Note 94 zu D. 33

Die praktische Festigung dieser Regelsätze wird im Samyuttakanikāyo vol. IV p. 320ff. so gezeigt:

«Lebendiges umzubringen hat der Erhabene auf mancherlei Art abgeraten und verwiesen, hat gesagt: 'Vom Töten des Lebendigen haltet euch fern.' Aber ich habe doch Lebendiges umgebracht, insofern oder insofern. Das war nicht recht, das war nicht gut. Wenn ich nun auch darüber mir Vorwürfe machte, ich könnte diese schlechte Tat nicht ungeschehen machen.» So erwägend und überlegend gibt man eben das Töten des Lebendigen auf und steht künftighin davon ab. Also kann man über jene schlechte Tat hinwegkommen. -

Auf gleiche Weise werden dann die anderen Regelsätze behandelt, und es wird immer gezeigt, daß Reue und Vorwürfe nichts helfen würden, unfruchtbar blieben, eine schlechte Tat nicht ungeschehen machen könnten: vielmehr nur die richtige Erwägung und Überlegung, künftighin davon abzustehen. So kann man über die schlechten Handlungen hinwegkommen; bis man endlich, nach und nach, zu einem Ergebnis gelangt, wo bei immer besser geübter und gepflegter Säuberung und Herzensablösung alle Schlacken und Fesseln abfallen und nichts Kleinliches, nichts Beschränktes mehr übrig bleibt. Überall in allem sich wiedererkennend durchstrahlt dann der Jünger die ganze Welt mit unbewegtem Gemüte, mit weitem, tiefem, unbeschränktem, von Grimm und Groll geklärtem, ohne Zwang, ohne Anstrengung, seiner Sache gewiß geworden, gleichwie etwa ein kräftiger Trompeter gar mühelos nach den vier Seiten posaunen kann. Das ist die Bestätigung, der bewährte Erfolg jener, oben kurz angegebenen, fünf Regelsätze. Und nicht zum wenigsten aus solchen Gründen heißt es von der Lehre Gotamos: «Wohl kundgetan ist vom Erhabenen die Satzung, die ersichtliche, zeitlose, anregende, einladende, den Verständigen von selbst verständlich.»


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