PĀTIMOKKHA (nicht kanonisch)

Das Register der Ordensvergehen, das an allen Vollmonds- und Neumondstagen vor der versammelten Mönchsgemeinde vorgetragen wird.

(In dieser Übersetzung sind nur 109 von insgesamt 227 Regeln enthalten)    

 


Nidāna, Einleitung

Verehrung dem Erhabenen, dem Heiligen, dem vollkommen Erwachten!

Es höre mich, o Ehrwürdige, das Ordenskapitel!

Heute ist der Weihetag, der fünfzehnte (Tag des Halbmonats).

Wenn es dem Ordenskapitel genehm ist, möge das Ordenskapitel den Weihetag (Uposatha) begehen und das Verzeichnis der Ordensvorschriften (pātimokkha) rezitieren.

Wie (steht es um) die Vorbereitung des Ordenskapitels?

Die Ehrwürdigen mögen (ihre) Reinheit verkünden; (dann) werde ich die Ordensvorschrift hersagen.

Alle Anwesenden hören gern zu und sind aufmerksam.

Wer eine Verfehlung (aufzuweisen) hat, der möge es kundtun!

Wenn keine Verfehlung vorliegt, ist Schweigen zu bewahren.

 

Durch das Schweigen weiß ich nun (im Pāli-Text steht das Futurum), daß die Ehrwürdigen rein sind. Wie nun auf jede einzelne Frage eine Erklärung (erforderlich) ist, so wird sie, einer solchen Versammlung entsprechend, dreimal vorgetragen. Derjenige Mönch nun, der bei dreimaligem Vorbringen (der Frage) sich an eine Verfehlung erinnert und sie nicht bekennt, begeht eine wissentliche Lüge. Eine wissentliche Lüge aber, o Ehrwürdige, ist als (die Erlösung) behindernder Umstand vom Erhabenen bezeichnet worden. Daher soll vorkommendenfalls eine Verfehlung von einem Mönch, der sich (daran) erinnert und der eine Reinigung (davon) anstrebt, kundgetan werden. Denn wenn er bekennt, wird es ihm (wieder) wohl sein.

Ehrwürdige, die Einleitung ist nun rezitiert. Diesbezüglich frage ich die Ehrwürdigen: Seid ihr rein in dieser Hinsicht? Auch ein zweites Mal frage ich: Seid ihr rein in dieser Hinsicht? Auch ein drittes Mal frage ich: Seid ihr rein in dieser Hinsicht? Rein sind in dieser Hinsicht die Ehrwürdigen; darum (herrscht) Schweigen. So fasse ich es auf.


Pārājikā Dhammā, 4 Regeln über Vergehen, die jegliches Erlösungsstreben vereiteln

Hier kommen die Regeln über die vier (Vergehen), die (jegliches Erlösungsstreben) vereiteln, zur Rezitation.

  1. Welcher Mönch auch, der die Übung und die Lebensweise der Mönche auf sich genommen hat und der sich von (dieser) Übung nicht zurückgezogen und sein Unvermögen kundgetan hat, (obwohl) er sich dem Geschlechtsverkehr, auch sogar mit einem Tier (*2), hingibt, (dessen Erlösungsstreben) ist vereitelt; er ist ausgestoßen.

 

  1. Diebstahl bezeichnet, indem der König für solcherart Nehmen von Nichtgegebenem den Dieb, wenn ergriffen, töten, fesseln oder verbannen lassen würde, (indem er sagte :) "Du bist ein Dieb, du bist ein Narr, du bist verrückt, du bist ein Stehler!" - ein Mönch, der in dieser Weise Nichtgegebenes nimmt, auch dessen (Erlösungsstreben) ist vereitelt; er ist ausgestoßen.

 

  1. Welcher Mönch auch absichtlich ein Menschenwesen des Lebens beraubt oder einen gedungenen Mörder dafür aussucht oder den Tod verherrlicht oder (jemand) zum Sterben aufstachelt, (indem er sagt :) "Hallo, Mensch, was ist dir mit diesem sündhaften, üblen Leben (gedient); der Tod ist für dich besser als das Leben!" - wer so denkend, mit einem so gefassten Entschluss, auf verschiedene Arten (des Vorgehens) den Tod verherrlicht oder zum Sterben aufstachelt (*3), auch dessen (Erlösungsstreben) ist vereitelt; er ist ausgestoßen.

 

  1. Welcher Mönch auch ohne Kenntnis übermenschlicher Fähigkeit in bezug auf sich selbst Einsicht in das echte heilige Wissen vorgäbe, (indem er sagt:) "Solches weiß ich, solches erkenne ich!", und der dann zu späterer Zeit, sei es gezwungenermaßen oder ohne Zwang, erfasst von der Erwartung auf Reinigung, so spräche: »Nicht solches wissend, Brüder, sprach ich: ,Ich weiß!'; nicht erkennend, (sprach ich:) ,Ich erkenne!', leeren Unsinn plappernd" - wenn es (Selbstbetrug durch) Hochmut war, ist auch dessen (Erlösungsstreben) vereitelt; er ist ausgestoßen.

 

Rezitiert wurden nun, o Ehrwürdige, die Regeln über die vier (Vergehen), die (jegliches Erlösungsstreben) vereiteln. Wenn der Mönch sich des einen oder anderen von ihnen schuldig gemacht haben sollte, erhält er nicht (länger) das Recht zum Zusammenwohnen mit den Mönchen. Wie früher, so auch später ist (sein Erlösungsstreben) vereitelt; er ist ausgestoßen. 

Rein sind in dieser Hinsicht die Ehrwürdigen; darum (herrscht) Schweigen. So fasse ich es auf.


(*2) Man hat bei der Deutung dieser Stelle auch an "Tier" gedacht, indem man den Geschlechtsverkehr mit einer Prostituierten als tierisch bezeichnet. Doch ist das ganz unwahrscheinlich. Woher sollte ein Bettelmönch die Mittel gehabt haben, eine Dirne zu bezahlen? Da lag es für ihn näher, die nun einmal vorhandene und auch durch Meditation nicht immer zu beseitigende Libido auf dem Wege der Sodomie zu befriedigen.

(*3) Gemeint ist die Überredung zum Selbstmord.


Sanghādisesā Dhammā, 13 Regeln über Vergehen, die auf einer Versammlung des Ordenskapitels beraten werden müssen

Nunmehr, o Ehrwürdige, kommen die Regeln über die dreizehn Vergehen, die auf einer Versammlung des Ordenskapitels beraten werden müssen, zur Rezitation.

  1. Ein absichtlicher Samenerguss, außer von einem Schlafenden, ist ein solches Vergehen.

  2. Welcher Mönch auch, heruntergekommen, mit (zum Bösen) umgewandeltem Gemüt mit einem Frauenzimmer körperliche Berührung herbeiführt, entweder durch Ergreifen der Hand oder durch Streicheln (*5) des Haares oder durch Berührung eines anderen Körperteils - (er vollzieht) ein solches Vergehen.

