierung wegen Nichteinsehen eines Vergehens
In sechs Fällen sofern gewünscht
In dreiundvierzig Fällen das Verfahren nicht aufheben
In dreiundvierzig Fällen das Verfahren aufheben
6. Suspendierung wegen Nichtwiedergutmachung eines Vergehens
In sechs Fällen sofern gewünscht
In dreiundvierzig Fällen das Verfahren nicht aufheben
In dreiundvierzig Fällen das Verfahren aufheben
7. Suspendierung wegen Nichtaufgebens übler Ansichten
In sechs Fällen sofern gewünscht
In dreiundvierzig Fällen das Verfahren nicht aufheben
In dreiundvierzig Fällen das Verfahren aufheben
1. Die Sache mit der Bewährung
Nicht gehen sollen
Gehen dürfen
2. Die Sache mit dem Neuanfang
3. Die Sache mit dem Ableistensollen der Ehrerbietung
4. Die Sache mit dem Ableisten der Ehrerbietung
5. Die Sache mit der noch nicht erfolgten Rehabilitation
Ehrerbietung bei Nichtverheimlichung
Rehabilitation bei Nichtverheimlichung
Bewährung nach einem Tag Verheimlichung
Ehrerbietung nach einem Tag Verheimlichung
Rehabilitation nach einem Tag Verheimlichung
Bewährung nach fünf Tagen Verheimlichung
Neuanfang vor Beginn der Ehrerbietung
Neuanfang während der Ehrerbietung
Neuanfang als Rehabilitationsanwärter
Bewährung nach halbmonatiger Verheimlichung
Neuanfang nach halbmonatiger Bewährung
Neuanfang vor Beginn der Ehrerbietung
Neuanfang während der Ehrerbietung
Neuanfang als Rehabilitationsanwärter
Rehabilitation nach halbmonatiger Verheimlichung
Einschließende Bewährung nach Wertigkeit
Einschließende B. nach Wertigkeit des Verheimlichten
Verfahren für eine zweimonatige Bewährung
5. Hundert Fälle mit Ehrerbietung
6. Vierzig Fälle mit Neuanfang der einschließenden Bewährung
9. In neun Fällen trotz Neuanfang unrein
[Reinheit nach Neuanfang in neun Fällen]
Neun Fälle der "dunklen Monatshälfte"
Neun Fälle der "hellen Monatshälfte"
3. Der Status des vormals Irren
Zwölf Verfahren nicht vorschriftsgemäß
Zwölf Verfahren vorschriftsgemäß
In sechs Fällen sofern gewünscht
7. Gras darüber wachsen lassen
9. Beilegung und Schlichtung von Streitfällen
Gegenstände aus Kupfer, Holz und Ton
Die Erlaubnis von Verweilstätten
Die Erlaubnis von weißer Farbe
Die Erlaubnis von Ziegelmauern
Die Erlaubnis der Versammlungshalle
Die Erlaubnis der Einfriedung des Klosterparkes
Die Erlaubnis der besten Plätze
Die Ablehnung von Sitzplatz-Reservierungen
Die Erlaubnis von dem, was Hausleute bereitstellen
Der Dank für das Jetavana-Kloster
Die Einigung auf einen Unterkunfts-Zuweiser
Ratschläge zum Übergeben von Bauarbeiten
Die Ablehnung, woanders die Ausstattung zu benutzen
Die Erlaubnis von Ordens-Speisungen
Die Einigung auf einen Speisungs-Zuweiser
Die Einigung auf einen Unterkunfts-Zuweiser
Die Einigung auf einen Verteiler für kleine Dinge
Die Einigung auf einen Gewand-Annehmer
Das Hinausziehen der sechs Sakyas
Die Sache mit Prinz Ajātasattu
2. Die Pflichten der ortsansässigen Mönche
3. Die Pflichten der Abreisenden
6. Pflichten der Almosengänger
7. Pflichten für Waldeinsiedler
8. Pflichten bezüglich der Unterkunft
