= wörtlich "Genugtuung"
Der 'Genugtuungs-Akt'; wtl.: 'Einladung', findet lediglich am Schlusse der mönchischen Regenzeit-Klausur statt. Zu diesem Zwecke versammeln sich alle Mönche, die gemeinsam die Regenzeit verbracht haben, und jeder einzelne, vom Ältesten bis zum Jüngsten, ladet die anderen ein, ihm mitzuteilen, ob sie irgendeine Schuld, d.i. ein Ordensvergehen, an ihm bemerkt haben, damit er sie in diesem Falle sühnen könne. -
Siehe Mahavagga IV.
Nachstehenden seien noch einige Vinaya-Begriffe erklärt:
'Verbannungsakt' (pabbājaniya-kamma): Durch ein Ordenskapitel wird beschlossen, daß ein Mönch das Kloster, in dem er sich durch seine verderbte Lebensweise einen schlechten Ruf zugezogen hat, zu verlassen und sich an einem anderen Platze niederzulassen habe. Seine Bhikkhuwürde wird ihm jedoch dabei nicht entzogen.
'Verzeihungerbitten- (patisāraniya-kamma) besteht darin, daß ein Mönch, der einen Laienjünger beleidigt hat, auf Sanghabeschluß hin diesen um Verzeihung bitten muß.
'Getrenntwohnen' (parivāsa): Wer ein Sanghādisesa-Vergehen (s. pātimokkha) begangen hat und es nicht sofort einem Ordensbruder bekennt, wohnt soviele Tage, als er es verheimlicht hat, von den übrigen Mönchen getrennt. Nach beendigtem 'Getrenntwohnen' folgt die 'Sühnung' (mānatta) und darauf die 'Wiederaufnahme' (abbhāna).
'Zurückwerfen zum Anfang' (mūlāya patikassana): Ein Bhikkhu, der, während er sich des parivāsa oder mānata unterzieht, ein neues Sanghādisesa-Vergehen begeht, muß mit parivāsa bzw. mānatta von neuem beginnen.
'Auferlegung der Sühne' (mānatta) ist eine Phase in der Sühnungsprozedur eines Sanghādisesa Vergehens (s. o.).
'Wiederzulassung' (abbhāna) eines Bhikkhu, der ein Sanghādisesa-Vergehen begangen hat, erfolgt nach beendeter 'Sühne' (mānatta) durch das Ordenskapitel.
'Wiederaufnahme' (osāraniya): Dies bezieht sich auf einen Novizen (sāmanera), der wegen Mißachtung des Erhabenen, der Lehre und der Mönchsgemeinde oder wegen Verbreitung verkehrter Lehren ausgestoßen wurde (s. folg.), dann vor der Mönchsversammlung seine Schuld bekennt und um Verzeihung bittet.
'Zeitweilige Ausschließung' (nissāraniya), d.h. Verbot des Zusammenlebens mit den Mönchen, wird verhängt über einen Novizen, der über den Erhabenen, die Lehre und die Mönchsgemeinde verächtlich spricht oder verkehrte Lehren verbreitet und dabei hartnäckig verharrt.