  3. Welcher Mönch auch, heruntergekommen, mit (zum Bösen) umgewandeltem Gemüt ein Frauenzimmer mit unzüchtigen Worten bedrängt, wie sie ein junger Mann gegenüber einem Mädchen beim Beischlaf gebraucht - (er vollzieht) ein solches Vergehen.

  4. Welcher Mönch auch, heruntergekommen, mit (zum Bösen) umgewandeltem Gemüt in Gegenwart eines Frauenzimmers selbstsüchtig seine Dienste rühmt, (indem er sagt:) "Dies, meine Liebe, ist der höchste Dienst, wenn du durch dieses Tun einem so tugendhaften, dem Heil nachwandelnden Frommen wie mir dienst!" (und damit) den Geschlechtsverkehr meint - (er vollzieht) ein solches Vergehen.

  5. Welcher Mönch auch eine Vermittlung übernimmt, entweder für eine Frau an einen Mann oder für einen Mann an eine Frau oder für ein Weib oder für einen Galan oder auch nur für eine Dirne - (er vollzieht) ein solches Vergehen.

  6. Wenn für einen Mönch auf dessen Bitte eine Hütte für keinen anderen, (sondern) für den eigenen Gebrauch errichtet wird, muß sie (bestimmte) Abmessungen haben. Hier ist das (verlangte) Maß: in der Länge zwölf Spannen (*6) entsprechend der Normspanne (*7); in der Breite innen sieben. Die (anderen) Mönche (des Ordenskapitels) sind hinzuzuführen, um (ihnen) den Bauplatz zu zeigen. Von diesen Mönchen ist ein Bauplatz anzugeben, der keine Beschwernis mit sich bringt und (einen freien Raum) zum Umschreiten hat. Wenn ein Mönch auf seine Veranlassung die Hütte auf einem Bauplatz, der voller Beschwernis ist und wo sie nicht umschritten werden kann, errichten läßt oder wenn er die (anderen) Mönche nicht dorthin führt, um (ihnen) den Bau zu zeigen, oder wenn er die Abmessungen überschreitet, (vollzieht er) ein solches Vergehen.

  7. Wenn für einen Mönch eine geräumige Unterkunft für den eigenen Gebrauch errichtet wird, die (aber auch) anderen gehört, sind die Mönche (des Ordenskapitels) hinzuzuführen, um (ihnen) den Bauplatz zu zeigen. Von diesen Mönchen ist ein Bauplatz anzugeben, der keine Beschwernis mit sich bringt und (einen freien Raum) zum Umschreiten hat. Wenn ein Mönch die geräumige Unterkunft auf einem Bauplatz, der voller Beschwernis ist und wo sie nicht umschritten werden kann, errichten läßt oder wenn er die (anderen ) Mönche nicht dorthin führt, um (ihnen) den Bau zu zeigen, (vollzieht er) ein solches Vergehen.

  8. Welcher Mönch auch gemein, boshaft, mißgünstig einen (anderen) Mönch grundlos eines (jegliches Erlösungsstreben) vereitelndes Vergehens (*8) bezichtigt, (indem er denkt:) "Den will ich schon von seinem frommen Wandel abbringen!", und wenn dann zu späterer Zeit, sei es gezwungenermaßen oder ohne Zwang, die Angelegenheit sich als grundlos herausstellt und der Mönch (seine) Bosheit eingesteht, (vollzieht er) ein solches Vergehen.

  9. Welcher Mönch auch gemein, boshaft, mißgünstig einen (anderen) Mönch auf der Grundlage einer geringfügigen, anders gelagerten Angelegenheit eines (jegliches Erlösungsstreben) vereitelndes Vergehens bezichtigt, (indem er denkt:) "Den will ich schon von seinem frommen Wandel abbringen!", und wenn zu späterer Zeit, sei es gezwungenermaßen oder ohne Zwang, die Angelegenheit sich als auf einer anderen beruhend und geringfügig herausstellt und der Mönch seine Bosheit eingesteht, (vollzieht er) ein solches Vergehen.

  10. Welcher Mönch auch die Spaltung einer einheitlichen Gemeinde anstrebt oder der darauf besteht, die Aufmerksamkeit auf eine Sache zu ziehen, die zur Spaltung führen (könnte) - dieser Mönch ist von den (anderen) Mönchen folgendermaßen anzureden: "Es möge der Ehrwürdige nicht die Spaltung einer einheitlichen Gemeinde anstreben oder darauf bestehen, die Aufmerksamkeit auf eine Sache zu ziehen, die zur Spaltung führen (könnte); der Ehrwürdige sei einig mit der Gemeinde, denn wenn die Gemeinde einmütig (ist), streitlos, verweilt sie zufrieden unter einer einheitlichen Leitung." Wenn aber der Mönch so von den Mönchen angesprochen wurde und (doch) dabei verharrt, ist der Mönch von den (anderen) Mönchen gemeinsam dreimal zu ermahnen, damit er widerruft. Wenn er, dreimal ermahnt, widerruft, ist es gut. Wenn er nicht widerruft, (vollzieht) er ein solches Vergehen.

  11. Wenn da nun (andere) Mönche zu Anhängern dieses Mönches werden und seine Partei ergreifen - ein oder zwei oder drei (Mönche) - (und wenn) diese sagen: "Es mögen die Ehrwürdigen nichts gegen diesen Mönch sagen; der Lehre gemäß spricht dieser Mönch; der Ordenszucht gemäß spricht dieser Mönch; nach unserem Wunsch und Wohlgefallen drückt sich dieser Mönch aus; er spricht, indem er weiß, daß auch uns das recht ist!" - (dann) sollen diese Mönche von den (anderen) Mönchen so angesprochen werden: "Nicht mögen die Ehrwürdigen so sprechen! Dieser Mönch spricht nicht der Lehre gemäß; dieser Mönch spricht nicht der Ordenszucht gemäß. Nicht möge auch die Spaltung der Gemeinde den Ehrwürdigen gefallen! Die Ehrwürdigen seien mit der Gemeinde einig, denn wenn die Gemeinde einmütig (ist), streitlos, verweilt sie zufrieden unter einer einheitlichen Leitung." Wenn diese Mönche, nachdem sie von den (anderen) Mönchen so angeredet wurden, dabei beharren, sind diese Mönche von den (anderen) Mönchen gemeinsam dreimal zu ermahnen, damit sie das widerrufen. Wenn sie, dreimal ermahnt, widerrufen, ist es gut. Wenn sie nicht widerrufen, (vollziehen) sie ein solches Vergehen.