10. Pflichten bezüglich der Toiletten
11. Pflichten gegenüber dem Unterweiser
12. Pflichten gegenüber den Auszubildenden
13. Pflichten gegenüber dem Lehrer
14. Pflichten gegenüber dem Schüler
1. Die Bitte um Pātimokkha-Rezitation
2. Acht erstaunliche Eigenschaften des großen Ozeans
3. Acht ebensolche Eigenschaften der Lehre und Ordenssatzung
4. Pātimokkha-Rezitation für Würdige
5. Rechtmäßige und unrechtmäßige Pātimokkha-Aussetzung
6. Rechtmäßige Pātimokkha-Aussetzung
8. Vom Beschuldiger zu überdenkende Dinge
9. Vom Beschuldiger zu praktizierende Dinge
10. Ratschläge für Beschuldiger und Beschuldigte
Acht schwerwiegende Vorschriften
Die Erlaubnis der Nonnen-[Hoch-]Ordination
Suspendierung von der Unterweisung
2. Die kleinen und die kleinsten Übungsregeln
Teile aus dem Culla Vagga von Fritz Schäfer und Raimund Beyerlein
Teile aus dem Culla Vagga von Klaus Mylius (1985)
... – ... | = | Auslassung von Textwiederholung |
AN | = | Aṅguttara Nikāya |
BMC | = | Buddhist Monastic Code (Buch I oder II) |
CSTP | = | Chattha Saṅgāyana Tipiṭaka Pāli |
Cvg | = | Cullavagga |
DEBMT | = | Dictionary of Early Buddhist Monastic Terms |
Dhp/DhpA | = | Dhammapada / Dhp-Kommentar |
DN | = | Dīgha-Nikāya |
D/O | = | Davids, Oldenberg |
DPPN | = | Dictionary of Pāli Proper Names |
EBM | = | Early Buddhist Monachism |
FOI | = | Flowers of India |
GEB | = | Geography of Early Buddhism |
GeoD | = | Geographical Dictionary |
IAT | = | Indian Architectural Terms |
IBH | = | I.B. Horner |
IoD | = | Inception of Discipline |
Ja | = | Jātaka |
Kkh | = | Kaṅkhāvitaraṇī |
MN | = | Majjhima-Nikāya |
Mvg | = | Mahāvagga |
Nis | = | Nisaggiya-Pācittiya (Vergehenskategorie) |
Nyp | = | Ñāṇapoṇika (Nyanaponika) |
Pāc | = | Pācittiya (Vergehenskategorie) |
Pāt | = | Pātimokkha |
Pār | = | Pārājikā (Vergehenskategorie) |
PTS | = | Pali Text Society |
PTSD | = | Pali-English Dictionary (PTS) |
Pp | = | Puggala-Paññatti |
Sd | = | Saṅghādisesā (Vergehenskategorie) |
SinghDict | = | Pāli-Sinhala Dictionary (nur mit englischer Folgeübersetzung) |
skr | = | Sanskrit |
Sp | = | Samantapāsādikā (Vinayakommentar) |
SN | = | Saṃyutta-Nikāya |
Sn | = | Suttanipāta |
Th | = | Therāgāthā |
Vin | = | Vinaya (-Piṭaka) |
Vism | = | Visuddhimagga |
WPD | = | Wörterbuch Pāli-Deutsch |
Weitere Abkürzungen ergeben sich aus dem Textzusammenhang.
Der Cullavagga (auch Cūḷavagga) ist ein eher wenig bekanntes Buch aus dem sogenannten "Korb der Ordensregeln", dem Vinaya-Piṭaka, das üblicherweise dem Mahāvagga nachgeordnet wird. Der Cullavagga kann nur schlecht chronologisch eingeordnet werden, da die darin enthaltenen Vorschriften bzw. die Rahmenerzählungen dazu kaum eine zeitliche Abfolge erkennen lassen. Auch die Übersetzung von Cullavagga mit "Kleine Gruppe" ist nicht ganz zutreffend, denn es handelt sich nicht mengenmäßig um eine kleinere Sammlung von Ordensregeln im Verhältnis zum Mahāvagga, der "Großen Gruppe", sondern es werden überwiegend kleinere, "geringere" bzw. "geringfügige" Themen behandelt.
