Die erste Vorbereitung heißt die 'Vorbereitende Arbeit' für den Uposathatag und für die Uposathahandlung, weil man vor der Versammlung des Ordens zuerst diese vier Pflichten, Fegen usw., erfüllen soll, so wie es der Erhabene anordnete:
Die zweite Vorbereitung heißt die 'Voraufgabe' für den Uposathatag und für die Uposathahandlung, weil man vor der Pātimokkharezitation zuerst diese fünf Handlungen, Überbringung der Erklärung der Zustimmung usw., durchführen soll, so wie es der Erhabene anordnete:
Die Uposathahandlung des Ordens, welche aus den vier folgenden Charakteristiken zusammengesetzt ist, heißt die 'Richtige Zeit':
Wenn die 'Vorbereitende Arbeit' (Pubba-karanaṃ) usw. nicht durchgeführt werden, ist es ein Dukkatavergehen. [MV. 118 ff]
* s. Anh. I, Kap. 5. A. IV.
7. 'Uposatho' (hier: Beachtung der Pātimokkharezitation): s. Anh.II.3
12. 'Patta-kallaṃ'; s. Anh.II..4
13. [MV.113]
14. "Ich erlaube,..., daß ein Bettelmönch, der dazu berechtigt ist, die Fragen zur Verhaltensethik in der Mitte des Ordens beantwortet" [MV.113].
18. "Eine Frage <im Pāli> fängt mit 'api', 'api nu' oder 'kiṃ' an. 'Kiṃ' kann sogar am Ende eines Satzes stehen, z.B.: 'Kiṃ gacchasi?' 'Gacchasi kiṃ?': <'Du gehst?', 'Gehst du?'>". [PME. Lesson 9]. Siehe auch: 'Ekaṃ nāmaṃ kiṃ?.. Dve nāma kiṃ? ...'[Khuddakapātha IV]
19. Diese sind dem Wechsel unterworfen. s. Anm. 21
20. "Ich erlaube,..., daß eben alle Bettelmönche das Berechnen der Mondphasen erlernen." [MV.117] S. Anm. 101.
21. "Es gibt,..., diese zwei Uposathatage: am 14ten oder am 15ten Tag <des Halbmonats>." [MV.111] <In einer Jahreszeit mit 8 Uposathatagen ist jeder dritte und siebte Uposathatag der 14te. Ungefähr alle drei Jahre wird der 14te zu einem 15ten verändert, um mit der Rotationsgeschwindigkeit des Mondes mitzuhalten. Eine Jahreszeit mit 10 Uposathatagen kommt ebenso ungefähr alle drei Jahre vor, um das Mondjahr dem Sonnenjahr anzugleichen. Wenn die Jahreszeit zehn Uposathatage hat, ist auch der zehnte Uposathatag der 15te. Ein Mond- (synodisches) Jahr hat ungefähr 354 Tage, deshalb gibt es Schalttage und -jahre. S. Anm. 101.>
22. In diesem Zusammenhang: kammappattā = kammassa arahā, anucchavikā, sāmino. /: patto = yutto, araho. [Smps. 1045/850] Auch Ms. I. B. Horner übersetzt 'kammappattā' als: 'entitled (to take part in the formal) act' [B. D. IV, 456]. Daß das Wort 'patta' hier nicht 'gekommen' oder 'angekommen' bedeutet, kann man an dem folgenden Beispiel feststellen:
Hier bedeutet 'anāgatā': 'nicht gekommen'; und dieser Satz soll so übersetzt werden: "Eine Handlung ist von einer unvollständigen Versammlung durchgeführt (vaggakamma), falls zur einer Ñatti-dutiya-handlung nicht alle Bettelmönche gekommen sind, die das Recht haben, an dieser Handlung teilzunehmen (kammapattā) und die Zustimmung jener, die für die Zustimmung befähigt sind, nicht überbracht worden ist,..." [MV.317].