  12. Wenn ein Mönch einem Zuspruch nicht zugänglich ist und gemäß den Vorschriften, die in den Rezitationen (*9) überliefert sind, in Übereinstimmung mit der Lehre angesprochen, sich zu einem macht, den man nicht ansprechen darf, (indem er sagt:) "Es mögen die Ehrwürdigen nicht zu mir sprechen, weder Heilsames noch Böses; auch ich werde zu den Ehrwürdigen nicht sprechen, weder Heilsames noch Böses; die Ehrwürdigen mögen davon absehen, mich anzureden!" - dieser Mönch soll von den (anderen) Mönchen so angesprochen werden: "Nicht soll der Ehrwürdige sich zu einem machen, den man nicht ansprechen darf; zu einem, den man ansprechen darf, soll der Ehrwürdige sich machen. Es soll auch der Ehrwürdige zu den Mönchen in Übereinstimmung mit der Lehre sprechen; in Übereinstimmung mit der Lehre werden (dann) auch die Mönche zu dem Ehrwürdigen sprechen; so ist groß geworden des Erhabenen Schar: durch das Sprechen miteinander und durch gegenseitigen Beistand." Wenn der Mönch so von den (anderen) Mönchen angesprochen wurde und (doch) dabei verharrt, ist der Mönch von den (anderen) Mönchen gemeinsam dreimal zu ermahnen, damit er widerruft. Wenn er, dreimal ermahnt, widerruft, ist es gut. Wenn er nicht widerruft, (vollzieht er) ein solches Vergehen.

  13. Wenn ein Mönch nahe bei irgendeinem Dorf oder Marktflecken wohnt als Schädiger einer (Laien-) Familie, einen üblen Wandel führend, und seine üblen Verhaltensweisen werden (von den Leuten) gesehen und auch gehört, und die (Taten der) von ihm irregeleiteten Familien werden (von anderen) gesehen und auch gehört, soll dieser Mönch von den (anderen) Mönchen so angesprochen werden: "Der Ehrwürdige ist Schädiger einer (Laien-) Familie und führt einen üblen Wandel; des Ehrwürdigen üble Verhaltensweisen werden (von den Leuten) gesehen und auch gehört, und die (Taten der) vom Ehrwürdigen irregeleiteten Familien werden (von anderen) gesehen und auch gehört. Der Ehrwürdige möge wegziehen von dieser Wohnstatt; (lange) genug hast du hier gewohnt!" Wenn dieser Mönch, von den (anderen) Mönchen so angesprochen, zu ihnen so redet: "Mit Wünschen (beladen) gehen die Mönche, mit Bosheit (erfüllt) gehen die Mönche, von Verblendung (befallen) gehen die Mönche, von Furcht (gepackt) gehen die Mönche; aufgrund eines derartigen Verstoßes schicken sie den einen fort und schicken den anderen nicht fort!" - (dann) soll dieser Mönch von den (anderen) Mönchen so angesprochen werden: "Nicht möge der Ehrwürdige so sprechen! Nicht mit Wünschen (beladen) gehen die Mönche, nicht mit Bosheit (erfüllt) gehen die Mönche, nicht von Verblendung (befallen) gehen die Mönche, nicht von Furcht (gepackt) gehen die Mönche. Aber der Ehrwürdige ist Schädiger einer (Laien-) Familie und führt einen üblen Wandel; des Ehrwürdigen üble Verhaltensweisen werden (von den Leuten) gesehen und auch gehört, und die (Taten der) von dem Ehrwürdigen irregeleiteten Familien werden (von anderen) gesehen und auch gehört. Der Ehrwürdige möge wegziehen von dieser Wohnstatt; (lange) genug hast du hier gewohnt!" Wenn der Mönch so von den (anderen) Mönchen angesprochen wurde und (doch) dabei verharrt, ist der Mönch von den (anderen) Mönchen gemeinsam dreimal zu ermahnen, damit er widerruft. Wenn er, dreimal ermahnt, widerruft, ist es gut. Wenn er nicht widerruft, (vollzieht) er ein solches Vergehen.

Rezitiert wurden, o Ehrwürdige, die Regeln über die dreizehn Vergehen, die auf einer Versammlung des Ordenskapitels beraten werden müssen. Neun (gelten) unmittelbar als Verstöße, vier (erst) nach der dritten (Mahnung). Wenn ein Mönch von diesen die eine oder andere begangen haben sollte, muß dieser Mönch so viele Tage, wie er sie wissentlich verbirgt, ebenso viele Tage, (auch) wenn er nicht will, im Probezustand verbleiben. Nach Beendigung der Probezeit muß sich der Mönch weitere sechs Tage einer Mönchsbuße unterziehen. Nach Durchführung (dieser) Buße ist der Mönch dort, wo eine (mindestens) zwanzigköpfige Mönchsgemeinde besteht, als Mönch zu rehabilitieren. Wenn eine auch nur um eine (Person) geringere als zwanzigköpfige Mönchsgemeinde den Mönch rehabilitiert, so ist dieser Mönch nicht rehabilitiert, und diese Mönche sind tadelnswert (*10). Das ist in diesem Fall der ordnungsgemäße Verlauf. 

Rein sind in dieser Hinsicht die Ehrwürdigen; darum (herrscht) Schweigen. So fasse ich es auf.


(*5) Wörtlich geht es im Pāli-Text nach dem Ergreifen der Hand wiederum um ein Ergreifen des Haares. Hier, wie an manchen anderen Stellen, mußte etwas freier übersetzt werden, weil die wörtliche Wiedergabe nicht nur monoton wäre, sondern auch falsche Assoziationen erwecken könnte.

(*6) Man rechnet zwölfmal die Breite eines Fingers auf eine Spanne. Ohne vollkommen genaue Angaben machen zu können, darf man doch sagen, daß die Abmessungen der Hütte äußerst niedrig gehalten werden sollten.

(*7) Oder auch: Entsprechend der Länge von Buddhas Fußabdruck.

(*8) Also eines der soeben abgehandelten vier pārājikā dhammā.

(*9) Gemeint ist das Pātimokkha. Dieser Abschnitt bezieht sich auf Mönche, die, modern gesprochen, keine Kritik vertragen können.

(*10) So schnell wurde also dem reuigen Sünder nicht wieder Vertrauen geschenkt. Die nachdrückliche Forderung, daß die rehabilitierende Mönchsgemeinde mindestens zwanzig Mann stark sein müsse, zeigt deutlich das Streben nach Aufrechterhaltung einer gewissen Kontrolle.


Pācittiyā Dhammā, 92 Regeln über Vergehen, die eine Buße erfordern

Nunmehr, o Ehrwürdige, kommen die Regeln über die zweiundneunzig Vergehen, die eine Buße erfordern, zur Rezitation.