Die Zählung/Nummerierung der Paragrafen ("Verse") folgt auch in dieser Übersetzung dem Pālitext der Chaṭṭha Saṅgāyana Tipiṭaka, Version 4.0. Dem zur Folge ergeben sich wie beim Mvg allerlei Unterschiede zur Ausgabe der Pali Text Society. In den Text der Übersetzung wurden einige Zwischenüberschriften eingefügt, die im Pāli nicht enthalten waren, um das Auffinden diverser Textpassagen bzw. Themen zu erleichtern. Alle Überschriften, die sich im Pāli-Text nach den entsprechenden Abschnitten befinden, wurden vor diese gesetzt, wie es in Europa üblich ist. Die als "Kapitel" überschriebenen Abschnitte tragen im Cvg nur gelegentlich die Bezeichnung "zum auswendig lernen" (bhāṇavāro). Am Ende der betreffenden Abschnitte finden sich diese Bezeichnungen, da sie als "zum Text gehörend" betrachtet wurden.
Auch im zweiten Buch des Vinaya-Piṭaka findet man reichlich Stoff für mehr oder minder tiefschürfende Diskussionen, die den meisten, am ursprünglichen Buddhismus Interessierten, bisher verborgen blieben, weil es keine (vollständige) Übersetzung ins Deutsche gab. Von größtem Interesse dürften sein:
Die beiden Abschnitte, die von den ersten Konzilen handeln, erscheinen nicht passend und sind unbestreitbar spätere Hinzufügung. Dabei ist unbedingt wissenswert, dass nur das Erste Konzil tatsächlich als "Konzil" bezeichnet werden kann, da nur auf diesem der gesamte, bis dahin zusammengetragene Kanon, d.h. Vinaya als auch Sutta (Ordensregeln und Lehrreden), rezitiert wurden. Ein weiterer interessanter Aspekt ist hier zu beachten: nicht alle Mönche haben sich mit dem auf diesem Konzil kanonisierten Text einverstanden erklärt.
Ein weiteres höchst delikates Detail ist hier zu erwähnen: Das zweite Konzil ging mit einer Art Ordensspaltung aus. Die Mönche, die sich nicht der Entscheidung des Gremiums unterordnen wollten, nannten sich seither "Mahāsaṅgha" bzw. "Mahāsaṅghikā". Das ist dieselbe Bezeichnung, wie sie die zahlenmäßig größere Gruppe thailändischer Klöster verwendet. Und wenn man deren Regelwerk näher betrachtet, dann fallen deutlich dreierlei Parallelen auf: Die Annahme und Verwendung von Geld, das Ausdehnen des Mittagsmahles bis nach dem Sonnenhöchststand ("zwei Fingerbreit") und der Verzehr von Milchprodukten nach dem Mittag ("Unverrührt"). Die Praxis "Gewohnheit" kann man sicherlich noch hinzurechnen, aber es hat den Anschein, dass ihr auch in den meisten anderen Klöstern gefolgt wird. Aber das mag an einem anderen Ort diskutiert werden.