23. "Man soll nicht,...,an einem Nichtuposathatag die Uposathahandlung durchführen, abgesehen von dem Tag der Einigung des Ordens". [MV.136] <Dieser Tag ist zeitlich nicht festgesetzt; er wurde nach der Einigung in einem Streitfall zwischen Bhikkhus aus Kosambi eingeführt [s. MV.336 ff.] und die Pātimokkharezitation soll, in solchen Fällen, gleich nach einem Vinayaverfahren ausgeführt werden.> [s. MV.356]
26. "Man soll nicht, ...,das Pātimokkha vor einer Gruppe rezitieren, in der sich Laien befinden. Wer es rezitiert begeht ein Dukkatavergehen." [MV.116]
Andere Personen, die gemieden werden sollen, sind: Sāmanera; suspendierter Bettelmönch; Eunuch; einer, der zu einem nichtbuddhistischen Orden übergegangen ist; einer, der das Gewand abgelegt hat; einer, der "zu Fall gekommen" ist; einer, der in der Gemeinschaft der Bettelmönche als Dieb lebt; ein Tier; ein Vater-, Muttermörder; ein Hermaphrodit; ein Schismatiker usw. Für die komplette Liste s. MV.135 f.
Alle diese können kommen und zuhören, nur daß sie außerhalb der Reichweite der regulären Bettelmönche bleiben sollen.
28. "Ich erlaube, ..., das Pātimokkha einmal in der Mondphase, am 14ten oder am 15ten Tag zu rezitieren". [MV.I04] S. auch Anm. 21. <Obwohl der Satz hier: "Ajj'uposatho ...pannaraso", in mehreren Büchern hinzugefügt und rezitiert wird, was eigentlich nicht falsch ist, erscheint er nicht in der Buddhajayantī-version, da es in chronologischer Reihenfolge viel später: "Anujānāmi,..., cātuddase/ pannarase ...uddisitun'ti" erlaubt wurde.
101. [Pj. 261] "Gelegenheit der Gewandzeit bedeutet: i) Wenn die Kathinaprivilegien nicht erteilt sind, dann ist es der letzte Monat der Regenzeit, <d.h., daß er dieses Gewand (accekacīvara) für 10 Tage vor dem Okt. ☺, einen Monat danach und noch einen zusätzlichen Tag (10 + 30 + 1 = 41 Tage) beiseite legen kann, entsprechend der Arunuggamana- (Erscheinen der Morgendämmerung) Zählweise. [s. Pj. 204].>
ii) Wenn die Kathinaprivilegien erteilt sind, dann sind es fünf Monate, <d.h, daß er es für 10 Tage vor dem Okt. ☺, fünf Monate danach und noch einen zusätzlichen Tag beiseite legen kann.>
Legende zur Abb.2
Die Erklärung zur Abb. 2/ 3
A. Die zwölf Mond- (synodischen) Monate Assayuja, Kattika usw., mit ungefähr 29 ½ Tagen zwischen 2 Mondphasen, beginnen einen Tag nach jedem Neumond ☻. Zeitintervall I: von ☻ zu ☻. Deshalb gibt es einen Wechsel von 29- (= 15 + 14) und 30- (= 2 x 15) tägigen Monaten. S . Anm 21.
B. Die Gregorianischen Sonnenmonate, Okt., Nov. usw. entsprechen dieser Einteilung nur ungefähr (≈), jedoch ist der Vollmond ☺ in beiden, Mond- und Sonnenmonaten, enthalten.
C. Die drei Mondjahreszeiten beginnen einen Tag nach jedem ☺: a) mit 04 = Phagguna (Mär.) ☺ der SOMMER, b) mit 08 = Āsālha (Jul.) ☺ die REGENZEIT, und c) mit 12 = Kattika (Nov.) ☺ der WINTER.
Nach dieser "Zählweise der Mondjahreszeiten" zählt man die Monate (1, 2, 3, 4) von einem Tag nach jedem ☺ zum nächsten ☺. Zeitintervall II: von ☺ zu ☺. Vgl. Nis. Pāc. 24; Anm. 96: "Der letzte Monat des Sommers". Daraus auch der Ausdruck: Winter-, Sommer -, usw. Monate.