  1. In einer wissentlichen Lüge (besteht) ein solches Vergehen.

  2. In beleidigender Rede (besteht) ein solches Vergehen.

  3. In der Verleumdung eines Mönches (besteht) ein solches Vergehen.

  4. Welcher Mönch auch einen Unbefugten (*11) zum Verkünden der Lehre Wort für Wort veranlaßt - (er vollzieht) ein solches Vergehen.

  5. Welcher Mönch auch mit einem Nichtgeweihten mehr als zwei Nächte oder drei Nächte (zum Schlafen) zusammenliegt - (er vollzieht) ein solches Vergehen.

  6. Welcher Mönch auch mit einem Frauenzimmer (zum Schlafen) zusammenliegt - (er vollzieht) ein solches Vergehen.

  7. Welcher Mönch auch einem Frauenzimmer in mehr als sechs oder fünf Worten die Lehre darlegt, ohne daß (noch) ein einsichtsvoller Mann (zugegen ist) - (er vollzieht) ein solches Vergehen.

  8. Welcher Mönch auch einem Nichtgeweihten mitteilt, daß er übermenschliche Fähigkeiten habe, (er vollzieht), (auch) wenn es (wirklich der Fall) ist, ein solches Vergehen.

  9. Welcher Mönch auch einem Nichtgeweihten von einem schweren Vergehen eines Mönches ohne (vorherige) Zustimmung der Mönche berichtet - (er vollzieht) ein solches Vergehen.

  10. Welcher Mönch auch die Erde umgräbt oder graben läßt (*12) - (er vollzieht) ein solches Vergehen.

  11. In der Vernichtung des Pflanzenbestandes (besteht) ein solches Vergehen.

  12. In (der Verkündung) anderer Auffassungen und in der Belästigung (der Mönche in der Versammlung besteht) ein solches Vergehen.

  13. Im Aufhetzen und im Rückgängigmachen (einer Zustimmung besteht) ein solches Vergehen.

  14. Welcher Mönch auch ein dem Ordenskapitel gehörendes Bett oder Lehnstuhl oder Matte oder Rohrstuhl ins Freie hinausgestellt hat oder hat hinausstellen lassen und, indem er weggeht, es nicht (von dort wieder) wegnimmt oder wegnehmen läßt, und weggeht, ohne (vorher) anzufragen - (er vollzieht) ein solches Vergehen.

  15. Welcher Mönch auch auf einem dem Ordenskapitel gehörenden Wohnplatz eine Lagerstatt hinausgestellt hat oder hat hinausstellen lassen und, indem er weggeht, diese nicht (von dort wieder) wegnimmt oder wegnehmen läßt, und weggeht, ohne (vorher) anzufragen - (er vollzieht) ein solches Vergehen.

  16. Welcher Mönch auch in einer dem Ordenskapitel gehörenden Unterkunft, wissend, daß er (dort) einen vorher angekommenen Mönch stört, (an dieser Stelle sein) Lager aufschlägt, (indem er denkt:) "Wenn es ihm nicht paßt, soll er weggehen!", wenn er das aus solchem Beweggrund und keinem anderen tut (*13), (so vollzieht er) ein solches Vergehen.

  17. Welcher Mönch auch gegen einen (anderen) Mönch zornig, unwillig (ist und diesen daher) aus der dem Ordenskapitel gehörenden Unterkunft hinauswirft oder hinauswerfen läßt - (er vollzieht) ein solches Vergehen.

  18. Welcher Mönch auch in einer dem Ordenskapitel gehörenden Unterkunft in einem Raum des oberen Stockwerkes sich auf ein zusammenlegbares Bett oder Stuhl hinflegelt (wörtlich: wenn er sich mit Gewalt hinsetzt oder hinlegt) - (er vollzieht) ein solches Vergehen.

  19. Wenn von einem Mönch eine große Unterkunft errichtet wird, soll er sich beschränken auf eine Einrichtung an der Tür zum Anbringen des Riegels, auf die Herausarbeitung einer Öffnung für das Licht und auf eine doppelte bis dreifache Dachdeckung und auf einen kaum mit Gras bewachsenen Standort (*15). Wenn (diese Richtlinien) überschritten werden, (so ergibt sich,) auch wenn der grasfreie Standort eingehalten wird, ein solches Vergehen.

  20. Welcher Mönch auch Wasser, von dem er weiß, daß Lebewesen darin sind, auf Gras oder Tonboden ausgießt oder ausgießen läßt - (er vollzieht) ein solches Vergehen.

  21. Welcher Mönch auch, (der dazu) nicht befugt ist, die Mönche ermahnt - (er vollzieht) ein solches Vergehen.

  22. Auch wenn der Mönch (zur Ermahnung) befugt ist - wenn er die Mönche nach dem Untergang der Sonne ermahnt, (vollzieht er) ein solches Vergehen.

  23. Welcher Mönch auch sich an den Aufenthaltsort der Nonnen begibt und die Nonnen außer zur (rechten) Gelegenheit ermahnt - (er vollzieht) ein solches Vergehen. In diesem Fall ist die (rechte) Gelegenheit, wenn eine Nonne krank ist: (nur) in diesem Fall ist es die (rechte) Gelegenheit.

  24. Welcher Mönch auch solches spricht: "(Nur) um (des Erhalts von) Verpflegung willen ermahnen die Mönche die Nonnen!" - (er vollzieht) ein solches Vergehen.

  25. Welcher Mönch auch einer Nonne, die nicht mit ihm verwandt ist, ein Ordensgewand gibt, außer (wenn es sich um einen) Tausch (handelt) - (er vollzieht) ein solches Vergehen.

  26. Welcher Mönch auch für eine Nonne, die nicht mit ihm verwandt ist, ein Ordensgewand näht oder nähen läßt - (er vollzieht) ein solches Vergehen.

  27. Welcher Mönch auch nach Verabredung zusammen mit einer Nonne eine Landstraße entlangzieht, auch wenn es nur bis zum nächsten Dorf ist, (vollzieht damit), außer wenn es zur (rechten) Gelegenheit ist, ein solches Vergehen. In diesem Fall ist die (rechte) Gelegenheit, wenn der Weg als so unsicher und gefährlich gilt, daß er (nur) bewaffnet beschritten werden kann: (nur) in diesem Fall ist es die (rechte) Gelegenheit.

  28. Welcher Mönch auch nach Verabredung zusammen mit einer Nonne dasselbe Schiff besteigt und (fluß)aufwärts oder (fluß)abwärts fährt, außer (wenn es sich um) das Übersetzen ans (andere) Ufer (handelt) - (er vollzieht) ein solches Vergehen.

  29. Welcher Mönch auch eine Speise, von der er weiß, daß sie von einer Nonne zubereitet wurde, genießt, es sei denn, der (spendende) Hausvater habe (die Speise) vorher (für ihn) bestimmt - (er vollzieht) ein solches Vergehen.