Wer sich die Mühe macht und den gesamten Text – am besten zusammen mit dem Mvg – durcharbeitet, der wird zweifellos den Geschmack, wenn nicht sogar die Überzeugung bekommen, dass der Vinaya keine juristisch hundertprozentig ausgefeilte Sache ist. Warum? Es gibt allerlei Widersprüchliches, was anhand der Kommentare versucht wird zu (er-)klären. Das mag daran liegen, dass seit der Erstellung des Pāli-Textes viele hundert Jahre vergangen sind, dass sich in eben jener Zeitspanne gewaltige Veränderungen vollzogen haben, die sich mittelbar als auch unmittelbar auf Text und Tradition auswirkten. Der Kommentar zum Vinaya (Samantapāsādikā) wurde von Buddhaghosa verfasst. Das war aber viele hundert Jahre nach dem Ersten Konzil. Buddhaghosas Verdienst soll keinesfalls geschmälert werden, nur ist unbedingt zu beachten, dass er den Kenntnisstand seiner Zeit und Verhältnisse zusammengetragen hat. Daher muss man diesen Kommentar – auch wenn er sehr alt ist – mit einer gewissen Vorsicht behandeln. Aber auch neuzeitliche Kommentare (und Text-Übersetzungen) sind mit Vorsicht zu "genießen", denn auch sie spiegeln zumeist das wider, was der oder die Verfasser als "wahr" und "richtig" erachten, dabei aber nur allzuoft vergessen bzw. verdrängen, dass sie sich auf das Wissen bzw. Überlieferte von anderen verlassen/berufen, die wiederum auf anderer Verfasser Wissen zurückgreifen usw. Davon kann und will sich der Autor dieses Buches nicht ausschließen. Aber auch die Kultur eines Land ist zwingend zu beachten, denn die überlieferten Texte sind in den entsprechenden Ländern (in Details) mitunter recht verschieden interpretiert worden, das heißt, dass entsprechend der Kultur das eine und/oder andere anders gehandhabt wird, was dann als "Tradition" überliefert wird und (unumstößlich) als "Gesetz" gilt.
Hier nun kann man auf die "brand"-aktuelle Thematik der Bhikkhunī (Nonnen) hinweisen. Da die (Text-)Tradition in den Händen (genauer gesagt, in den Köpfen) der Mönche liegt, diese aber – nach aktuellem Kenntnisstand des Übersetzers – in den meisten Fällen kaum Interesse daran haben, auch ihr weibliches Pendant zu tradieren, geschweige denn zu unterstützen, kommt es zu so manchen Diskussionen, die sich, wenn man es genauer betrachtet, in eine Art Ordensspaltung auszuwachsen scheinen. Eine Seite der Mönche ist der Meinung/Ansicht, es sei korrekt, die Bhikkhunī anzuerkennen, zu ordinieren, zu unterstützen, und die andere Seite vertritt die Ansicht/Überzeugung, dass es keine Bhikkhunī als solche (mehr) gäbe, da deren Ordinationstradition unterbrochen, ja sogar "ausgestorben" sei. Interessant ist, dass letztere nicht den Schritt machen, auch ihr Regelwerk dahingehend zu ändern, denn sie rezitieren weiterhin das vollständige Pātimokkha, worin z.B. Vergehen aufgeführt sind, die sich auf den Umgang mit den Bhikkhunī beziehen. Solche Widersprüchlichkeiten werden höchst ungern zur Kenntnis genommen bzw. als ungehörige Kritik empfunden. Hier werden Segen und Fluch der Tradition offensichtlich. Zum einen ist es von großem Vorteil, wenn so exakt wie nur irgend möglich alles Überlieferte auswendig gelernt und unverändert weitergegeben wird. Andererseits führt es in eine Sackgasse, genannt "geistige Starrheit". Keinesfalls soll damit gesagt werden, dass "Tradition" etwas Schlechtes sei. Aber hinter "Tradition" verbirgt sich oftmals nichts anderes als Bequemlichkeit, Trägheit, Festhalten am Glauben, dass Regeln und Riten zur Befreiung führen. Das Regelwerk ist nichts Statisches. Wenn sich der Orden einig ist, dann können Vorschriften – sofern sie mit der Lehre des Buddha im Einklang sind – verändert werden. Liest man aufmerksam die Hintergrundgeschichten, die zum Erlass der Vorschriften geführt haben, kann man erkennen, dass der Buddha flexibel auf die Erfordernisse der Situation eingegangen ist, also nicht starr an einer einmal aufgestellten Vorschrift festhielt, sondern sie änderte bzw. sogar abschaffte. Betrachtet man die überlieferten Vorschriften im Licht der heutigen Umstände, ist deutlich zu sehen, dass manche Vorschrift der "Nachbesserung" bedarf. Hier nur als ein Beispiel das "Annehmen von Gold und Silber", das im Zeitalter der Kreditkarte überholt ist. Dem Sinn nach wurde diese Vorschrift bereits "verändert", also auf alle Arten Zahlungsmittel ausgedehnt, aber nicht dem Wortlaut nach (→ Ñāṇadassana: "Pātimokkha").