  30. Welcher Mönch auch zusammen mit einer Nonne - ein (Mann) mit einer (Frau) - an versteckter Stelle einen Sitz einrichtet - (er vollzieht) ein solches Vergehen.

  31. Von einem Mönch, der nicht krank ist, darf (täglich) eine Mahlzeit in einer Verpflegungsstelle (der Gemeinde) verzehrt werden. Wenn er mehr verzehrt, (vollzieht er) ein solches Vergehen.

  32. Im Essen in einer Schar (besteht ebenfalls) ein solches Vergehen, außer bei (rechter) Gelegenheit. In diesem Fall ist die (rechte) Gelegenheit: bei Krankheit, bei der Ausgabe von Gewändern, bei der Anfertigung von Gewändern, bei einer Fußreise, an Bord eines Schiffes, bei (unvermeidlich) großem (Andrang), bei einer Einladung (seitens eines Laienanhängers) an die Bettelmönche: (nur) in diesen Fällen ist es die (rechte) Gelegenheit.

  33. Im Essen nacheinander (*16) (nach eigener Auswahl besteht gleichfalls) ein solches Vergehen, außer bei (rechter) Gelegenheit. In diesem Fall ist die (rechte) Gelegenheit: bei Krankheit, bei der Ausgabe von Gewändern (*17), bei der Anfertigung von Gewändern: (nur) in diesen Fällen ist es die (rechte) Gelegenheit.

  34. Wenn man einem in eine Familie gekommenen Mönch anbietet, von dem Pfannkuchen und der Reisgrütze nach Belieben zu nehmen, sind von dem Mönch (höchstens) zwei bis drei Almosenschalenvoll entgegenzunehmen. Wenn er mehr als dies entgegennimmt, (vollzieht er damit) ein solches Vergehen. Hat er zwei oder drei Almosenschalenvoll empfangen, soll er sie wegbringen und mit den (anderen) Mönchen teilen. Das ist in diesem Fall der ordnungsgemäße Verlauf.

  35. Welcher Mönch auch, der gegessen hat und eingeladen ist, (weiter zu essen,) das nicht an Verzehr- und Genießbarem (*18) Übriggelassene verzehrt oder genießt - (er vollzieht) ein solches Vergehen.

  36. Welcher Mönch auch einen (anderen) Mönch, der gegessen hat und eingeladen ist, (weiter zu essen,) auffordert, nicht (als Rest) Übriggelassenes an Verzehr- und Genießbarem entgegenzunehmen, (indem er sagt:) "Los, Mönch, verzehre oder genieße!", und indem er wissentlich (dessen) Begierde entfacht - (er vollzieht), wenn (auf die Aufforderung hin) tatsächlich gegessen wird, ein solches Vergehen.

  37. Welcher Mönch auch zur unrechten Zeit Verzehr- oder Genießbares verzehrt oder genießt - (er vollzieht) ein solches Vergehen. (Nach der Mittagszeit durften die Mönche nicht mehr essen. Die Almosengänge erfolgten morgens und vormittags.)

  38. Welcher Mönch auch aus einem Vorrat stammendes Verzehr- oder Genießbares verzehrt oder genießt - (er vollzieht) ein solches Vergehen.

  39. Was für besondere Lebensmittel, als da sind zerlassene Butter, frische Butter, Öl, Honig, Zuckersaft, Fleisch, Fisch, Milch, Molken - welcher Mönch auch derartige besondere Lebensmittel, (obwohl) er nicht krank ist, für seinen Gebrauch er bittet und verzehrt - (er vollzieht) ein solches Vergehen.

  40. Welcher Mönch auch eine nicht gegebene Nahrung in des Mundes Pforte einführt, mit Ausnahme von Wasser und Zahnreinigungsmitteln - (er vollzieht) ein solches Vergehen.

  41. Welcher Mönch auch einem nackten Asketen oder einem (nichtbuddhistischen) Wandermönch oder einer Wandernonne mit eigener Hand Verzehr- oder Genießbares darbietet - (er vollzieht) ein solches Vergehen.

  42. Welcher Mönch auch einen (anderen) Mönch folgendermaßen anredet: "Komm Bruder, wir wollen ins Dorf oder zum Marktflecken um Almosen gehen!" und ihn (dann), ob er (ihm etwas) geben läßt oder nicht geben läßt, wegschickt, (indem er sagt:) "Geh, Bruder, die Unterhaltung oder das Sitzen mit dir ist mir nicht angenehm; eines jeden für sich Unterhaltung oder Sitzen ist mir angenehm!" - wenn er das aus solchem Beweggrund und keinem anderen (das heißt, wenn er seinen Geehrten aus selbstsüchtigen Motiven loswerden will) tut, (vollzieht er) ein solches Vergehen.

  43. Welcher Mönch auch bei einer beim Essen befindlichen Familie eindringt und (dort seinen) Sitz aufschlägt - (er vollzieht) ein solches Vergehen.

  44. Welcher Mönch auch zusammen mit einem Frauenzimmer an einem versteckten Ort den Sitz aufschlägt - (er vollzieht) ein solches Vergehen.

  45. Welcher Mönch auch zusammen mit einem Frauenzimmer - ein (Mann) mit einer (Frau) - im verborgenen den Sitz aufschlägt - (er vollzieht) ein solches Vergehen.

  46. Welcher Mönch auch, der eingeladen und beköstigt worden ist und, ohne einen (etwa) anwesenden (anderen) Mönch (darum) befragt zu haben, zum Frühstück oder nach dem Mittagessen bei (anderen) Familien den Bettelgang fortsetzt, außer bei (rechter) Gelegenheit - (er vollzieht) ein solches Vergehen. In diesem Fall ist die (rechte) Gelegenheit die Zeit der Ausgabe von Gewändern und die Zeit der Anfertigung von Gewändern: (nur) in diesen Fällen ist es die (rechte) Gelegenheit.

  47. Von einem Mönch, der nicht krank ist, darf von einer die Existenzmittel (*22) betreffenden Einladung (bis zur Dauer) von vier Monaten Gebrauch gemacht werden. Wenn nicht eine erneute Einladung oder eine Einladung auf Dauer erfolgt und er macht von (der ersten Einladung) länger (als vier Monate) Gebrauch, (vollzieht er) ein solches Vergehen.

  48. Welcher Mönch auch hingeht, um sich ein aufgestelltes Heer anzusehen, (vollzieht), außer (bei Vorliegen) einer dafür ausreichenden Begründung, ein solches Vergehen.

  49. Wenn es für den betreffenden Mönch irgendeine (ausreichende) Begründung gibt, zu dem Heer zu gehen, darf der Mönch zwei Nächte oder drei Nächte bei dem Heer verweilen. Verweilt er darüber hinaus, (vollzieht er) ein solches Vergehen.

  50. Wenn der Mönch zwei Nächte oder drei Nächte bei dem Heer verweilt und geht in den Kampf oder an die Frontlinie oder an den Heeressammelplatz oder zur Heerschau, (vollzieht er) ein solches Vergehen.

  51. Im Trinken von Branntwein und Rum (besteht) ein solches Vergehen.

  52. Im Stoßen (eines anderen) mit dem Finger (besteht) ein solches Vergehen.

  53. In der Belustigung mit Wasser (durch Spritzen und so weiter besteht) ein solches Vergehen.

  54. In fehlender Ehrerbietung (besteht) ein solches Vergehen.

  55. Welcher Mönch auch einen (anderen) Mönch erschreckt (*23) - (er vollzieht) ein solches Vergehen.

  56. Welcher Mönch auch, der nicht krank ist, in der Absicht, sich zu wärmen, ein Feuer anlegt oder anlegen läßt, (vollzieht) außer (bei Vorliegen) einer dafür ausreichenden Begründung, ein solches Vergehen.

  57. Welcher Mönch auch innerhalb von weniger als einem halben Monat badet, (vollzieht), außer bei (rechter) Gelegenheit, ein solches Vergehen. In diesem Fall ist die (rechte) Gelegenheit: die anderthalb Monate am Schluß der heißen Zeit und der erste Monat der Regenzeit, also diese zweieinhalb Monate; (ferner) aus Anlaß der Erhitzung, aus Anlaß des Fiebers, aus Anlaß von Krankheit, aus Anlaß von (körperlicher) Arbeit, aus Anlaß einer Reise, aus Anlaß von Wind und Regen: (nur) in diesen Fällen ist es die (rechte) Gelegenheit.

  58. Beim Erhalt eines neuen Gewandes hat der Mönch von drei (Arten der) Färbung eine (Art der) Färbung vorzunehmen: dunkelblau oder schlammfarben oder schwarz. Wenn der Mönch, ohne von drei (Arten der) Färbung eine (Art der) Färbung vorzunehmen, von dem neuen Gewand Gebrauch macht, (vollzieht er) ein solches Vergehen.

  59. Welcher Mönch auch einem (anderen) Mönch oder einer Nonne oder einem Ordensschüler oder einem Novizen oder einer Novizin sein Ordensgewand zugeeignet hat, (aber weiterhin,) als wäre es nicht übereignet, (davon) Gebrauch macht - (er vollzieht) ein solches Vergehen.

  60. Welcher Mönch auch einem (anderen) Mönch die Almosenschale oder das Ordensgewand oder die Sitzgelegenheit oder den Nadelbehälter oder den Leibgurt versteckt oder verstecken läßt (*24), (und sei es) auch nur scherzeshalber - (er vollzieht) ein solches Vergehen.

  61. Welcher Mönch auch absichtlich ein Lebewesen des Lebens beraubt - (er vollzieht) ein solches Vergehen.

  62. Welcher Mönch auch Wasser, (von dem) er weiß, (daß es) Lebewesen enthält, genießt - (er vollzieht) ein solches Vergehen.

  63. Welcher Mönch auch wissentlich eine (bereits) gemäß der Lehre erledigte Angelegenheit (dem Orden) zur erneuten Bearbeitung aufdrängt - (er vollzieht) ein solches Vergehen.

  64. Welcher Mönch auch, wissend um eines (anderen) Mönches schweres Vergehen, (dieses) verheimlicht - (er vollzieht) ein solches Vergehen.

  65. Welcher Mönch auch wissentlich einer weniger als zwanzig Jahre zählenden Person die Ordensweihe erteilt, diese Person (also) als nichtgeweiht (gilt) und die (am Weiheakt beteiligten) Mönche zu tadeln sind - dies ist für ihn ein solches Vergehen.

  66. Welcher Mönch auch nach Verabredung zusammen mit einer Raubkarawane eine Landstraße entlang zieht, auch wenn es nur bis zum nächsten Dorf ist - (er vollzieht) ein solches Vergehen.

  67. Welcher Mönch auch nach Verabredung zusammen mit einem Frauenzimmer eine Landstraße entlang zieht, auch wenn es nur bis zum nächsten Dorf ist - (er vollzieht) ein solches Vergehen. (*25)

  68. Welcher Mönch auch folgendermaßen spricht: "So fasse ich die vom Erhabenen dargelegte Lehre auf, daß (nämlich) die als (die Erlösung) hindernd vom Erhabenen benannten Umstände dem, der sich (ihnen) hingibt, kein genügendes Hindernis bieten!" (*26) - dieser ist von den (anderen) Mönchen folgendermaßen anzusprechen: "Nicht möge der Ehrwürdige so sprechen! Nicht möge er den Erhabenen verleumden, denn weder ist eine Verleumdung des Erhabenen recht, noch würde der Erhabene so sprechen (*27). An zahlreichen Beispielen, Freund, sind die hemmenden (Umstände) vom Erhabenen bezeichnet worden und auch als ausreichend, um jemand, der sich (ihnen) hingibt, (an der Erlösung) zu hindern." Wenn der Mönch so von den (anderen) Mönchen angesprochen wurde und (doch) dabei verharrt, ist der Mönch von den (anderen) Mönchen gemeinsam dreimal zu ermahnen, damit er widerruft. Wenn er, dreimal ermahnt, widerruft, ist es gut. Wenn er nicht widerruft, (vollzieht er) ein solches Vergehen.

  69. Welcher Mönch auch, der von einem (anderen) Mönch weiß, daß er so (wie im vorigen Abschnitt zitiert) spricht, daß ihm (noch) nicht nach der Vorschrift geschehen ist (*28) und daß er (seine falsche) Ansicht nicht widerrufen hat, (und der dennoch) mit ihm zusammen speist oder zusammen wohnt oder zusammen das Lager aufschlägt - (er vollzieht) ein solches Vergehen.

  70. Wenn selbst ein Novize folgendermaßen spricht: "So fasse ich die vom Erhabenen dargelegte Lehre auf, daß (nämlich) die als (die Erlösung) hindernd vom Erhabenen benannten Umstände dem, der sich (ihnen) hingibt, kein genügendes Hindernis bieten!" - dieser Novize ist von den Mönchen folgendermaßen anzusprechen: "Nicht möge der Freund Novize so sprechen! Nicht möge er den Erhabenen verleumden, denn weder ist eine Verleumdung des Erhabenen recht, noch würde der Erhabene so sprechen. An zahlreichen Beispielen, Freund Novize, sind die hemmenden (Umstände) vom Erhabenen bezeichnet worden und auch als ausreichend, um jemand, der sich (ihnen) hingibt, (an der Erlösung) zu hindern." Wenn der Novize so von den Mönchen angesprochen wurde und (doch) dabei verharrt, ist der Novize von den Mönchen folgendermaßen anzusprechen: "Von heute an, Freund Novize, darfst du den Erhabenen nicht (mehr) als deinen Meister bezeichnen. Und daß die anderen Novizen zusammen mit den Mönchen für zwei Nächte oder drei Nächte gemeinsames Lager erlangen, ist auch nicht (mehr) dein (Recht). Mach dich fort, verschwinde!" Welcher Mönch auch, solches wissend, einen ausgeschlossenen Novizen ermuntert oder unterstützt oder mit ihm speist oder mit ihm das Lager aufschlägt - (er vollzieht) ein solches Vergehen.