Aufgrund der weiteren Studien und Recherchen gab es Änderungen bzw. Ergänzungen bei den Übersetzungen diverser Begriffe. Dazu sind im Text entsprechende Anmerkungen (als Endnoten) gemacht worden. Es muss zwingend darauf hingewiesen werden, dass auch die jetzige vollständige im Deutschen vorliegende Ausgabe der Übersetzung des Vinaya nicht die absolut perfekte sein wird. Die Übersetzungen des Cvg ins Englische wurden oft herangezogen, wie aus den Anmerkungen leicht ersichtlich ist, brachten aber aufgrund der philologisch/philosophisch angelegten bzw. ausgerichteten Art der Übersetzung nur wenig Nutzen bei der Klärung spezieller, vor allem technischer Termini.
Das Wort ca wurde – wenn es dem Sinn entsprach – nicht nur mit "und" übersetzt, sondern mit "und/oder", obwohl "oder" im Pāli vā heißt, um in Aufzählungen die Bedeutung des Einzelbegriffes als auch die aller Begriffe gemeinsam wiederzugeben.
Die technischen Begriffe für die Wohnstätten können nicht statisch 1:1 übersetzt werden, da sich im Verlauf der Entwicklung des buddhistischen Ordens aus dem zumeist allein in einer Laubhütte oder "am Fuße eines Baumes" lebenden Asketen ein Mönch wurde, der nunmehr an einem festen Platz, meist nahe einer Stadt in einem Kloster wohnt. Als Beispiel soll hier nur vihāra genannt werden, was wörtlich "Verweilstätte" bedeutet, aber das von anfänglich "Hütte" über "Wohnstätte", "Unterkunft" bis hin zum heutigen "Kloster" gebräuchlich ist.
Die Anrede āvuso wurde auf zweierlei Art übersetzt: in Bezug auf Mönche mit "Bruder" und in Bezug auf Nichtordinierte mit "Freund".
Ein Problem stellt das Nichtvorhandensein einer Anrede für Untergebene im Deutschen dar. Die Pāli-Worte bho, bhaṇe und je haben keine deutsche Entsprechung.
Die Bezeichnungen Tathāgata ("So-Gegangener") und Sugata ("Wohlgegangener") wurden aus Gründen der Lesbarkeit beide nur mit "Vollendeter" übertragen. In den allermeisten Pāli-Passagen wird der Buddha mit Bhagavā bezeichnet und mit "Erhabener" übersetzt.
Das Erlassen einer Vorschrift bzw. Erlaubnis wird im Pāli durch das Wort anujānāmi ausgedrückt, was zweierlei Bedeutung hat: 1. "erlauben, gestatten" und 2. "anweisen, vorschreiben". Auch hier sollte eben jener Unterschied gewahrt bleiben. Daher dieser Hinweis. Bechert und Oldenberg übersetzen mit: "Ich ordne an". Das ist in Bezug auf tatsächliche Vorschriften/Erlasse die bessere Wahl, aber auch nicht in jedem Fall. Bei materiellen Dingen eher selten. Daher wurde hier einheitlich mit "Ich erlaube" übersetzt – auch wenn sich im Text das Wort paññattaṃ "bestimmt, verfügt, bekannt gemacht" findet, wenn auf eine erlassene Vorschrift Bezug genommen wird. Die Diskussion, ob eine Erlaubnis (anujānana) eine Vorschrift (paññāpana) sei, und ob deren Missachtung bzw. Übertretung ein Vergehen darstellt, muss an anderem Ort geführt werden.