  71. Welcher Mönch auch, von den (anderen) Mönchen in bezug auf eine Lehrvorschrift angesprochen, folgendermaßen Spricht: "Nicht werde ich, Freund, in diesen Lehrsatz einwilligen, bis ich einen anderen erfahrenen, in der Ordenszucht bewanderten Mönch befragt habe!" - (er vollzieht) ein solches Vergehen. Von einem (die Lehre) studierenden Mönch, o Mönche, ist (in sich selbst) zu erkennen, zu befragen, zu erkunden. Das ist in diesem Fall der ordnungsgemäße Verlauf.

  72. Welcher Mönch auch beim Rezitieren des Pātimokkha folgendermaßen spricht: "Was (soll das) mit diesen kleinlichen Vorschriften; die (hier) rezitiert werden; sie führen ja nur zu Gewissensbissen, Plage, Verwirrung!" - in der Verächtlichmachung (dieser) Vorschrift (besteht) ein solches Vergehen.

  73. Welcher Mönch auch beim halbmonatlich rezitierten Pātimokkha folgendermaßen spricht: "Jetzt erst weiß ich, daß auch diese Lehre von den Sutta (-Lehrreden) überliefert wird, in den Suttas enthalten ist und (als solche) halbmonatlich zur Rezitation gelangt!" - und wenn die anderen Mönche von ihm wissen: "Niedergelassen hat sich schon dieser zwei- oder dreimal bei der Rezitation des Pātimokkha, um nicht zu sagen öfter (und jetzt erst hat er das begriffen)!" - für diesen Mönch gibt es ob seiner Unwissenheit keine Befreiung (von den weltlichen Fesseln). Indem er in solche Verfehlung geraten ist, ist er entsprechend der Vorschrift zu behandeln. Außerdem ist seine Verblendung kundzutun (mit den Worten:) "Das ist für dich, Freund, ein Verlust, das ist für dich ein schlechter Gewinn, daß du während der Rezitation des Pātimokkha nicht aufgemerkt und aufgepasst hast!" (*29) In diesem törichten Verhalten (besteht) ein solches Vergehen.

  74. Welcher Mönch auch gegen einen (anderen) Mönch zornig, unwillig (ist und diesem daher) einen Hieb versetzt - (er vollzieht) ein solches Vergehen.

  75. Welcher Mönch auch gegen einen (anderen) Mönch zornig, unwillig (ist und gegen diesen drohend) die Handfläche erhebt - (er vollzieht) ein solches Vergehen.

  76. Welcher Mönch auch einen (anderen) Mönch grundlos eines Vergehens, das auf einer Versammlung des Ordenskapitels beraten werden müßte, bezichtigt - (er vollzieht) ein solches Vergehen.

  77. Welcher Mönch auch einem (anderen) Mönch absichtlich Unsicherheit verursacht, (in der Absicht:) "Das wird ihm wenigstens für einen Augenblick unangenehm sein!", und wenn er dies nur aus diesem Grund tut (*30), (so vollzieht er) ein solches Vergehen.

  78. Welcher Mönch auch bei in Hader geratenen, in Streit geratenen, in Auseinandersetzungen begriffenen Mönchen steht und zuhört (in der Absicht:) "Was die (hier) sprechen, das will ich hören!", und wenn er dies nur aus diesem Grund tut, (so vollzieht er) ein solches Vergehen.

  79. Welcher Mönch auch, der zu vorschriftsgemäßen Verfahren (seine) Zustimmung gegeben hat, hinterher in Zwiespalt gerät - (er vollzieht) ein solches Vergehen.

  80. Welcher Mönch auch, während die Gemeinde in einem Gespräch über die Auslegung (der Lehre) begriffen ist, ohne (seine) Zustimmung gegeben zu haben, sich vom Sitz erhebt und weggeht - (er vollzieht) ein solches Vergehen.

  81. Welcher Mönch auch in einer rechtmäßigen Gemeinde ein Gewand hingibt, hinterher (aber darüber) in Zwiespalt gerät (und sagt:) "Aufgrund freundschaftlicher Beziehungen verteilen die Mönche die Einkünfte der Gemeinde!" - (er vollzieht) ein solches Vergehen.

  82. Welcher Mönch auch wissentlich Einkünfte, die der Gemeinde dargebracht wurden, einer (einzelnen) Person übereignet - (er vollzieht) ein solches Vergehen.

  83. Welcher Mönch auch bei einem König, einem (zum König) gesalbten (vornehmen) Krieger, ohne daß der König weggegangen und die Königin hinausgegangen (*31) ist (und) ohne daß sich (der Mönch) vorher angemeldet hätte, die Schwelle überschreitet - (er vollzieht) ein solches Vergehen.

  84. Welcher Mönch auch einen Edelstein oder was man als Edelstein betrachtet (*32), außer in einem Hain oder an einem Rastplatz, aufhebt oder aufheben läßt - (er vollzieht) ein solches Vergehen. Sollte aber der Edelstein oder was man als Edelstein betrachtet, von dem Mönch in einem Hain oder an einem Rastplatz aufgehoben oder aufgehoben zu werden veranlaßt worden sein, ist er (wieder) hinzulegen (in der Absicht:) "Wem er gehört, der wird (ihn) nehmen!" Das ist in diesem Fall der ordnungsgemäße Verlauf.

  85. Welcher Mönch auch, ohne einen (etwa) anwesenden (anderen) Mönch befragt zu haben, zur Unzeit (*33) ein Dorf betritt, außer (wenn) ein diesbezüglicher besonderer Anlaß (vorliegt) - (er vollzieht) ein solches Vergehen.

  86. Welcher Mönch auch einen aus Knochen oder Elfenbein oder Horn bestehenden Nadelbehälter anfertigen läßt, (obwohl dieser) zerbrechlich ist - (er vollzieht) ein solches Vergehen.

  87. Wenn ein Mönch ein neues Bett oder Lehnstuhl anfertigen läßt, ist dies mit Füßen von acht Fingerbreiten Länge, entsprechend der Norm-Fingerbreite, zu versehen, ausgenommen die unterste Bettstütze. Für den, der (dieses Maß) überschreitet, (ergibt sich) ein solches Vergehen (und außerdem die Pflicht) des Abschneidens (der Überlänge).