Die gemeinsam erscheinenden Begriffe dhamma und vinaya wurden generell mit "(buddhistische) Lehre" und "Ordenssatzung" übersetzt. In manchen Passagen wäre die Verwendung von "Gesetz und Ordnung" durchaus eindeutiger. Bechert erklärt: "Die späteren Interpreten – und in diesem Fall bereits der Pāli-Kommentator – haben übersehen, dass die Wörter dhamma und vinaya im Kontext der Rechtsvorschriften für die Gemeinde eine andere Bedeutung haben als in konventioneller Redeweise: Dort ist es 'Lehre und Ordenszucht', im Kontext der Vinaya-Regeln aber 'Verfahrensvorschriften' und 'Verhaltensvorschriften' für den Sangha. Dementsprechend heißt die Durchführung eines im Vinayapiṭaka geregelten Verfahrens auch dhammakamma ('Rechtsakt'). ... – ... Der Sangha soll seine Angelegenheiten in autonomen Einzelgemeinden selbst verwalten; alleinige Richtschnur dafür sind die Vorschriften für die Rechtsverfahren (dhamma) sowie das richtige Verhalten (vinaya), d.h. die Ordenszucht. Dhammavinaya ist nichts anderes als 'Gesetz und Ordnung'." (H. Bechert: "Die Gesetze des buddhistischen Sangha als indisches Rechtssystem" in "Recht, Staat und Verwaltung im klassischen Indien".)
Schwierig darzustellen bzw. gut lesbar zu übersetzen waren Passagen, in denen der Sprecher Aussagen eines anderen wiederholt, worin dieser vorher Gedachtes oder Gesprochenes wiederholt. Dass damals auf diese Weise gesprochen worden sein soll, ist kaum nachvollziehbar. Das Thema Wiederholungen findet besonders deutlichen Ausdruck in Cvg III, wo Vergehen und die entsprechenden Verfahren dazu akkumuliert werden und bei den entsprechenden Fällen in voller Länge aufgezeigt werden.
Ebenfalls schwierig waren die vielen Auslassungen im Pāli-Text, die dort nur mit ...pe... (peyyala) ausgewiesen sind, denn es steht nicht dabei, welcher Textabschnitt zu wiederholen ist. Um die Übersetzung so exakt wie nur irgend möglich zu machen, wurde an fraglichen Stellen der wahrscheinlich richtige Textabschnitt eingefügt bzw. Anmerkungen dazu gemacht.
Einfügungen bzw. Ergänzungen sind in Klammern gesetzt. Wenn sie nicht im Pāli als Worte erscheinen, aber den Sinn verdeutlichen, sind sie in runde Klammern (...) gesetzt, wenn sie "nur" der Lesbarkeit dienen, in eckige Klammern [...].
Die Verse, zumeist in den Zusammenfassungen, sind im Pāli überwiegend im Acht-Silben-Maß (siloka, skr śloka) gesetzt, was sich so nicht ins Deutsche übertragen lässt. Die allermeisten Pāliworte haben keine silbengleiche Entsprechung im Deutschen. Auch sind manche Pāliworte zusammengefügt bzw. abgekürzt, um dieses Maß zu erhalten. Es wurde dennoch versucht, auch in der Übersetzung das Versmaß beizubehalten, wodurch sich der Umfang der Zeilen verdoppelte. Inhaltlich betrachtet, sind die Zusammenfassungen nur bedingt verwendbar.
Da der Cvg als eigenständiges Buch konzipiert war, finden sich etliche Anmerkungen, die mit einigen aus den anderen fünf Bänden identisch sind.