  88. Welcher Mönch auch ein Bett oder Lehnstuhl mit einer Baumwollfüllung versehen läßt - (er vollzieht) ein solches Vergehen; (außerdem ist die Füllung wieder) herauszureißen.

  89. Wenn ein Mönch einen Sitz anfertigen läßt, ist er mit (richtigen) Abmessungen zu verfertigen. Hier ist das (verlangte) Maß: in der Länge zwei Spannen entsprechend der Normspanne, in der Breite anderthalb Spannen, der Rand eine Spanne. Für den, der (dieses Maß) überschreitet, (ergibt sich) ein solches Vergehen (und außerdem die Pflicht) des Abschneidens (der Überlänge).

  90. Wenn ein Mönch ein Tuch zum Bedecken von Krätze anfertigen läßt, ist es mit (richtigen) Abmessungen zu verfertigen. Hier ist das (verlangte) Maß: in der Länge vier Spannen entsprechend der Normspanne, in der Breite zwei Spannen. Für den, der (dieses Maß) überschreitet, (ergibt sich) ein solches Vergehen (und außerdem die Pflicht) des Abschneidens (der Überlänge).

  91. Wenn ein Mönch ein Gewand für die Regenzeit anfertigen läßt, ist es mit (richtigen) Abmessungen zu verfertigen. Hier ist das (verlangte) Maß: in der Länge sechs Spannen entsprechend der Normspanne, in der Breite zweieinhalb Spannen. Für den, der (dieses Maß) überschreitet, (ergibt sich) ein solches Vergehen (und außerdem die Pflicht) des Abschneidens (der Überlänge).

  92. Welcher Mönch auch ein Ordensgewand in den Abmessungen des von Buddha getragenen Ordensgewandes (*34) anfertigen läßt oder noch darüber hinausgehend - (er vollzieht) ein solches Vergehen (und hat außerdem die Pflicht) des Abschneidens (der Überlänge). Hier ist das Maß eines Buddha-Gewandes des Buddha: in der Länge neun Spannen entsprechend der Normspanne, in der Breite sechs Spannen. Dies ist das Maß eines Buddha-Gewandes des Buddha.

Rezitiert wurden, o Ehrwürdige, die Regeln über die zweiundneunzig Vergehen, die eine Buße erfordern. Diesbezüglich frage ich die Ehrwürdigen: Seid ihr rein in dieser Hinsicht? Auch ein zweites Mal frage ich: Seid ihr rein in dieser Hinsicht? Auch ein drittes Mal frage ich: Seid ihr rein in dieser Hinsicht? Rein sind in dieser Hinsicht die Ehrwürdigen; darum (herrscht) Schweigen. So fasse ich es auf.


(*11) Gemeint ist jemand, der noch nicht die eigentliche Ordensweihe als Mönch erhalten hat.

(*12) Diese Vorschrift geht auf zwei Verbote zurück, nämlich der ackerbaulichen Tätigkeit und der Schädigung von Lebewesen, die durch Graben natürlich leicht eintreten kann. - Man möchte kaum glauben, wie modern manche dieser Regeln anmuten. Wird man nicht sogleich daran erinnert, wie verärgert man war, als man einmal die Balkon- oder Gartenmöbel versehentlich hat im Regen stehen lassen?

(*13) Wenn ein Mönch also nicht aus Rücksichtslosigkeit, sondern etwa aus Erschöpfung oder Krankheit durch das Aufschlagen seines Lagers einen anderen Mönch inkommodiert, so bleibt er bußfrei.

(*15) Diese Vorschrift richtet sich gegen eine allzu üppige Ausstattung einer Mönchsunterkunft. Im übrigen ist die Übersetzung dieses in verschiedener Hinsicht unklaren Abschnittes nur eine versuchsweise.

(*16) Die Mönche hatten bei der Annahme von Einladungen deren Reihenfolge zu beachten. Das hier gegebene Verbot bedeutet, daß die Mönche nicht etwa bestimmte Laienanhänger bevorzugen sollten. Allerdings werden sogleich auch die Ausnahmen zu dieser Regel aufgeführt.

(*17) Ganz ohne materielle Grundlage kam eben auch der Orden nicht aus: Ein Laienanhänger, der neben der Speisung der Mönche ihnen auch Gewänder darreichte, war bei der Annahme von Einladungen gegenüber einem solchen, bei dem es nur zu essen gab, zu bevorzugen.

(*18) Hier wie im folgenden sollen diese beiden Begriffe die härtere bzw. weichere Nahrung beinhalten.

(*22) Es sind dies Nahrung, Kleidung, Lagerstatt und (wenn erforderlich) Medizin.

(*23) Es ist wohl bhimsāpeyya statt hinisāpeyya zu lesen.

(*24) Diese, die einzelnen Varianten eines Vergehens behandelnde juristische Diktion findet in den Strafgesetzbüchern unserer Zeit ein getreues Abbild!

(*25) Vergl. die Vorschrift Nr. 27.

(*26) Es ist antarāyāyāti anstelle von antarāyārāti zu lesen.

(*27) Es ist hi anstelle von ni zu lesen.

(*28) Der sich also noch keiner Sühne unterzogen hat.

(*29) Damit findet die überraschend harte Beurteilung der nach unseren Begriffen harmlosen Unwissenheit ihre Erklärung.

(*30) Wenn dagegen eine berechtigte Ermahnung des anderen Mönches vonnöten ist, die diesem sehr wohl Gewissensbisse und Unsicherheit bringen kann, liegt natürlich kein Vergehen vor.

(*31) Sofern man das unverständliche anīhataratanake durch aniggataranake ersetzen darf. Doch auch dann bleiben aufgrund von Überlieferungsschwierigkeiten Zweifel an der richtigen Deutung dieser Regel.

(*32) Damit könnte ein Halbedelstein gemeint sein.

(*33) Nämlich von der Mittagszeit bis zum Sonnenaufgang des folgenden Tages. Die Nachmittage und Abende gehörten nicht der Nahrungsbeschaffung, sondern dienten der Meditation, Gesprächen über die Lehre sowie Ordensangelegenheiten.

(*34) Diese Vorschrift ist unklar. Wahrscheinlich bedeutet das Wort Sugata des Textes wirklich Buddha. Doch findet der Gedanke, der Buddha habe ein Ordensgewand von besonderem Zuschnitt getragen, in den Texten des Pāli-Kanons keine Stütze und entbehrt auch der inneren Wahrscheinlichkeit.


Dieser Text ist ein Auszug aus dem Buch von Klaus Milius:
"GAUTAMA BUDDHA - DIE VIER EDLEN WAHRHEITEN"
Deutscher Taschenbuch Verlag Nov. 1985 (dtv klassik)  ISBN 3-423-02166-7

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